rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

EuGH-Vorlagebeschluss zur Frage, ob die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 zur Festsetzung von Produktionsabgaben im Zuckersektor Gültigkeit hat

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:

1. Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 ungültig?

3. Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass sowohl bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses als auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind, auch wenn für einen Teil dieser Ausfuhren im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

4. Für den Fall, dass die Frage 1, 2 oder 3 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ungültig?

 

Normenkette

VO (EG) Nr. 1775/2004 Art. 1, Nr. 1260/2001 Art. 15, Nr. 314/2002 Art. 6, Nr. 1140/2003; EGV Art. 234 Unterabs. 2; FGO § 74

 

Streitjahr(e)

2003, 2004

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin erzeugt Zucker und wendet sich gegen die Festsetzung von Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2003/04.

Am 15. Oktober 2004 trat die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 (VO Nr. 1775/2004) der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl EU Nr. L 316/64) in Kraft. Wie sich der Arbeitsunterlage des Verwaltungsausschusses für die Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor vom 16. September 2004 und der entsprechenden Arbeitsunterlage der Delegation Frankreichs vom 16. September 2004 entnehmen lässt, ermittelte die Kommission die mit der VO Nr. 1775/2004 festgesetzten Produktionsabgaben, indem sie von einem ausführbaren Überschluss von 1.128.178 t ausging. Zu dieser Menge gelangte die Kommission, indem sie von der im Wirtschaftsjahr 2003/04 insgesamt hergestellten A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup von 13.968.419 t die in diesem Wirtschaftsjahr für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte Menge von 12.840.241 t an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup abzog. Bei der Ermittlung der letztgenannten Menge berücksichtigte die Kommission als Abzugsposten eine Menge von 840.906 t Zucker, der in Form von Verarbeitungserzeugnissen aus der Gemeinschaft ausgeführt worden war. Aus der Arbeitsunterlage des Verwaltungsausschusses vom 16. September 2004 ergibt sich, dass lediglich für eine Menge von 336.701 t Zucker, der im Wirtschaftsjahr 2003/04 in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt worden ist, Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind. Demnach sind im Wirtschaftsjahr 2003/04 für 504.205 t (840.906 t – 336.701 t) Zucker, der in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt worden ist, keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden. Nur diese Menge berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlustes je Tonne Zucker.

Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2003/04 endgültig fest. Dabei legte es der Festsetzung der Grundproduktionsabgabe von 1.792.625,74 € den Abgabensatz nach Art. 1 Buchst. a VO Nr. 1775/2004 und der Festsetzung der B-Abgabe von 5.500.392,66 € den Abgabensatz nach Art. 1 Buchst. b VO Nr. 1775/2004 zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie vorbrachte, die Kommission habe die Produktionsabgaben fehlerhaft berechnet, weil diese über die zur Deckung der mit den Ausfuhren verbundenen Verluste hinausgingen. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13. Juni 2005 zurück.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die VO Nr. 1775/2004 sei ungültig, weil die Kommission die Produktionsabgaben fehlerhaft berechnet habe. Bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses hätte die Kommission nicht die Menge von 504.205 t Zucker einbeziehen dürfen, der aus der Gemeinschaft in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt worden sei und für den keine Erstattungen gewährt worden seien. Denn insoweit sei dem Haushalt der Gemeinschaft kein Verlust entstanden. Die Kommission hätte zumindest bei der Ermittlung des durchschnittl...

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