Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei einem neu gegründeten Kleinbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung besteht bei einem gewerblich Tätigen kein besonderes Begründungserfordernis; das gilt auch für einen Kleinstbetrieb.

2. Die Anordnung einer Außenprüfung erweist sich nicht bereits deshalb als ermessensfehlerhaft, weil es sich bei dem zu prüfenden Unternehmen um einen Kleinbetrieb handelt, der erst in dem dem Prüfungszeitraum unmittelbar vorangegangenen Jahr gegründet wurde, und weil der Unternehmer im Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsanordnung steuerlich nicht auffällig gewesen und all seinen steuerlichen Pflichten stets pünktlich und ohne Zwangsverfahren nachgekommen ist.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 1, §§ 196, 121 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 5; BpO 2000 § 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens (Aktenzeichen X B 215/08) hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung des Beklagten gegenüber der Klägerin vom 23. November 2006.

Die Klägerin unterhält seit dem 01. November 2001 mit dem Verkauf von Imbissartikeln in Reisebussen des von ihrem Ehegatten geführten Busunternehmens einen Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerlich wird sie als Kleinunternehmerin geführt.

Mit Bescheid vom 23. November 2006 ordnete der Beklagte, gestützt auf § 193 Abs. 1 AbgabenordnungAO –, gegenüber der Klägerin unter der ausschließlich dieser erteilten Steuernummer 116/111/02854 eine Außenprüfung für die Umsatz- und Gewerbesteuer im Zeitraum 2002 bis 2004 an. Eine Begründung für die Notwendigkeit der Durchführung der Außenprüfung enthielt die Prüfungsanordnung nicht. Am gleichen Tag erließ der Beklagte unter der Steuernummer … eine an die Klägerin und ihren Ehemann adressierte Prüfungsanordnung wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer ebenfalls für den Zeitraum 2002 bis 2004. Diese Steuernummer bezieht sich auf die Umsatz- und Gewerbesteuer des Ehemannes der Klägerin sowie auf die Einkommensteuer der Ehegatten.

Am 21. Dezember 2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Einspruchsschreiben wird auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26. Mai 2009 (X B 215/08) verwiesen.

Der Beklagte wies mit Bescheid vom 19. Februar 2007 den Einspruch gegen die an die Klägerin gerichtete Prüfungsanordnung als unbegründet zurück. In seiner Einspruchsentscheidung bezog er sich darauf, dass bei einer auf § 193 Abs. 1 AO gestützten Außenprüfung diese ohne weitere Voraussetzungen zulässig wäre und nach ständiger Rechtsprechung den Begründungserfordernissen genügt sei, indem auf § 193 Abs. 1 AO als Rechtsgrundlage hingewiesen werde. Hinsichtlich des Umfanges der Außenprüfung (Prüfungszeitraum drei Jahre) verwies der Beklagte auf § 4 Abs. 1 Betriebsprüfungsordnung 2000 – BpO – und trug vor, dass ein bestimmter den Beklagten bindender Prüfungsturnus gesetzlich nicht vorgeschrieben sei.

Der erkennende Senat wies im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 30. Juli 2008 (2 K 358/07) die Klage als unzulässig ab, weil es an einer Einspruchseinlegung durch die Klägerin gefehlt habe und deshalb gegenüber der Klägerin die angefochtene Prüfungsanordnung in Bestandskraft erwachsen sei.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BFH mit Beschluss vom 26. Mai 2009 (X B 215/08) das Prozessurteil des erkennenden Senats auf und verwies die Sache an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – FG – zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das neue Verfahren wird unter dem im Rubrum bezeichneten Aktenzeichen 2 K 798/09 geführt. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass FG habe verfahrensfehlerhaft den Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 nicht (auch) als Einspruch gegen die an die Klägerin gerichtete Prüfungsanordnung gewertet. Von einer Bestandskraft der Prüfungsanordnung gegenüber der Klägerin könne daher nicht ausgegangen werden.

Unter dem 25. Juni 2009 wurden die Beteiligten unter Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO – Finanzgerichtsordnung – zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2009 geladen.

Der Prozessbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 07. Juli 2009 die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung und die Verweisung des Rechtsstreits vom erkennenden 2. Senat an einen anderen Senat, weil auf Grund der Zurückweisung des Rechtsstreites durch den BFH eine objektive Entscheidung durch den erkennenden 2. Senat nicht zu erwarten sei. Dies lehnte der Vorsitzende des 2. Senats mit Verfügung vom 08. Juli 2009 ab.

Gegen diese Ablehnung legte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009, welcher am 15. Juli 2009 einging, Beschwerde gem. § 128 Abs. 1 FGO ein und begründete diesen weiterführend damit, dass der Rechtsstreit durch den BFH zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das F...

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