Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erhöhung der Haftsumme eines Kommanditisten bei Zahlungen auf Fremdkapitalkonten der KG. Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden Zahlungen eines Kommanditisten an die KG auf Fremdkapitalkonten verbucht, scheidet eine Erhöhung der Haftsumme des Kommanditisten i.S. des § 15a EStG aus. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Kommanditisten als eigenkapitalersetzendes Darlehen anzusehen wären.

2. Ist sowohl aus dem Tenor wie aus den Entscheidungsgründen eines rechtskräftigen Urteils erkennbar, dass das nunmehrige Begehren auf Feststellung eines verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten nach § 15a Abs. 4 EStG bereits damals vollumfänglich Inhalt der Entscheidung war, ist die Klage wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 4, 1; FGO §§ 110, 65

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.02.2009; Aktenzeichen IV B 72/07)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Gewinnfeststellung 1993 betrifft.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob für den Kommanditisten … – den Beigeladenen – ein verrechenbarer Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von insgesamt 223.496,70 DM im Streitjahr 1994 festzustellen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft in Liquidation. Komplementärin ist die … GmbH, Kommanditisten zu gleichen Anteilen sind der Beigeladene sowie die Herren … und … mit Kommanditeinlagen von je 3.000 DM. Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde am 9. Oktober 1995 mangels Masse abgelehnt.

1996 erging zunächst ein Schätzungsbescheid über die Einkünfte der Klägerin für die Streitjahre. Im Rahmen des nachfolgenden Einspruchsverfahrens gab die Klägerin Steuererklärungen ab. Daraufhin änderte der Beklagte die Feststellungsbescheide, wobei teilweise geschätzt wurde. Die Einsprüche beschied der Beklagte durch zurückweisende Einspruchsbescheide.

Hiergegen richtete sich die Klage unter dem Aktenzeichen 2 K 306/99. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens am 3. Dezember 2003 hat der damalige Prozessbevollmächtigte und heutige Beigeladene auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass es sich bei den geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben um Zinsen für zwei aufgenommene Darlehen handele, die er der Gesellschaft zur Verfügung gestellt habe. Im Urteil vom 3. Dezember 2003 tenorierte der Senat: ”Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1993 und 1994 vom 30. Januar 1996 – geändert durch Bescheide vom 25. Juni 1999 – und die Einspruchsbescheide vom 6. Juli 1999 werden wie folgt geändert: 1. Der Gewinn für 1993 wird auf -362.588 DM festgestellt; hiervon entfallen auf die … – GmbH 495 DM, auf den Kommanditisten … -120.135 DM, auf den Kommanditisten … -121.725 DM und den Kommanditisten … -121.223 DM. 2. Der Gewinn für 1994 wird auf -212.718 DM festgestellt; hiervon entfallen auf die … – GmbH 495 DM, auf den Kommanditisten … -62.876 DM, auf den Kommanditisten … -75.168 DM und den Kommanditisten … -75.169 DM. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.” und führte in den Entscheidungsgründen auf Seite 4 aus: ”Die Klägerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgewiesen, dass der Gesellschafter … die Darlehensmittel der Klägerin zur Verfügung gestellt hat. Dies wäre aber notwendig gewesen, da alle Zinsbescheinigungen auf ein Finanzierungsdarlehen bezug nehmen und eine private Verwendung der zum Teil auch von der Ehefrau des Gesellschafters … aufgenommenen Darlehensmittel im Hinblick auf die Errichtung eines Eigenheims für rund 860.000 DM in den Jahren 1994/1995 nicht ausgeschlossen werden kann.”

Der Beklagte änderte entsprechend dem Urteil die Bescheide am 21. Juni 2004. Für 1993 stellte er einen Gewinn in Höhe von ./. 362.588 DM und für 1994 in Höhe von ./. 212.718 DM fest. Den Korrekturbetrag nach § 15 a EStG berücksichtigte er und stellte für die Kommanditisten im Feststellungsjahr 1993 einen anzusetzenden ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust von je 3.000 DM und für das Jahr 1994 in Höhe von 0 DM fest.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 erhob die Klägerin Einspruch und beantragte die Änderung der Bescheide dahingehend, dass die in der Bilanz auf den 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Einlagen in Höhe von 223.496,70 DM als abzugsfähiger Verlust des Beigeladenen anerkannt werden. Nach ihren Angaben seien die Einlagen im Rahmen des Klageverfahrens 2 K 306/99 im Einzelnen nachgewiesen und in der Höhe nicht bestritten worden.

Der Beklagte erwiderte, dass ein Nachweis im Rahmen des Klageverfahrens 2 K 306/99 nicht erbracht worden und davon auszugehen sei, dass es sich um ein vom Beigeladenen zu Verfügung gestelltes Darlehen handele, welches nach dem Urteil des BFH vom 14.05.1991, BStBl. II 1992, 167, bei der Ermittlung des Kapitalkontos nicht einzubeziehen sei. Darüber hinaus habe der Beigeladene trotz gerichtlicher Aufforderung im Klage...

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