Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerrate 1990

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 09. Juli 1993 wird die Steuerrate 1990 auf 0 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in Höhe des zu erstattenden Betrages leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.046 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 08. März 1990 – 1. DV-ReprivG – (GBl. DDR I 1990, 144).

Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin war im Streitjahr an der Stahlbau GmbH & Co KG Heenemann und Sohn, Aken, beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die Klägerin Kommanditistin der Gesellschaft sein. Das Kapital der Gesellschaft betrug 55.000 DM, wobei die Klägerin eine Einlage in Höhe von 5.000 DM (= 9 % des Gesamtkapitals der Gesellschaft) zu erbringen hatte. Alleinig persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft sollte die Stahlbau GmbH Heenemann und Sohn mit einem Kapitalanteil von 50.000 DM sein. Gesellschafter der GmbH waren Herr Norbert Heenemann und sein Sohn Torsten Heenemann. Die Komplementär GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom 27. September 1990 errichtet und die Eintragung ins Handelsregister ebenfalls mit Schreiben vom 27. September 1990 beantragt.

Die … wurde am … in das Handelsregister eingetragen. Sie ging aus dem …, Betrieb … hervor und wurde durch notariell beurkundete Umwandlungserklärung vom 16. Oktober 1990 … gegründet. Die Umwandlung erfolge auf der Grundlage des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 07. März 1990 (GBl. DDR I 1990.141) – ReprivG –. Die Umwandlungserklärung wurde von den beiden Geschäftsführern des VEB Förderanlagen- und Kranbau Köthen und von Herrn Norbert Heenemann und seinem Sohn Torsten Heenemann abgegeben. Dieser notariell beurkundeten Umwandlungserklärung war eine lediglich notariell beglaubigte Umwandlungserklärung der damaligen Geschäftsführer des … vom 21. August 1990 vorausgegangen, der die Treuhandanstalt – Außenstelle Halle – und die Bezirksverwaltungsbehörde Halle mit Datum vom 5. September 1990 zugestimmt hatten. Im übrigen wird auf den Inhalt der Umwandlungserklärungen vom 21. August 1990 und 16. Oktober 1990 Bezug genommen.

… betreibt seit 01 September 1990 das reprivatisierte Unternehmen der früheren … am 30. April 1972 verstaatlicht worden war. Erbin des früheren Komplementärs des … gebo…, verwitwete … die Mutter von … und Großmutter der Klägerin.

Da der … aus weiteren, vormals privaten Betrieben hervorgegangen war, bedurfte es für den rechtswirksamen Vollzug der Reprivatisierung noch der Einzelrechtsübertragung. Deshalb übertrug die Treuhandanstalt mit notariellem Kaufvertrag und Übertragungsvertrag vom 27. Juni 1991 das gesamte, vormals unter der früheren Firma Otto Busse KG geführte Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva auf die Firma …. Als vollmachtloser Vertreter für seine Mutter … erteilte … Zustimmung zur Übertragung des früher privaten Unternehmens einschließlich des staatlichen Anteils auf den Erwerber. Im übrigen wird auf den Inhalt dieses Vertrages Bezug genommen.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom … genehmigter … die von ihrem Sohn im Kaufvertrag und Übertragungsvertrag vom … abgegebenen Erklärungen.

In der für das Kalenderjahr 1990 eingereichten Jahreserklärung für Steuern der Gewerbetreibenden und der anderen Bürger im Beitrittsgebiet gab die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ihrer Beteiligung an der … Höhe von 32.060 DM an und errechnete hierfür eine zusammengefaßte Steuer von 0 DM, indem sie die Ertragssteuerbefreiung für reprivatisierte Betriebe beanspruchte.

Mit Feststellungsbescheid vom 09. Juli 1993 wurde für die Klägerin ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 32.104 DM festgestellt. Die Steuerbefreiung nach § 3 der 1. DV-ReprivG wurde hierbei versagt. Der Feststellungsbescheid erging nach § 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Bescheid vom 09. Juli 1993 über Steuerrate 1990 setzte der Beklagte unter Zugrundelegung des festgestellten Gewinnanteils an der Stahlbau GmbH und Co KG Heenemann und Sohn von 32.104 DM die Steuerrate in Höhe von 6.046 DM fest.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14. Juli 1993 Einspruch ein. Über diesen hat der Beklagte nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 20. August 1993 haben die Kläger gegen den Bescheid über Steuerrate 1990 vom 09. Juli 1993 Klage erhoben.

Sie sind der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach dem Wortlaut des Gesetzes erfüllt seien, da die Umwandlung des Unternehmens gemäß der §§ 17 bis 19 ReprivG vom 07. März 1990 erfolgt sei....

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