Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der ehemaligen X KG für 1996 bis 1991. Einkommensteuer; Behandlung eines Gehalts als Sondervergütung eines Kommanditisten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sondervergütung i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt auch vor, wenn die Kommanditistin einer KG aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer GmbH Büroarbeiten für die KG erledigt, die die Anteile an dieser GmbH im Sonder-Betriebsvermögen hält.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Gründe

I.

Der Antragsteller -Ast.- war in den Streitjahren 1986 bis 1988 Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der (früheren) X KG, Spedition und Transporte -künftig: KG-. Die Antragstellerin -Astin.-, seine Ehefrau, war Kommanditistin der KG. Der Ast. war zudem noch alleiniger Gesellschafter der G GmbH, Perl -künftig: G-GmbH-. Die Anteile wurden im Sonderbetriebsvermögen der KG gehalten (Bil). Die Astin. war als Arbeitnehmerin bei der G-GmbH beschäftigt.

Eine bei der Astin. in den Jahren 1990/91 für den Zeitraum 1986 bis 1988 durchgeführte Betriebsprüfung ergab Folgendes (Bp): Die KG beschäftigte kein eigenes Büropersonal. Die im Büro anfallenden Arbeiten wurden von der G-GmbH erledigt, die hierfür ein monatliches Entgelt von 800 DM erhielt. Bei der G-GmbH war die Astin. für diese Arbeiten zuständig.

Der Prüfer und mit ihm der Antragsgegner -Ag.- gelangten zu der Auffassung, dass das der G-GmbH gezahlte Entgelt von jährlich 9.600 DM eine Vorwegvergütung der Astin. darstelle. Dementsprechend wurde der Gewinn der KG für die Streitjahre 1986 bis 1988 erhöht (Tz. 33 des Bp-Berichtes vom 7. Januar 1991).

Der Ag. erließ am 6. September 1991 geänderte Bescheide für 1986 bis 1988 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG (Fest). Am 5. November 1991 ergingen dementsprechende Bescheide für die Jahre 1990 und 1991, am 6. August 1992 ein solcher Bescheid für 1992.

Gegen diese Bescheide legten die Ast. am 26. September 1991, 27. November 1991 und 14. August 1992 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 12, 22), die der Ag. mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 1999 abschlägig beschied. Am 22. Dezember 1999 erhoben die Ast. Klage, die beim erkennenden Senat unter dem Geschäftszeichen 1 K 395/99 erfasst ist.

Den jeweils mit Einlegung der Einsprüche gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gab der Ag. mit Bescheiden vom 31. Oktober 1991, 3. Dezember 1991 und 24. August 1992 zeitlich befristet bis zur Erledigung des Rechtsbehelfs statt (Rbh, Bl. 15, 24, 42). Einen am 23. Dezember 1999 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Ag. mit Schreiben vom 11. Februar 2000 zurück (Rbh, Bl. 68).

Mit Schreiben vom 14. März 2000 wandten sich die Ast. an das Finanzgericht (Bl. 1).

Die Ast. beantragen sinngemäß (Bl. 2),

die Vollziehung der Bescheide für 1986 bis 1991 über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der ehemaligen X KG vom 6. September 1991 (1986 bis 1988), vom 15. November 1991 (1989 und 1990) sowie vom 6. August 1992 (1991), sämtlich in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. November 1999 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als darin die der G-GmbH gezahlten Vergütungen i.H. von jährlich 9.600 DM als Vorwegvergütungen der Astin. behandelt worden sind.

Die Ast. machen geltend, die Astin. sei weder unmittelbar noch mittelbar in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der KG für diese tätig geworden. Die vom Ag. zur Rechtfertigung seiner Ansicht herangezogene Rechtsprechung beträfen zumeist Fälle des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Die Astin. sei jedoch lediglich als Arbeitnehmerin für eine Gesellschaft tätig geworden, die nicht Gesellschafterin der KG gewesen sei.

Der Ag. beantragt sinngemäß(Bl. 31),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abzuweisen.

Er macht geltend, dass die Erbringung von Leistungen über die G-GmbH letztlich der KG zugute gekommen seien

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide für 1986 bis 1991 ist zulässig (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-); er ist jedoch nicht begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilun...

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