Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für Regalwände und Schrankwände in einer Apotheke. Investitionszulage 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem InvZulG begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen, die ihrerseits Rückgriff auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts nehmen.

2. Handelt es sich bei in eine Apotheke eingebauten Schrankwänden und Regalwänden um wesentliche Gebäudebestandteile, so besteht kein Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten

3. Ausführungen zu der Frage, weshalb die Regalwände und Schrankwände hier nicht als Scheinbestandteile des Gebäudes oder als Betriebsvorrichtungen, sondern als – unbewegliche – wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen sind.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 2 S. 1; BGB §§ 93, 94 Abs. 2, § 95; BewG 1991 § 68 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen III R 40/04)

BFH (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen III R 40/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Investitionszulage für Regal- und Schrankwände in einer Apotheke.

Die Klägerin betreibt in … eine Apotheke auf einem ihr gehörenden Grundstück. Sie baute die Apotheke um und ließ deshalb im Jahre 1997 eine Apothekeneinrichtung einbauen, die laut Anlage zur Rechnung des Lieferanten vom 14. April 1997 u.a. mit „Freiwahl mit zwei Durchgängen mit Ganzglastüren”, „Sichtwahl mit Durchgangsüberbau” und „6 Kosmetikfreiwahlregale” bezeichnet ist. Hierfür beantragte sie Investitionszulage. Im Antrag wurden die Positionen entsprechend bezeichnet. Mit Bescheid vom 9. November 1998 wurde eine Teilauszahlung bewilligt, und zwar in Höhe von 10.450 DM. wobei die genannten Regale, Trennwände und Türen nicht berücksichtigt wurden. Der Beklagte führte eine Augenscheinseinnahme durch und stellte sich sodann auf den Standpunkt, dass die Freiwahlregale mit zwei Türen, die Sichtwahlregale und die Kosmetikfreiwahlregale unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellten, für die keine Investitionszulage gewährt werden könne. Die Ladeneinrichtung übernehme die Funktion des sonst notwendigen Mauerwerks und bilde damit einen echten und notwendigen Gebäudebestandteil. Der Beklagte ging von Montagekosten in Höhe von insgesamt 11.494 DM aus und ermittelte die anteiligen nicht berücksichtigungsfähigen Montagekosten mit 6.027,08 DM. Er kam zu einem festzusetzenden Betrag der Investitionszulage von 11.978 DM. Auf diesen Betrag setzte er mit Bescheid vom 4. Januar 1999 die Investitionszulage fest.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, die umstrittenen Regale und Regalwände seien Ladeneinrichtungen und deshalb als Betriebsvorrichtungen anzusehen und somit zulagebegünstigt. Es gehöre zur unmittelbaren gewerblichen Tätigkeit eines Einzelhandelsunternehmens, Waren dadurch anzubieten, dass sie in einer das Kaufinteresse anregenden Weise ausgestellt würden. Dies gelte auch für Apotheken. Die ansprechende Präsentation einer Ware steigere den Umsatz und damit die Rentabilität eines Unternehmens. Sie stehe damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit. Hinsichtlich der zwei Glastüren zur Position „Freiwahl” akzeptiert sie die Auffassung des Beklagten, dass es sich um Gebäudebestandteile handele und schränkt ihren Klagantrag dem entsprechend ein. Die Säulenverkleidung laut Pos. 20 des Investitionszulagenantrages sieht sie hingegen als Teil der Ladeneinrichtung und somit als zulagenbegünstigt an. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 7. Juli 2003 nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 4. Januar 1999 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 28. Juli 1999 abzuändern und die Investitionszulage 1997 auf 23.389 DM = 11.958,61 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei den umstrittenen Regalen und Regalwänden um unselbständige Gebäudeteile handele. Erst durch den Einbau der Schrankwände seien separate Räume entstanden. Hauptzweck sei also die Raumteilerfunktion

Dem Senat liegen die vom Beklagten für die Klägerin geführten Investitionszulage-, die Berichts- und die Einspruchsakten vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Investitionszulage. Der Beklagte hat die noch streitigen Wirtschaftsgüter laut Positionen 3, 4, 5 und 20 des Investitionszulagenantrages (Freiwahl mit 2 Durchgängen, Sichtwahl mit Durchgangsüberbau. 6 Kosmetikfreiwahlregale, eine Säulenverkleidung für Apothekeneinrichtung) zutreffend als Gebäudebestandteile behandelt. Es handelt sich nicht um zulagefähige bewegliche Wirtschaftsgüter.

Investitionszulage gewährt das Gesetz für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des A...

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