rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Findet sich in von einer ausländischen (belgischen) Finanzbehörde beschlagnahmten Bankunterlagen ein Hinweis auf einen inländischen Steuerpflichtigen, bei dem aufgrund des Namens eine Verwechslung mit einem anderen Steuerpflichtigen so gut wie ausgeschlossen ist, berechtigt dies das Finanzamt zur Annahme, dass das Konto sowie die hieraus erzielten Einnahmen dem inländischen Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

 

Normenkette

AO § 88

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller streiten im anhängigen Verfahren mit dem Antragsgegner über die Zurechnung von Kapitalvermögen sowie der hieraus erzielten Einkünfte betreffend mehrere Konten bei der X-Bank Luxemburg S.A. – künftig: X –.

Seitens der Staatsanwaltschaft Brüssel wurde am 9. Mai 1996 unter dem Az. 78.97.2825/96 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, später gegen die X, eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens konnten Kontounterlagen der Bank eingesehen und sichergestellt werden.

Soweit diese Unterlagen deutsche Bankkunden betrafen, übermittelte die belgische Finanzverwaltung ihre Informationen am 27. Oktober 2000 dem Bundesamt für Finanzen. Dieses leitete sie an die Oberfinanzdirektion Düsseldorf weiter, die wiederum die Steuerfahndungsstelle in Düsseldorf informierte. Die Steuerfahndung versuchte, die Informationen inländischen Steuerpflichtigen zuzuordnen.

In den Unterlagen fanden sich vier Hinweise auf Konten (Kundennummer 119148), die auf „A” lauteten und insgesamt ein Guthaben von ca. 600.000 DM auswiesen. Eine Überprüfung des Namens „A” anhand des bundesweiten Telefonbuches führte zu dem Antragsteller, der beim Antragsgegner steuerlich erfasst und mit der Antragstellerin, Frau Ursula A geb. Müller, verheiratet ist (AdV, Bl. 49). Am 20. Januar 2003 wurde gegen den Antragsteller ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Steufa, Bl. 2). Eine am 25. Juni 2003 durchgeführte Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers ergab keine weiteren Hinweise auf eine Verbindung zur X.

Einer Aufforderung der Steuerfahndung, Kontounterlagen betreffend die Verbindung zur X vorzulegen, kam der Antragsteller unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht nach. Im Steuerfahndungsbericht vom 12. April 2006 vertrat der Steuerfahnder die Auffassung, dass der Antragsteller zumindest zum 31. Januar 1994 bei der KBL ein Kapitalvermögen von 599.000 DM angelegt habe (Steufa, Bl. 6 ff.). Er ging weiterhin davon aus, dass die Anlage bei der X bis zum Berichtstag weiter bestanden habe. Der Fahnder schätzte die Einkünfte aus dieser Anlage für die Jahre 1991 bis 2001 (Steufa, Bl. 11).

Der Antragsgegner schloss sich den Feststellungen der Steuerfahndung an und erließ am 13. Juni bzw. 28. Juni 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1991 bis 2004 sowie am 23. August 2006 einen geänderten Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1995.

Gegen diese Bescheide legten die Antragsteller am 29. Juni bzw. 1. September 2006 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 11, 16), über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Rbh, Bl. 12) wies der Antragsgegner am 11. August 2006 zurück (Rbh, Bl. 5).

Am 21. August 2006 wandten sich die Antragsteller an das Finanzgericht. Sie beantragen sinngemäß (Bl. 3),

die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 2004 vom 13. Juni 2006 bzw. 28. Juni 2006 sowie den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1995 vom 23. August 2006 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen.

Die Antragsteller machen geltend (Bl. 2 ff.), sie seien nicht die Inhaber der Konten bei der X. Mithin seien ihnen das streitige Kapital und die hieraus geschätzten Zinseinkünfte nicht zuzurechnen.

Im Übrigen sei zumindest für einen Teil der Bescheide Festsetzungsverjährung eingetreten.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 24),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verweist auf die Feststellungen der Steuerfahndung. Diese deuteten eindeutig auf die Antragsteller als Kontoinhaber. Insoweit träfe die Antragsteller trotz des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steuerlich eine Mitwirkungsverpflichtung, der sie nicht entsprochen hätten.

Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Dem Eintritt der Verjährung stünden zum einen die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), zum anderen die bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO) entgegen. Hinzu komme der Beginn der Ermittlungen der Steuerfahndung im Jahr 2003.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach §§ 69 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 FGO zulä...

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