(1) Beteiligungen an Personengesellschaften sind mit dem dafür nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG festgestellten Anteil am Einheitswert anzusetzen.

 

(2) Ist der Einheitswert für die Personengesellschaft und damit auch der Wert für den Anteil fortgeschrieben worden, so führt dies zu einer Fortschreibung des Einheitswerts für den Gewerbebetrieb, wenn durch den Ansatz des neuen für den Anteil festgestellten Werts, sei es allein oder zusammen mit anderen Vermögensänderungen, auch bei dem Gewerbebetrieb die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BewG überschritten worden sind.

 

(3) Hinsichtlich der Fälle, in denen der Abschlußzeitpunkt der Personengesellschaft mit dem Abschlußzeitpunkt des Gesellschafters nicht übereinstimmt, wird auf Abschnitt 45 Abs. 2 und 3 hingewiesen.

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