rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an einen Verböserungshinweis

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Verböserungshinweis wird den Erfordernissen des § 367 Abs. 2 AO nur gerecht, wenn er gegenüber dem Einspruchsführer erfolgt. Ein im Rahmen einer Untätigkeitsklage an das Gericht ergangener Hinweis genügt den Erfordernissen auch dann nicht, wenn das Gericht dem Einspruchsführer den Schriftsatz zur Stellungnahme zugeleitet.

 

Normenkette

AO § 367 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 20. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 wird in Höhe von 18.526 EUR bis 30. April 2008 ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Antragsteller u.a. Kapitalerträge aus Lebensversicherungen in Höhe von 138.154 EUR sowie Schuldzinsen in Höhe von 160.795 EUR als Werbungskosten. Die Kapitalerträge resultierten aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag bei der VG Lebensversicherungsgesellschaft (künftig: VG), den der Antragsteller 1998 mit einer Laufzeit von sechs Jahren gegen Einmalbeitrag in Höhe von 1.000.000 DM abgeschlossen hatte. Der Einmalbeitrag war durch ein Darlehn der D-Bank fremdfinanziert.

Der Antragsgegner erkannte im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20. Dezember 2005 die Schuldzinsen nicht in Höhe von 160.795 EUR, sondern lediglich in Höhe von 27.851 EUR als Werbungskosten an, da nur dieser Betrag 2004 abgeflossen sei. Am 2. Januar 2006 legte der Antragsteller hiergegen Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Durch Bescheid vom 10. Januar 2006 gewährte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 10.762 EUR bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Am 26. September 2006 erhob der Antragsteller bei Gericht Untätigkeitsklage (2 K 2362/06). Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 an das Finanzgericht wies der Antragsgegner darauf hin, dass im Streitfall Schuldzinsen für die Finanzierung der Versicherung zwar dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig seien, jedoch lediglich in Höhe von 22.280 EUR. Der Schriftsatz schloss mit dem Satz „Nach alledem hat der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg und die Einkommensteuer ist noch höher festzusetzen.” Auf die vom Gericht veranlasste Übersendung des Schriftsatzes zur Stellungnahme äußerte der Antragsteller, er halte an dem Antrag, dem Einspruch stattzugeben, fest.

Durch Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 2004 auf 83.897 EUR, mithin 2.507 EUR höher als im Einkommensteuerbescheid vom 20. Dezember 2005 fest, und wies den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 105 Rbh). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 wies der Antragsgegner auf die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zum 22. November 2007 hin (Bl. 138 Rbh).

Am 5. Februar 2008 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt. Er beantragt sinngemäß (Bl. 1),

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 20. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 in Höhe von 18.526 EUR auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Akten des Verfahrens 2 K 2362/06 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 FGO).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs oder des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Es muss die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller im H...

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