Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung einschließlich oder ohne Umsatzsteuer. Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2003

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 155 FGO i.V. mit § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergäbe. Wendet sich die Klägerin gegen die Verrechnung von Einkommensteuerschulden ihres Ehemannes mit eigenen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen, so ist zweifelsfrei, dass für die entsprechenden Aufwendungen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Insoweit kommt es auf die Erklärung der Klägerin, sie werde die Umsatzsteuerbeträge nicht zum Vorsteuerabzug nutzen, nicht an.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2003 wird dahingehend abgeändert, dass die vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen die Umsatzsteuer nicht einschließen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Nachdem der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2002 der Klage stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt hatte, beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung, wobei sie auch Erstattung der Umsatzsteuer auf den Gebührenansatz ihres Prozessbevollmächtigten beantragte (Bl. 122).

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2003 (Bl. 136) errechnete der Kostenbeamte den erstattungsfähigen Betrag unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer.

Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte am 23. Juni 2003 Erinnerung ein (Bl. 141), mit der er beantragte,

die angesetzte Umsatzsteuer von 222,70 DM und 306 DM nicht als erstattungsfähig anzuerkennen.

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei Unternehmerin und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Die Klägerin habe sich gegen die Verrechnung der Schulden ihres Ehemannes mit dem (betrieblichen) Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer gewandt. Es handele sich damit um eine den unternehmerischen Bereich betreffende Streitigkeit, so dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe. Mithin könne der Betrag nicht erstattet werden.

Die Klägerin beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin macht geltend, Anlass der unzulässigen Verrechnung sei das Bestehen privater Steuerschulden des Ehemannes gewesen. Somit scheide ein Vorsteuerabzug aus.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung hat Erfolg. Der Kostenbeamte hat zu Unrecht auch die Umsatzsteuer auf den Gebührenansatz des Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig anerkannt.

Nach § 139 Abs. 1 FGO gehören zu den Kosten des Verfahrens neben den Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Darunter fallen alle Aufwendungen, die durch Maßnahmen hervorgerufen werden, die ein verständiger Beteiligter zur Durchführung des Rechtsstreits und zum Erreichen des erstrebten Prozesserfolgs als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Tipke / Kruse, AO und FGO, 16. Aufl., § 139 FGO Tz. 9).

Dementsprechend sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Nach § 155 FGO i.V. mit § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Die Vorschrift wird allgemein so verstanden, dass geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge nur dann unberücksichtigt bleiben können, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382 unter II 2 b).) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534).

Im Streitfall wandte sich die Klägerin im Verfahren zur Hauptsache gegen die Verrechnung von Einkommensteuerschulden ihres Ehemannes mit eigenen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen. Insoweit ist offenkundig und zweifelsfrei, dass für die entsprechenden Aufwendungen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Denn Ausgangspunkt und Ziel des Verfahrens zur Hauptsache war das Bestreben der Klägerin, die Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche ausgezahlt zu bekommen. In dieser Situation kommt es auf die Erklärung der Klägerin, sie werde die Umsatzsteuerbeträge nic...

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