Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug bei beruflich veranlasstem Zweitstudium. keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen unechter doppelter Haushaltsführung. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erststudium oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.

2. Unterhält der im Haus der Eltern lebende, allein stehende volljährige Sohn dort keinen eigenen Hausstand i.S. der Rechtsprechungsgrundsätze zur doppelten Haushaltsführung, so lässt sich ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die weitere Wohnung des Sohnes am Ort der Universität, also für eine von der Finanzverwaltung unter den Voraussetzungen von Abschn. 43 Abs. 5 LStR anerkannte sog. unechte (fiktive) doppelte Haushaltsführung, weder im Wege der Analogie auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG, noch auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG stützen.

 

Normenkette

EStG 1990 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5 Sätze 1-2, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 10d Abs. 3, § 12 Nr. 1 S. 1; LStR Abschn. 43 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen VI R 20/04)

BFH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen VI R 20/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang um die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994.

Der Kläger erzielte im Jahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.880 DM. In seiner Einkommensteuererklärung für dieses Jahr machte er Aufwendungen in Höhe von 15.860,62 DM für ein Studium des Maschinenbaus an der Technischen Universität D. als Werbungskosten geltend. Dieses Studium hatte er im Wintersemester 1992/1993 aufgenommen und im Jahr 1995 mit Erfolg abgeschlossen, nachdem er im September 1992 sein Maschinenbaustudium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft S. mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) erfolgreich beendet hatte. Bei dem Universitätsstudium in D. handelte es sich um ein Zweitstudium in Form eines Aufbaustudienganges. Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren waren dabei so gestaltet, dass die Diplomprüfung im Regelfall nach dem vierten Semester abgelegt werden konnte. Eine zusätzliche Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem vorangegangenen Fachhochschulstudium war ausgeschlossen. Der Beklagte versagte den Werbungskostenabzug in der beantragten Höhe und erkannte im Bescheid für 1994 über Einkommensteuer vom 23. Oktober 1996, in dem die Einkommensteuer auf 0,– DM festgesetzt worden war, die Aufwendungen nur als Sonderausgaben in Höhe von 1.200 DM an. Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 versagte der Beklagte die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs und wies den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers vom 4. März 1997 mit seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 1998 als unbegründet zurück.

Am 8. Juni 1998 erhob der Kläger die vorliegende Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, dass es bei dem Studium an der Technischen Hochschule D. der gezielten Ergänzung und Vertiefung der vorher abgeschlossenen Ausbildung gedient habe, da die allgemeine Entwicklung im Berufsleben von einer zunehmenden Auflösung bestehender Berufsbilder und dazu gehörender Bildungswege gekennzeichnet sei.

Er beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, einen Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 16.406 DM auf den 31. Dezember 1994 gesondert festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Kläger habe in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben, er habe keinen eigenen Hausstand unterhalten. Außerdem habe er Umzugskosten von B., seinem damaligen Wohnort, nach S. (Landkreis D. in H.) geltend gemacht. Daher sei davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zum Studienort D. verlagert habe, so dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlägen. Selbst wenn man dem Kläger folgen wollte, so seien jedenfalls die angeblichen wöchentlichen Heimfahrten in das Saarland nicht nachgewiesen. Verpflegungsmehraufwendungen seien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berücksichtigungsfähig. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahr 1994 Leistungen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz – BaföG – erhalten habe. Diese Leistungen seien dem Bereich der nichtselbständigen Arbeit zuzuordnen und minderten die geltend gemachten Werbungskosten.

Der Senat hat der Klage mit seinem Urteil vom 19. März 2002 stattgegeben. Die hiergegen e...

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