Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung einer Bank nach § 13c UStG bei Globalzession zur Sicherung einer Kreditlinie auf einem Kontokorrentkonto: „Vereinnahmung” durch Gutschrift auf dem bei der Bank geführten debitorischen Kontokorrentkonto trotz weiterhin bestehender Verfügungsbefugnis des Zedenten aufgrund ungekündigter Kreditlinie. Vereinbarkeit von § 13c UStG mit höherrangigem Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Haftung nach § 13c UStG verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze; die Vorschrift entspricht dem Unionsrecht und ist auch im Falle der stillen Zession anzuwenden (Anschluss an BFH, Urteil v. 25.11.2015, V R 65/14; BFH, Urteil v. 20.3.2013, XI R 11/12; BFH, Urteil v. 21.11.2013, V R 21/12, BStBl 2016 II S. 74).

2. Hat ein Unternehmer einer Bank im Rahmen einer Globalzession zur Sicherung einer Kreditlinie auf einen Kontokorrentkonto alle Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen abgetreten, so ergibt sich die für eine Haftung der Bank nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung auch dann bereits aus einer Gutschrift auf dem bei der Abtretungsempfängerin geführten debitorischen Kontokorrentkonto, wenn der Unternehmer als Zedent über dieses Konto aufgrund ungekündigter Kreditlinie weiterhin verfügungsbefugt ist (gegen FG Köln, Urteil v. 29.10.2014, 3 K 796/11, EFG 2015 S. 856).

3. Für die Frage der Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG kommt es bei einer Globalzession zugunsten einer Bank nicht darauf an, ob das Kontokorrentkonto gekündigt ist, die Bank der Verfügung widerspricht, ob der Betrag durch die Bank separiert worden ist oder die Bank die Überschreitung der Kreditlinie duldet.

4. Einer Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG steht es schließlich auch nicht entgegen, wenn die Bank noch weitere Verfügungen auf dem debitorischen Konto im Rahmen einer vereinbarten oder auch nur geduldeten Überziehung zulässt.

5. Weist das Kontokorrentkonto dagegen im Zeitpunkt des Geldeingangs einen Habensaldo aus, so hat die Bank tatsächlich keine Möglichkeit des Zugriffs. Die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die eingegangene Gutschrift, also insbesondere die (tatsächliche) Entscheidungsgewalt, hiervon ggf. andere laufende Kreditverbindlichkeiten zurückzuführen, liegt ausschließlich beim Bankkunden, mit der Folge, dass dann keine „Vereinnahmung” durch die Bank im Sinne des § 13c UStG vorliegt.

 

Normenkette

UStG § 13c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1, 3; AO § 191 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2022; Aktenzeichen XI R 2/22)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. mit § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsatzsteuerschulden der Z-GmbH (vormals: A-GmbH) haftet.

Die Klägerin ist eine Bank, bei der die A-GmbH ihr Geschäftskonto eingerichtet hatte. Die A-GmbH war seit 1997 im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung von Verfahren und Systemen zur Nutzung digitaler Informationen tätig Die Umsatzsteuer berechnete sie, obwohl keine Gestattung des Beklagten nach § 20 UStG vorlag, jedenfalls teilweise nach vereinnahmten Entgelten.

Die Klägerin hatte der A-GmbH auf dem Kontokorrentkonto eine Kreditlinie in Höhe von EUR eingeräumt. Mit Globalzessionsvertrag vom 28. November 2003 trat die A-GmbH zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen sämtliche Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z an die Klägerin ab.

Im Verlaufe des Jahres 2011 geriet die A-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die darin mündeten, dass die Klägerin zum 31. August 2011 den Kreditvertrag kündigte. Das Kontokorrentkonto Nr. der A-GmbH hatte sich zuvor, insbesondere im hier streitigen Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2011 durchgehend im Debet befunden, die vereinbarte Kreditlinie wurde aber nicht überschritten. Für den Zeitraum nach der Kündigung des Kreditvertrages richtete die Klägerin ein Abwicklungskonto ein, so dass auf dem ursprünglichen Geschäftskonto der A-GmbH Zahlungseingänge nur bis zum 31. August 2011 zu verzeichnen waren.

Am wurde über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Insolvenzantragsverfahren war am die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens angeordnet worden. Die Zahlungseingänge auf dem bei der Klägerin geführten Geschäftskonto der A-GmbH vor dem 31. August 2011 hatte der Insolvenzverwalter aufgrund der Globalzession nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 rechnete der Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin ab. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„Ich vertrete die Ansicht, dass Forderungen, soweit sie bis zum 31.08.2011 entstanden sind, unter Ihre Globalzession fallen. Die Kündigung Ihrer Kredite hat unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geführt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit begründeten Forderungen können somit nicht mehr unter die Globalzession fallen (…).

Aus den Aufstellungen ergibt sich, dass die Zahlungs...

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