rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer GbR. Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gewinnverteilung einer GbR kann nicht steuerrechtlich wirksam rückwirkend durch Abgabe der Feststellungserklärung geändert werden.

2. Das FA muss auch im Falle einer Schätzung nach § 162 AO 1977 den zivilrechtlich für richtig erkannten Gewinnverteilungsschlüssel anwenden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 162

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.07.2003; Aktenzeichen XI B 210/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beigeladenen P. und K. vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der an die vollstreckenden Beigeladenen zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der vollstreckende Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter der Ingenieurbüro … GbR (nachfolgend GbR genannt), welche zum 31. März 1993 aufgelöst wurde und welcher der Kläger und die Beigeladenen angehörten.

Die GbR befasste sich mit geologischen Untersuchungen von Baugründen und Altlastermittlungen. Im Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1991 ist die Gewinnverteilung dergestalt vereinbart worden, dass den Gesellschaftern zunächst jeweils 4 % ihres Kapitalanteils zustehen und der übersteigende Gewinn unter den Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu verteilen ist. Am 21. März 1991 trafen die Gesellschafter eine Zusatzvereinbarung, wonach feste Unkosten proportional zum Gewinn der einzelnen Partner auf diese umgelegt werden sollten. Die Miete sollte zu gleichen Teilen getragen werden. Weiter heißt es in der als Gewinn- und Kostenverteilung bezeichneten Zusatzvereinbarung: „Kosten, die unmittelbar einem Projekt zugeordnet werden können, werden bei Honorareingang rückerstattet.”

Für das Streitjahr 1992 erklärte die GbR einen Gewinn von 394.545 DM, wobei die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von allen drei Gesellschaftern unterschrieben wurde. Der Beklagte erließ unter dem 29. Juni 1994 einen Gewinnfeststellungsbescheid, nach dem der Gewinn zu je 1/3 den Gesellschaftern zugerechnet wurde. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 17. November 1995 wandte sich der Beigeladene P., vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft, an den Beklagten und bat u. a. um Änderung des Feststellungsbescheides 1992, da er erheblich weniger Gewinnanteile als vom Beklagten angenommen bekommen habe. Die Änderung wurde mit Bescheid vom 16. Juli 1996 abgelehnt. Zum diesbezüglichen Einspruchsverfahren, in welchem die abweichende Gewinnverteilung gemäß Vereinbarung vom März 1991 geltend gemacht worden ist, wurden der Kläger und der Beigeladene K. hinzugezogen. Im Einspruchsbescheid hat der Beklagte die Gewinnverteilung nach Auflistungen geschätzt, die der Beigeladene P. eingereicht hatte und die von diesem und vom Beigeladenen K. unterzeichnet sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom 29. Dezember 1997 Bezug genommen.

Mit der am 21. Januar 1998 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, die Übernahme der im Einspruchsverfahren eingereichten Listen als Schätzmaßstab stelle einen Verstoß gegen die schriftlichen Vereinbarungen der Gesellschafter dar. Diese der finanzamtlichen Schätzung zu Grunde gelegten Auflistungen beinhalteten Werte, die weit unterhalb der erklärten Umsätze und Betriebsausgaben lägen. § 162 der Abgabenordnung (AO) erlaube zwar die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, nicht aber die Zuordnung von Gewinnanteilen einzelner Gesellschafter. Der Beklagte habe die Besteuerungsgrundlagen unter Außerachtlassung der von allen Gesellschaftern unterschriebenen Steuererklärung geschätzt.

Der Kläger geht irr Grundsatz von einer Gewinnverteilung nach Köpfen aus. Wegen der von ihm für richtig gehaltenen Gewinnverteilung wird auf die Klageschrift vom 20. Januar 1998 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 16. Juli 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 1997 aufzuheben, hilfsweise abweichend von dem Bescheid vom 16. Juli 1996 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 29. Dezember 1997 den festgestellten Gewinn von 394.545 DM unter Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben von 14.000 DM, dem Kläger mit 122.974 DM, dem Beigeladenen P. mit 117.449 DM und dem Beigeladenen K. mit 140.122 DM zuzurechnen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung an, der Kläger habe es grundsätzlich schon abgelehnt, eine andere Zuordnung als nach gleichen Teilen zu akzeptieren oder bei einer abweichenden Berechnung behilflich zu sein. Der Beklagte widerspricht der Auffassung des ...

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