rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung

 

Tenor

Unter Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 27. Juli 1993 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 1993 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Beachtung der Nummern 4a) und 4b) der Entscheidungsgründe einen erneuten Abrechnungsbescheid für Einkommen- und römisch-katholische Kirchensteuer 1987 bis 1991 sowie für Umsatzsteuer 1985 bis 1991 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 1985 bis 1991 als Rechtsanwalt in S. freiberuflich tätig (Bl. 3, 53 FG). Seine Ehefrau stand von 1987 bis 1991 in nichtselbständiger Arbeit (Bl. 36, 92, 109, 122, 153 ESt). Hierwegen wurden gegen die Eheleute durch Vorauszahlungsbescheid vom 8. Februar 1990 Einkommensteuer(ESt)- und römisch-katholische – rk. – Kirchensteuer(KiSt)-Vorauszahlungen festgesetzt, und zwar für 1989 in Höhe von 6.000 und 486 DM sowie für die Quartale 1990 und 1991 jeweils 2.500 und 225 DM bzw. 3.000 und 270 DM (Bl. 95 ESt). Die ESt- und KiSt-Festsetzungen für 1985 und 1986 lauteten auf 0 DM (Bl. 10, 25 ESt). Die endgültigen ESt- und KiSt-Bescheide für 1987 bis 1991 sowie die Umsatzsteuer(USt)-Bescheide gegen den Kläger für 1985 bis 1991, denen – ebensowie bei der ESt – für die Jahre 1986 bis 1988 Festsetzungen aufgrund nach § 162 AbgabenordnungAO – geschätzter Besteuerungsgrundlagen vorausgegangen waren, wiesen in ihren Abrechnungsteilen teils Erstattungs-, teils Schuldbeträge u. a. auch für bestandskräftig festgesetzte Verspätungszuschläge (Vz) wie folgt aus:

Abgabenart

Oberzahlung/Erstattung

Schuld

DM

DM

1)

ESt 1987 (Bl. 32 FG)

673,00

2)

KiSt 1987

38,00

3)

ESt 1988 (Bl. 31 FG)

5.138,00

4)

KiSt 1988

462,40

5)

Vz ESt 1988

200,00

6)

ESt 1989 (Bl. 30 FG)

131,00

7)

KiSt 1989

7,30

8)

ESt 1990 (Bl. 29 FG)

2.016,00

9)

KiSt 1990

225,00

10)

Zinsen

80,00

11)

ESt 1991 (Bl. 28 FG)

4.224,00

12)

KiSt 1991

326,10

13)

Solidaritätszuschlag (SolZ) 1991

158,40

14)

USt 1985 (Bl. 40 FG)

1,18

15)

USt 1986 (Bl. 39 FG)

41,00

16)

Vz USt 1986

5,00

17)

USt 1987 (Bl. 38 FG)

2.095,00

18)

Vz USt 1987

50,00

19)

USt 1988 (Bl. 37 FG)

1.730,26

20)

Vz USt 1988

100,00

21)

USt 1989 (Bl. 36 FG)

312,00

22)

USt 1990 (Bl. 38 USt)

472,89

23)

USt 1991 (Bl. 35 FG)

178,94

Insgesamt

7.042,42

11.622,73.

Nachdem der Beklagte wegen rückständiger Beträge aus den USt- und ESt-Bescheiden für 1985 bis 1991 die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger eingeleitet hatte, erhob dieser hiergegen im Verfahren 2 K 132/93 vor dem Senat mit der Begründung Klage, daß keine Steuerschulden mehr beständen, sondern er vielmehr einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt – FA – besitze (Bl. 1, 5 FG 2 K 132/93). Die Klage wurde durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid der Senatsvorsitzenden vom 11. August 1993 mangels Durchführung eines Verwaltungsvorverfahrens als unzulässig verworfen (Bl. 32 ff. FG 2 K 132/93). Bereits zuvor hatte der Beklagte aufgrund einer Anregung der Senatsvorsitzenden am 27. Juli 1993 einen Abrechnungsbescheid wegen ESt, rk. KiSt und USt für 1985 bis 1991 erlassen (Bl. 12-15 Rb). Dieser wies für die Jahre 1988 und 1991 rk. KiSt-Rückstände von 237,40 bzw. 326,10 DM und für 1989 bis 1991 USt-Rückstände in Höhe von 245,30, 472,89 und 178,94 DM aus (Bl. 14, 15 Rb). Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein (Bl. 21 Rb), den er damit begründete, daß der Schuldsaldo von 1.460,63 DM weder mit den ihm vorliegenden ESt- und USt-Bescheiden übereinstimme, noch angesichts seiner Scheckzahlung vom 2. Juli 1993 zutreffend sein könne.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 1993 (Bl. 2 ff. u. 13 ff. FG) u. a. mit dem Hinweis als unbegründet zurück, daß sich der Abrechnungsbescheid zum einen auf die ESt und USt für 1985 bis 1991 beschränke, weil der Kläger nur diesbezüglich einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe, wohingegen seine Gesamtrückstände auch noch weitere Abgabenschulden – nämlich fällige ESt-Vorauszahlungen, SolZ, Säumniszuschläge (SZ) und Vz – umfassen würden. Zum anderen sei ein Teil der ESt- und USt-Überzahlungen auf fällige ESt-Vorauszahlungen und ESt-Ansprüche für 1988 gebucht worden. Schließlich seien die rückständigen Steuerbeträge für KiSt 1988 und USt 1988 durch zwischenzeitliche Verrechnung mit Lohnsteuer (LSt)-Guthaben voll bzw. bis auf einen Restbetrag von 188,70 DM (USt 1988) erloschen, so daß bezüglich der im Abrechnungsbescheid aufgeführten Steuerarten nur noch ein Rückstand in Höhe von 1.166,63 DM bestehe (Bl. 6 FG).

Am 2. November 1993 hat der Kläger beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben.

Er macht geltend (Bl. 22-24 mit Anl. 25-40, Bl. 48-53): Nach seiner Berechnung ergebe sich aus den maßgebenden ESt- und USt-Bescheiden für 1985 bis 1991 eine Überzahlung in Höh...

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