Entscheidungsstichwort (Thema)

Erschließungsbeiträge als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein ein möglicherweise bestehender enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung eines Grundstücks und dessen zukünftiger Erschließung reicht nicht aus, um die Auferlegung der zukünftigen Erschließungskosten zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs zu machen.

2. Ein Erschließungsentgelt wird nicht als Teil des Kaufpreises eines Grundstücks empfangen, wenn die Erschließungsgesellschaft, die mit der Grundstücksveräußerungsgesellschaft über einen Dritten, dem ursprünglichen Alleingesellschafter, der Erschließungsgesellschaft, verbunden war, das Erschließungskonzept im Wesentlichen noch nicht entwickelt hat und im Zuge des Verkaufs der Grundstücke immer mehr Erwerber Gesellschafter werden, die den Einfluss des Dritten auf die Erschließung einschränken und ihren eigenen erhöhen (hier: erheblicher Einfluss des Erwerbers auf das Erschließungskonzept).

 

Normenkette

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2001; Aktenzeichen II R 51/00)

 

Gründe

Durch notarielle Urkunde vom 08.03.1995 hatte die K. Grundstücksgesellschaft mbH – K-GmbH –, die Eigentümerin eines Grundstücks in L..., M....weg, war, der C... Liegenschaftsgesellschaft mbH – C-GmbH – Generalvollmacht erteilt, das betreffende Grundstück ganz oder teilweise an Dritte zu veräußern.

In der notariellen Verhandlung vom 20.04.1995 wurde die „A... N..., M... weg” Grundstückserschließungsgesellschaft mbH – A-GmbH – gegründet. Alleinige Gesellschafterin war zunächst die C-GmbH. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der A-GmbH vom 20.04.1995 ist Gegenstand des Unternehmens die für die Stadt L... unentgeltlich durchzuführende Erschließung des o.g. Grundstücks.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.03.1997 kauften die Kläger von der K-GmbH jeweils einen 1/3 Anteil an einem noch unvermessenen ca. 648 qm großen Trennstück des oben erwähnten Grundstücks. Die K-GmbH wurde aufgrund einer Generalvollmacht von der C-GmbH vertreten. Ferner schlossen die Kläger am selben Tag mit der C-GmbH einen Kauf- und Abtretungsvertrag über den Erwerb eines Geschäftsanteils an der A-GmbH zu je einem ideellen 1/3-Anteil im Nennbetrag von 4.200,00 DM insgesamt. In Ziffer 1 dieses Vertrages heißt es, dass die Vereinbarung in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem o.g. Grundstückskaufvertrag steht. Nach Ziffer 9 der betreffenden Vereinbarung hat die C-GmbH die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass die in § 7 des Gesellschaftsvertrages geregelte Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung von Darlehen an die Gesellschaft überwiegend den wirtschaftlichen Charakter verlorener Einlagen hat, da die Gesellschaft mit diesen Mitteln zu ihren wirtschaftlichen Lasten die Erstellung der Erschließungsanlagen in dem Gebiet des Bebauungsplanes der Stadt L... Nr. 12, N..., M... weg errichten wird”.

Weiterhin beauftragten die K-GmbH und die Kläger gem. § 10 des Grundstückskaufvertrages die A-GmbH mit der Durchführung der notwendigen Erschließungsmaßnahmen. Gleichzeitig verpflichteten sich die Kläger unwiderruflich, gemäß der Satzung der A-GmbH die auf sie entfallenden anteiligen Erschließungskosten zu tragen. Ferner ist in § 10 geregelt, dass die Kläger „zur Organisation und Durchführung der Erschließung .... einen Geschäftsanteil der vorgenannten Erschließungsgesellschaft” – d. h. der A-GmbH – „zum Preis von 4.200,00 DM” erwerben und dass dieser Anteil „im vollen Umfang der anteiligen Deckung der Gesamterschließungskosten des Erschließungsgebietes B-Plan Nr. 12 N..., M...weg,” dient. Darüber hinaus unterwarfen sich die Kläger in Höhe eines Betrages von 32.400,00 DM für die Erschließungskosten gegenüber der A-GmbH der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen und in das Grundstück in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist (§ 10 des Kaufvertrages vorletzter Absatz).

In § 11 dieser Vereinbarung sicherte die K-GmbH zu, „dass der Auftrag zur Projektierung und anschließenden Erschließung innerhalb des Geltungsbereiches des vorgenannten Bebauungsplanes erteilt wird, sobald die erforderlichen Genehmigungen vorliegen”. Im Anschluss daran erklärte die K-GmbH, dass sie die Erschließungskosten der bis dahin nicht verkauften Parzellen finanzieren und bezahlen werde.

Das Finanzamt sah die Erschließungskosten von 32.400,00 DM als Teil der Gegenleistung für den Kauf des Grundstücks an und setzte dementsprechend durch Bescheide vom 30.05.1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.058,00 DM gegenüber jedem Kläger fest.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen vor, als Bemessungsgrundlage sei nur der Kaufpreis anzusetzen. Das erworbene Grundstück sei nicht erschlossen. Auch habe die Veräußerin von der Gemeinde noch keinen Bescheid über künftige Erschließungskosten erhalten. Zum Erwerbszeitpunkt sei eine Beitragspflicht noch nicht geltend gemacht worden. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz...

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