Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts ergibt sich nichts Anderes.

2. Ist die Erteilung einer Rechnung nicht möglich, führt dies nicht im Umkehrschluss dazu, dass der Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

3. Nach der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unterliegen sowohl die Umsätze der Spielbanken als auch der Betreiber von Geldspielautomaten der Umsatzsteuer.

4. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verletzt nicht den Gleichheitssatz. Insbesondere ist ein etwaiges strukturelles Vollzugsdefizit nicht zu erkennen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.01.2023; Aktenzeichen XI B 51/22)

 

Tenor

Das Verfahren wegen Umsatzsteuer für 2014 wird eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich über die Frage der Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom als A UG (haftungsbeschränkt) gegründet und am in das Handelsregister B des Amtsgerichts C eingetragen (HRB). Gegenstand des Unternehmens war und ist. Auf Grund einer Erhöhung des Stammkapitals EUR im Jahr firmiert die Kläger seither als A GmbH.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2014 bis 2017 ausschließlich Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Hinsichtlich des Streitjahres 2014 erließ der Beklagte als Ergebnis einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das 4. Kalendervierteljahr 2014 am 2. Januar 2017 einen geänderten Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Kalenderjahr 2014, in dem die bisher von der Klägerin als steuerfrei behandelten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nunmehr als steuerpflichtig einordnete. Hiergegen legte die Klägerin am 24. Januar 2017 Einspruch ein. Ebenfalls am 24. Januar 2017 erließ der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Bescheid über Umsatzsteuer für 2014 in dem er die Steuer auf EUR festsetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 17. März 2017 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2014 ein und berechnete sich eine Umsatzsteuer i.H.v. EUR. Der Beklagte folgte der Erklärung und setze die Umsatzsteuer für 2014 mit Bescheid vom 12. Mai 2017 in der erklärten Höhe fest.

Für das Streitjahr 2015 reichte die Klägerin zunächst keine Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Der Beklagte erließ am 24. Januar 2017 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerjahresbescheid für 2015, in dem er die Steuer auf EUR festsetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 14. März 2017 reichte die Klägerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 ein. Der Beklagte erließ daraufhin am 12. Mai 2017 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid für 2015, mit dem er die Steuer abweichend von der Erklärung auf EUR festsetzte. Die erklärten steuerfreien Umsätze behandelte er als umsatzsteuerpflichtig. Er schätzte zudem weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt EUR. Hiergegen legte die Klägerin am 18. Mai 2017 Einspruch ein. Sie reichte zudem am 18. Mai 2017 eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 ein, in der sie die Glücksspielumsätze zunächst als steuerpflichtig erklärte, sie aber gleichzeitig zur Begründung des Einspruchs vortrug, dass sie von der Steuerfreiheit der Umsätze ausgehe. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 23. Juni 2017 einen erneut geänderten Bescheid über Umsatzsteuer für 2015, in dem er die Steuer erklärungsgemäß auf EUR herabsetzte.

Nachdem die Klägerin für das Streitjahr 2016 zunächst keine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Beklagten einreichte, erließ dieser am 12. Mai 2017 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben von 09. Juni 2017 Einspruch ein. Sie reichte zudem die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2016 ein, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Umsätze aus dem Glücksspiel umsatzsteuerbefreit seien. Der Beklagte erließ daraufhin am 11. Juli 2017 einen erklärungsgemäß geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016, mit dem er die Steuer auf EUR herabsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Am 10. April 2017 übermittelte die Klägerin an den Beklagten die Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Kalendervierteljahr 2017, in der sie keine steuerpflichtigen Umsätze erklärte. Der Bekl...

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