rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vollziehbarkeit eines einen Änderungsbescheid ablehnenden Bescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des den Antrag auf Änderung eines Umsatzsteuerbescheids gem. § 164 Abs. 2 AO ablehnenden Bescheids ist unzulässig. Verwaltungsakte, die sich in einer Negation erschöpfen, sind nicht vollziehbar und können somit auch nicht von der Vollziehung ausgesetzt werden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 2, Abs. 2; AO § 164 Abs. 2

 

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist eine 1999 gegründete Aktiengesellschaft. Im November 2005 verlegte die Antragstellerin ihren Firmensitz von A nach B.

Am 22. August 2005 reichte die Antragstellerin die Umsatzsteuererklärung 2004 beim Finanzamt A ein. Das Finanzamt stimmte der Steuererklärung, die einen Erstattungsanspruch auswies, zu und überwies den Erstattungsbetrag noch im Jahre 2005 an sie. Nach einer im Jahre 2005 durchgeführten Betriebsprüfung für 2001 bis 2003 erließ der Antragsgegner am 30. Dezember 2009 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2004. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 31. Dezember 2009 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2004 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Der Antragsgegner lehnte den Änderungsantrag wegen Festsetzungsverjährung mit Bescheid am 8. Oktober 2010 ab. Hiergegen legte die Antragstellerin am 15. Oktober 2010 Einspruch ein, den der Antragsgegner mit Entscheidung vom 1. Dezember 2010 zurückwies. Den am 23. November 2010 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Antragsgegner am 26. November 2010 zurück.

Am 21. Dezember 2010 hat die Antragstellerin Klage erhoben (1 K 1670/10). Des Weiteren hat sie am 20. Dezember 2010 bei Gericht sinngemäß den Antrag gestellt,

die Vollziehung des Bescheides über die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 8. Oktober 2010 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Endentscheidung im Verfahren 1 K 1670/10 auszusetzen.

Der Antragsgegner habe die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO zu Unrecht wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Er verweist auf seine Klageerwiderung im Verfahren 1 K 1670/10.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Aussetzungsantrag ist unzulässig. Der Ablehnungsbescheid vom 8. Oktober 2010 ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt.

1. Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 FGO setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Vollziehbar sind u.a. alle Verwaltungsakte, durch die eine Geldleistung gefordert wird. Nicht vollziehbar sind Verwaltungsakte, die sich in einer Negation erschöpfen. Dies ist sowohl bei der Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes als auch bei der Ablehnung eines günstigeren Änderungsbescheides der Fall. Entsprechende Ablehnungsbescheide bedürfen keiner Vollziehung. Ihre Vollziehung kann deshalb auch nicht ausgesetzt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 27. März 1991 I B 187/90, BStBl II 1991, 643 m.w.N.).

2. So liegt es auch im Streitfall. Eine Geldleistung wird nur durch den Umsatzsteuerbescheid vom 30. Dezember 2009 gefordert. Dagegen setzt der Bescheid vom 8. Oktober 2010 keine Geldleistung fest. Sein Inhalt ist rein negativer Art. Er ist nicht vollziehbar, weshalb auch seine Vollziehung nicht ausgesetzt werden kann.

3. Der Antrag war damit als unzulässig zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin gemäß § 135 FGO auferlegt.

Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbar. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2648386

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