rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

EW BV 1.1.1989, 1990 u. 1991

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 14. Januar 1982 gegründet (Verträge Bl. 1 bis 11). Gegenstand des Unternehmens ist der Maschinen-, Anlagen- und Stahlbau, die Industriemontage sowie die Übernahme von Industrievertretungen. Die Gesellschafter waren bis zur Anteilsveräußerung im Jahr 1990 die Eheleute R. und C. H. sowie die Eheleute K. und M. S. mit einer Stammeinlage von 25.000,– DM. Mit notariellem Vertrag vom 22. August 1990 veräußerten die Eheleute H. ihre Geschäftsanteile auf den Gesellschafter K. S. (Verträge Bl. 12 bis 20). Der Kaufpreis für den Anteil des Gesellschafters … H. betrug 117.600,– DM, derjenige für den Anteil der Gesellschafterin … H. 2.400,– DM. Seit dem 22. August 1990 ist Herr … S. alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.

In der Zeit vom 23. November 1992 bis zum 30. April 1993 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1988 bis 1990 durchgeführt.

Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 18. Juni 1993 führte die Betriebsprüfung unter anderem beim Einheitswert des Betriebsvermögens (EW BV) zu folgenden Änderungen:

1.1.1989

1.1.1990

1.1.1991

EW BV vor Betriebsprüfung

151.000,–

151.000,–

151.000,–

EW BV nach Betriebsprüfung

472.000,–

599.000,–

807.000,–

(vgl. Anlage II Bp-Bericht)

Die Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1989 (vor Betriebsprüfung) mit 151.000,– DM erfolgte nach der von der Klägerin eingereichten Feststellungserklärung. Für die folgenden Feststellungszeitpunkte hatte die Klägerin keine Vermögensaufstellungen eingereicht (vgl. Vermögenssteuerakte Bl. 31 und 32).

Die von der Klägerin ermittelten Teilwerte orientierten sich an den Werten der Steuerbilanz, bei denen größtenteils die degressive Absetzungsmethode angewandt wurde. Eine Restwertermittlung nach Abschnitt 52 Abs. 3 der Vermögenssteuerrchtlinien (VStR) nahm die Klägerin nicht vor. Die Klägerin setzte die Restwerte (Anhaltewerte) jeweils mit 0,– DM an. Die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GwG) wurden mit 3/12 der Anschaffungskosten der letzten 5 Jahre angesetzt (vgl. Bl. 32 bis 37).

Während der Betriebsprüfung legte die Klägerin dem Prüfer Wertgutachten für vier Werkzeugmaschinen vor, die anläßlich der Anteilsveräußerung in 1990 erstellt worden waren (vgl. Bp.-Akte Bl. 147 bis 150).

Von dem Betriebsprüfer wurde die Teilwertermittlung ausnahmslos nach Abschnitt 52 Abs. 1 bis 4 VStR unter Berücksichtigung der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) durchgeführt, wobei die AfA im Anschaffungsjahr pro rata temporis vorgenommen wurde, für ältere Wirtschaftsgüter wurde ein Restwert angesetzt. Die GwG wurden mit 40 % der Anschaffungskosten der letzten 5 Jahre berücksichtigt.

Der Beklagte erließ am 1. Februar 1994 Feststellungsbescheide über die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989, 1. Januar 1990 und auf den 1. Januar 1991. Dabei wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung übernommen.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 1994 Einspruch ein.

Der Beklagte wies in seiner Einspruchsentscheidung vom 30. März 1995 den Einspruch der Klägerin als teilweise unbegründet zurück. Er stellte dabei die Einheitswerte des Betriebsvermögens in Abweichung vom Betriebsprüfungsbericht wie folgt fest:

1.1.1989

1.1.1990

1.1.1991

EWBV

281.000,–

429.000,–

599.000,–

Er begründete seine Entscheidung im wesentlichen mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) zur Teilwertvermutung und der grundsätzlichen Anwendung der linearen AfA. Gegenüber den Ergebnissen der Betriebsprüfung berücksichtigte der Beklagte die vorgelegten Wertgutachten derart, daß das bewegliche Anlagevermögen Maschinen (Inventargruppe 21000) insgesamt mit einer Minderung von 11 % gegenüber den linear ermittelten Buchwerten korrigiert wurde (vgl. Bl. 26). Für die restlichen beweglichen Anlagegüter wurde die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 44 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien –EStR– in Anwendung gebracht. Für ältere Wirtschaftsgüter setzte der Beklagte nach Abschn. 52 Abs. 3 VStR einen Restwert i.H.v. 15 % bzw. 30 % der Anschaffungskosten an. Die GwG berücksichtigte der Beklagte nach Abschn. 52 Abs. 4 VStR mit einem Restwert von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den letzten 5 Jahren angeschafften oder hergestellten GwG.

Die Berücksichtigung von Garantierückstellungen und Urlaubsrückstellungen als Schulden lehnte der Beklagte ab, da die Klägerin entsprechende Nachweise trotz Aufforderung nicht erbracht habe.

Die Klägerin erhob 26. April 1995 Klage (Bl. 1).

Sie beantragt,

die Feststellungsbescheide über die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989, 1. Januar 1990 und auf den 1. Januar 1991 vom 1. Februar 1994 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 30. März 1995 aufzuheben.

Die Klägerin macht geltend (Bl. 50), der Beklagte sei an die ursprünglich g...

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