Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbeträgen 1990–1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.1999; Aktenzeichen VIII R 67/98)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine 1972 gegründete GmbH & Co KG, betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb von Betonwaren zum Gegenstand hat (§ 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 1 ff. Verträge). In den Streitjahren erzielte sie Umsatzerlöse in Höhe von rund 5,8 und 6,0 Millionen DM (Bilanzakten). Im anhängigen Verfahren ist streitig, ob die Bezüge eines der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, nämlich die des Herrn … (künftig: AT) nach § 7 Gewerbesteuergesetz – GewStG – i. V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2 Halbsatz EinkommensteuergesetzEStG – zum Gewerbeertrag der Klägerin gehören.

Die G. GmbH (künftig: GT-GmbH), die die Geschäfte der Klägerin führt und die an deren Kapital nicht beteiligt ist, ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Bl. 2, 5 Verträge). Das Kommanditkapital in Höhe von 200.000 DM wurde im Gründungsjahr in Höhe von 120.000 DM von … (künftig GT) und in Höhe von 80.000 DM von der … gehalten.

Durch Treuhandvertrag vom 2. August 1983 erteilte die damals eine Bauunternehmung betreibende … GmbH (Gesellschafter: … s. Bl. 48 ff. Verträge), AT den Auftrag, einen Kommanditanteil der Klägerin in Höhe von 22.000 DM und einen Geschäftsanteil der GT-GmbH in Höhe von 2.200 DM für sie treuhänderisch, d. h. nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung zu erwerben und zu halten (§ 1 des Treuhandvertrages, Bl. 30 ff. Verträge). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag Bezug genommen.

Am selben Tage, also am 2. August 1983, übertrug GT einen Teilanteil seines Kommanditkapitals in Höhe von 22.000 DM auf AT (Bl. 28 f. Verträge).

Durch notariellen Vertrag vom 2. September 1986 hat GT seinem Sohn AT eine Unterbeteiligung in Höhe von 24.000 DM an seinem Kommanditanteil geschenkt (Bl. 12 ff). Der Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 2 Abs. 1

Der Unterbeteiligte ist im Innenverhältnis an dem Anteil des Hauptbeteiligten mit einer Quote von 30 % beteiligt. Diesem steht an dem Gewinnanteil des Hauptbeteiligten, wie er sich nach dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft errechnet (Handelsbilanzgewinn), eine Gewinnbeteiligung in Höhe von ebenfalls 30 % zu ….

Abs. 2

An den etwaigen Verlustanteilen des Hauptgesellschafters ist der Unterbeteiligte intern im gleichen Verhältnis wie bezüglich der ihm zustehenden Gewinnanteile beteiligt. Eine Nachschußpflicht ist mit dieser Verlustbeteiligung jedoch nicht verbunden….

§ 4 Abs. 3

Im Falle der Kündigung steht dem Unterbeteiligten eine Abfindung zu, für die nach Höhe, Tilgung und Verzinsung entsprechend der Unterbeteiligungsquoten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellsschaft maßgebend sind, welche die Abfindung eines zufolge eigener Kündigung ausscheidenden Gesellschafters regeln….

§ 6 Abs. 5

In den Fällen der Absätze 3 und 4 steht dem Unterbeteiligten eine Abfindung zu, die so zu ermitteln und zu zahlen ist, wie dies bei einem unmittelbar an der Hauptgesellschaft Beteiligten zu geschehen hat, der aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dem Vertrag Bezug genommen.

Seit dem 31. März 1988 sind … als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und AT als gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GT-GmbH bestellt (Bl. 30).

Auf S. 4 des Berichts zum Jahresabschluß der Klägerin zum 31. Dezember 1990 zerlegt sich das Gesellschaftskapital in Höhe von 200.000 DM wie folgt:

Komplementärin

GT-GmbH

Kommanditisten

1.

GT

56.000 DM

2.

AT

als Unterbeteiligter zu 1)

24.000 DM

als Treuhänder

22.000 DM

3.

… als Treuhänder

8.000 DM

4.

18.000 DM

200.000 DM

Das Stammkapital der GT-GmbH zerlegt sich hiernach wie folgt:

1.

GT

20.000 DM

2.

a) als Treuhänder

20.000 DM

b) aus eigenem Recht

4.500 DM

3.

AT als Treuhänder

5.500 DM

50.000 DM

AT ist von Beruf Bauingenieur. Sein für das Streitjahr gültiger Anstellungsvertrag enthält u. a. folgende Vereinbarungen (Bl. 70 Bp):

§ 1 Abs. 1

Herr ist zum gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt mit der Maßgabe, daß er die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen vertritt.

§ 1 Abs. 2

Intern wird Herrn … die technische Leitung (Produktion) und der Einkauf der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe für die Produktion übertragen.

§ 2 Abs. 1 und 2

Herr … hat der Gesellschaft sein ganzes Wissen und Können sowie seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Übernahme jedweder auf Erwerb gerichteter Nebentätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 3 Abs. 1

Herr … hat seine Dienstzeit den betrieblichen Notwendigkeiten anzupassen, wobei die betriebliche Arbeitszeit als Mindestarbeitszeit gilt.

§ 4

Herr … erhält ein monatliches Bruttogehalt von 5.330 DM, zuzüglich einer Weihnachtsgratifikation und eine umsatzabhängige Vergütung in H...

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