rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen „unechter doppelter Haushaltsführung”

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachdem der BFH seine langjährige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Familienhausstandes für die Zuerkennung einer doppelte Haushaltsführung aufgegeben hat, kommt ein Werbungskostenabzug wegen sog. „unechter” doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht. Ein solcher lässt sich weder im Wege der Analogie auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, noch auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG stützen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob bei dem Sohn der Klägerin Werbungskosten wegen sogenannter unechter doppelter Haushaltsführung vorgelegen haben und dadurch die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten wurde.

Die Klägerin ist Mutter des am 12. Januar 1979 geborenen Sohnes M. und lebt in H. M. leistete bis zum 31. August 1999 seinen Zivildienst ab. Ab dem 1. September 1999 begann er eine Ausbildung als Fluggerätmechaniker bei der ...GmbH in Hamburg. Aus diesem Ausbildungsverhältnis erzielte M. im Jahre 2001 Einnahmen in Höhe von 18.489,84 DM.

Bis zum Beginn der Ausbildung lebte M. bei seinen Eltern. Zum 1. August 1999 mietete sein Vater für ihn eine Wohnung in Hamburg an. Der monatliche Mietzins betrug laut Mietvertrag 514,- DM monatlich.

Die Klägerin beantragte am 4. Dezember 2002 die Gewährung von Kindergeld für M.. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 unter Hinweis auf die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 EStG ab. Dabei ermittelte der Beklagte die Einkünfte von M. unter Ansatz von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung für die ersten 7 Kalendermonate in Höhe von 7 x 514,- DM = 3.598,- DM. Die Mietaufwendungen für die Monate August bis Dezember 2001 berücksichtigte der Beklagte nicht, da die 2-Jahres-Frist des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG von da ab abgelaufen sei. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass ihrer Auffassung nach die Einkommensgrenze nicht überschritten sei. Es müssten die Unterkunftskosten in Höhe von 12 x 514,- DM = 6.168,- DM berücksichtigt werden. Das ergebe sich aus Abschnitt 43 Abs. 5 LStR 2001. Eine zeitliche Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bei Ausbildungsverhältnissen sei dort nicht vorgesehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2003 den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für M. für das Jahr 2001 in Höhe von 3.240,- DM zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass auch in Fällen der sogenannten unechten doppelten Haushaltsführung die 2-Jahres-Frist des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG zur Anwendung komme.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6. Februar 2003 (Klägerin) und 16. Juni 2003 (Beklagter) auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die eigenen Einkünfte des Sohnes überschreiten die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Gem. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 EStG in der Fassung des Gesetzes für das Jahr 2001 besteht ein Kindergeldanspruch nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 14.040,- im Kalenderjahr hat. Diesen Grenzbetrag hat der Sohn M. mit seinen Einkünften überschritten. Die Höhe seiner maßgebenden Einkünfte im Kalenderjahr 2001 beträgt 18.489,89 DM ./. 2.000,- DM Werbungskostenpauschbetrag = 16.489,81 DM.

Es können im Streitfall keine über den Werbungskostenpauschbetrag hinausgehenden höheren Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Aufwendungen des Sohnes der Klägerin stellen keine notwendigen Mehraufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG dar, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Im Streitfall unterhält der Sohn der Klägerin im Hause seiner Eltern in H. keinen eigenen Hausstand; es fehlt an der für die doppelten Haushaltsführung notwendigen Aufsplitterung der Haushalte auf zwei Standorte. Ein eigener Hausstand setzt voraus, dass dieser aus eigenem Recht (wie z.B. Eigentum, Miete) genutzt wird (Schmidt, Kommentar zum EStG, § 9 Rn. 144); der Steuerpflichtige muss sich neben der Wohnung am Beschäftigungsort an dem Unterhalt einer weiteren Wohnung persönlich oder finanziell beteiligen. Der Sohn der Klägerin verfügt an seinem früheren Wohnsitz aber nicht über ein derartiges zivilrechtliches Nutzungsrecht.

Die Aufwendungen können auch nicht nach den Grundsätzen über die sogenannte unechte doppelte Haushaltsführung (LStR Abschnit...

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