Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttungen durch unangemessene Gehälter der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die angemessene Vergütung für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer ertragstarken Metallbau-GmbH mit Umsätzen zwischen 12 und 14 Mio. DM sowie 60 bis 70 Arbeitnehmern dadurch ermittelt werden kann, dass der Jahresüberschuss der GmbH um die gesamten Vergütungen der Geschäftsführer erhöht und der so ermittelte „Jahresgesamtgewinn” zu je 50 % zwischen den Geschäftsführern und der GmbH aufgeteilt wird (vgl. Verfügung der OFD Karlsruhe vom 14.4.2001 S 2742 A St 331)

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

Die angefochtenen Bescheide werden bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen der Geschäftsführergehälter als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Antragstellerin wurde am 29. November 1985 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Im Jahre 1991 erfolgte eine Kapitalerhöhung auf 100.000 DM, später auf 250.000 DM. Hieran sind die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin MK und JK, jeweils hälftig beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Stanz-, Zieh- und Prägeteilen. Die Antragstellerin beschäftigte in den Jahren 1996 bis 2000 zwischen 60 und 72 Arbeitnehmer.

Die Antragstellerin erzielte in den Jahren 1996 bis 2000 folgende Umsätze (gerundete Beträge):

1996:

9.340.000 DM

1997:

12.166.000 DM

1998:

14.167.000 DM

1999:

14.205.000 DM

2000:

14.298.000 DM

Im selben Zeitraum erzielte die Antragstellerin folgende Überschüsse (gerundete Beträge):

1996:

89.000 DM

1997:

120.000 DM

1998:

111.000 DM

1999:

276.000 DM

2000:

374.000 DM

Bei der Antragstellerin fand im Jahre 2001 eine Außenprüfung statt, die die Jahre 1997 bis 1999 umfasste. Die Prüfung befasste sich u.a. mit der Frage, ob die Geschäftsführerbezüge angemessen seien. Die beiden Geschäftsführer hatten in den Streitjahren folgende Bezüge erhalten (in DM):

1997

1998

1999

Festgehalt:

JK:

171.338

186.238

208.970

MK:

169.550

181.140

209.024

Tantieme:

JK/MK:

50.858

53.000

70.000

Gesamt:

442.888

473.379

557.995

Die Prüferin und ihr folgend der Antragsgegner gelangten – im Wesentlichen unter Heranziehung der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 14. April 2001, S 2742 A St 331 – zu der Auffassung, dass die den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern zugeflossenen Vergütungen teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen seien. Auf Tz. 24.4.4 des BP-Berichts vom 18. Januar 2002 wird verwiesen. Die Höhe der verdeckte Gewinnausschüttung bemaß der Antragsgegner durch einen Vergleich der Geschäftsführerbezüge mit dem Gesamtgewinn der Antragstellerin (1997 und 1998) bzw. mit den in der Verfügung der OFD Karlsruhe genannten Kennzahlen (für Industrie-/Produktionsbetriebe bei Umsätzen von 10 bis 50 Mio. DM). Als angemessen erachtete der Antragsgegner Gesamtvergütungen für die Geschäftsführung von 364.000 DM (1997), 378.000 DM (1998) und 450.000 DM (1998).

Er erließ dementsprechend am 15. Mai 2002 geänderte (Mess-) Bescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1997 bis 1999.

Gegen diese Bescheid legte die Antragstellerin am 29. Mai 2002 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 2), über die der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden hat. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner am 24. Juni 2002 ab (Rbh, Bl. 13).

Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 wandte sich die Antragstellerin an das Finanzgericht (Bl. 1).

Der Antragsgegner erließ am 15. Juli 2002 geänderte Bescheide, die jedoch die streitige Behandlung von Teilen der Geschäftsführerbezüge als verdeckte Gewinnausschüttung unberührt ließ.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß (Bl. 1),

die (Mess-) Bescheide zur Körperschaft und Gewerbesteuer 1997 bis 1999 vom 15. Juli 2002 von der Vollziehung auszusetzen.

Die Antragstellerin macht geltend, die Anwendung der Verfügung der OFD Karlsruhe widerspreche den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Insbesondere sei die hälftige Aufteilung des Gesamtgewinns der Gesellschaft kein geeigneter Maßstab. Bei einem Industrieunternehmen mit der Struktur der Antragstellerin sei eine Gesamtvergütung von etwa 210.000 DM eher als niedrig einzustufen.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 23),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antragsgegner macht geltend, in den Streitjahren 1997 und 1998 sei die Aufteilung des Gesamtgewinns zwischen der Antragstellerin und ihren Geschäftsführern unangemessen gewesen. Im Jahr 1999 führe ein äußerer Fremdvergleich zu dem Er...

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