Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. fehlende Kassenaufzeichnungen. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der vorgelegte Jahresabschluss kann den Steuerfestsetzungen für einen Betrieb, in dem zu einem erheblichen Teil Bargeschäfte getätigt wurden (Textilreinigung mit mehreren Niederlassungen), nicht zu Grunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige keine Kassenaufzeichnungen vorlegen kann und diverse Unterlagen zum Nachweis geltend gemachter Betriebsausgaben fehlen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 147, 162

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.05.2006; Aktenzeichen X B 187/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb im Streitjahr eine Textilreinigung mit mehreren Niederlassungen im Raum; die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe des für das Streitjahr gesondert festzustellenden Gewinns sowie über die Höhe der festzusetzenden Umsatzsteuer.

Da die Klägerin für das Streitjahr keine Steuererklärungen eingereicht hatte, stellte der Beklagte (FA) mit Bescheid vom 15. Juli 1998 die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb gesondert in Höhe von 216.000 DM auf Grund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest; ebenfalls auf Grund geschätzter Besteuerungsgrundlagen setzte das FA mit Bescheid vom 29. Juli 1998 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf 99.258 DM fest; dabei erfolgte die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen.

Im Laufe des dagegen von der Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren betriebenen Klageverfahrens legte die Klägerin die Steuererklärungen für das Streitjahr nebst einer Gewinnermittlung vor. Danach ergab sich ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 259.964 DM sowie eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 87.502 DM. Auf die in den Gerichtsakten befindlichen Steuererklärungen nebst Gewinnermittlung wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Auf Grund der von der Klägerin eingereichten Erklärungen setzte das FA mit Bescheid vom 02. November 2001 die gesondert festzustellenden Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf 0 DM herab. Hinsichtlich der Umsatzsteuer lehnte das FA eine Herabsetzung der Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Erklärung ab, nachdem das FA eine Umsatzsteuersonderprüfung für das Streitjahr bei der Klägerin durchgeführt hatte und im Rahmen dieser Prüfung festgestellt hatte, dass nach dem Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung eine erheblich höhere Steuerfestsetzung in Höhe von 187.478 DM geboten gewesen wäre. Auf den in den Gerichtsakten befindlichen Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 12. Dezember 2001 wird wegen der Einzelheiten ebenfalls ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass zum einen der von ihr begehrte Verlust entsprechend der von ihr eingereichten Erklärung nebst Gewinnermittlung festzustellen sei und zum anderen die Umsatzsteuer entsprechend der von ihr eingereichten Erklärung herabzusetzen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheides 1992 vom 15. Juli 1998 – geändert durch Bescheid vom 02. November 2001 – und Gewerbebetrieb in Höhe von – 259.964 DM (entspricht 132.917 EUR) festzustellen

sowie

unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1992 vom 29. Juli 1998 und des Einspruchsbescheides vom 10. Dezember 1999 die Umsatzsteuer auf 87.502 DM (entspricht 44.739 EUR) herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA steht auf dem Standpunkt, dass die von ihm im Laufe des Klageverfahrens durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu einer Feststellung erheblicher Mängel (fehlende Belege und Aufzeichnungen bzw. nicht ordnungsgemäße Belege) geführt hätte. Diese Mängel führten dazu, dass die von der Klägerin in der eingereichten Umsatzsteuererklärung geltend gemachten Vorsteuerbeträge wegen fehlender ordnungsgemäßer Rechnungen zu einem erheblichen Teil nicht abziehbar seien; deswegen komme jedenfalls eine Herabsetzung der Umsatzsteuer unter den bisher festgesetzten Betrag nicht in Betracht. Außerdem führten die festgestellten Mängel (fehlende Kassenaufzeichnungen und fehlende Belege zu den geltend gemachten Betriebsausgaben) dazu, dass die Feststellung eines Verlusts ausgeschlossen sei.

Das Gericht hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 08. März 2005 eine Frist gemäß § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzt; danach sollte der Prozessbevollmächtigte bis zum 25. April 2005 durch die Vorlage nachprüfbarer Unterlagen konkret belegen, dass der Gewinn der Klägerin im Streitjahr unter 0 DM lag und dass die festzusetzende Umsatzsteuer unter 99.258 DM lag. Nachdem das Gericht auf entsprechenden Antrag hin diese Frist bis zum 06. Juni 2005 verlängert hatte, reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 17. Juni 2005 bei Gericht 2 Pappkartons ein, welche die „Originalunterlagen mit Belegen sowie diverse Buchungsunterlagen” für das Jahr 1992 e...

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