rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Erlaß eines Abrechnungsbescheides, durch den seine Steuerschulden auf 0,00 DM festgesetzt werden.

Der Kläger wurde in den Jahren 1980 bis 1984 allein zur Einkommensteuer und Kirchensteuer veranlagt. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 11. August 1980 hatte das beklagte FA auf den 10. September und 10. Dezember 1980 zu leistende Vorauszahlungen von je

DM 7.865,– ESt und

DM 629,– KiSt

mit der Begründung festgesetzt, dieser Festsetzung lägen geschätzte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 50.000,– zugrunde.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1983 teilte das FA dem Kläger mit, daß er u.a. mit der Zahlung folgender Beträge in Rückstand sei:

DM 6.545,– ESt-Vorauszahlung IV/80

DM 525,– KiSt-Vorauszahlung IV/80.

Er wurde unter Fristsetzung zur Zahlung des rückständigen Betrages aufgefordert, andernfalls werde die Vollstreckung eingeleitet.

Mit Bescheid vom 12. März 1985 setzte das FA seine Steuerschulden wie folgt fest, rechnete sie ab und forderte ihn zur Zahlung auf:

Einkommensteuer

Kirchensteuer

festgesetzt

DM 24.784,–

DM 1.982,–

bereits getilgt

DM 9.185,–

DM 733,–

noch zu zahlen

DM 15.599,–

DM 1.249,–

Der Kläger wurde zur Zahlung aufgefordert

sofort die fälligen Beträge

DM 6.545,–

DM 525,–

spätestens am15.04.1985

DM 9.054,–

DM 724,–

Nachdem durch Änderungsbescheid für 1980 vom 12. Februar 1988 die ESt auf DM 27.527,– und die KiSt auf DM 2.169,– festgesetzt worden und u.a. die Zahlung weiterer DM 2.743,– ESt und DM 187,– KiSt bis 15. März 1988 verlangt worden war, enthielt der weitere Änderungsbescheid für 1980 vom 28. April 1988 folgende Festsetzung, Abrechnung und Zahlungsaufforderung :

Einkommensteuer

Kirchensteuer

festgesetzt

DM 25.094,–

DM 2.007,–

bereits getilgt

DM 15.730,–

DM 1.258,–

noch zu zahlen

DM 9.364,–

DM 749,–

Der Kläger wurde zur Zahlung aufgefordert:

sofort

die am 15.04.1985 in Höhe von

DM 9.054,–

DM 724,–

die am 15.03.1988 in Höhe von

DM 310,–

DM 25,–

fällig gewesenen Beträge.

Für die Kalenderjahre 1981 und 1982 waren keine Vorauszahlungen festgesetzt worden.

In den ESt-Bescheiden für 1981 und 1982 wurden ESt von je DM 25.666,– und KiSt von je DM 2.053,– festgesetzt; gleichzeitig wurde der Kläger zur Zahlung bis 15.04.1985 aufgefordert.

Mit Änderungsbescheiden vom 28. April 1988 wurden die festgesetzten Beträge ermäßigt, und zwar für 1981 auf ESt DM 3.686,– und KiSt DM 249,– sowie für 1982 ESt DM 1.116,– und KiSt DM 94,–. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Zahlung der am 15. April 1985 fällig gewesenen Beträge in der durch die Änderungsbescheide festgesetzten Höhe aufgefordert.

Für das Kalenderjahr 1984 hatte das FA mit Vorauszahlungsbescheid vom 12. Februar 1985 eine Vorauszahlung von ESt DM 25.666,– und KiSt DM 2.053,– festgesetzt und den Kläger bis 15. März 1985 zur Zahlung aufgefordert. Im ESt-Bescheid für 1984 vom 11. Juni 1987 wurde die ESt auf DM 891,– und die KiSt auf DM 71,– festgesetzt und der Kläger zur sofortigen Zahlung dieser am 15.03.1985 fällig gewesenen Beträge aufgefordert.

Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der ESt-Bescheide 1980 bis 1982 und 1984,

– die ESt und KiSt 1983 war durch ESt-Änderungsbescheid auf 0,00 DM festgesetzt worden –,

ist vom Senat mit Urteil vom 08. Februar 1994 als unzulässig abgewiesen worden (Az. 293049K2, EFG 1994, 574). Der Kläger hatte diese Nichtigkeitsklage auf mangelnde Bestimmtheit der Steuerbescheide gestützt. Es sei aus den Bescheiden nicht erkennbar, ob er nur persönlich schulde und hafte oder ob er persönlich wie auch mit dem Nachlaß seiner Mutter hafte, dies jedoch mit der Möglichkeit, seine persönliche Haftung auszuschließen (hinsichtlich des Nachlasses der Mutter des Klägers ist Testamentsvollstreckung angeordnet, und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist gleichzeitig Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Mutter des Klägers).

Mit dem schon erwähnten Vorauszahlungsbescheid vom 12. Februar 1985 hatte das FA neben den Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1984 vierteljährliche Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1985 von je DM 42.633,– ESt und DM 3.410,– ev. KiSt festgesetzt. Der Kläger war zur Zahlung am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 1985 aufgefordert worden.

Für das Kalenderjahr 1985 nahm das FA im Schätzungswege mit Bescheid vom 22. Juni 1987 die Zusammenveranlagung des nunmehr verheirateten Klägers und seiner Ehefrau vor. Es setzte die ESt auf DM 124.126,– und die ev. KiSt auf DM 8.239,– fest. Dieser Bescheid, der mit einfachem Brief an die Eheleute abgesandt wurde, enthielt folgende Zahlungsaufforderung:

„Bitte zahlen Sie:

sofort, (soweit noch nicht getilgt)

die am 10.03.1985 in Höhe von

DM 42.633,–

ESt und

DM 3.410,– KiSt

die am 10.06.1985 in Höhe von

DM 42.633,–

ESt und

DM 3.410,– KiSt

die am 10.09.1985 in Höhe von

DM 38.860,–

ESt und

DM 1.419,– KiSt

fällig gewesenen Beträge.”

Im Einspruchsverfahren erhöhte das FA die festgesetzte ESt und ...

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