Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblichkeit der Vorschriften des Zollkodexes für den Erlass von bei der Einfuhr von Zigaretten aus Drittländern entstehender Tabaksteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erlass von als Eingangsabgaben zu erhebender Tabaksteuer für Zigaretten, die aus einem Drittland unmittelbar in Wege des Schmuggels eingeführt, bei der vorschriftswidrigen Verbringung beschlagnahmt, später eingezogen und vernichtet wurden, kommt nur nach den Vorschriften des Zollkodexes in Betracht.

 

Normenkette

ZK Art. 236; TabakStG §§ 21-22; AO 1977 § 227 Abs. 1; Richtlinie 95/59/EG Art. 11 b; ZKDV Art. 905; FGO § 101

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über den Erlass von Tabaksteuer.

Am 05.07.1996 wurden zwischen der angegebenen Ladung eines im Versandverfahren mit Carnet TIR fahrenden LKW 360.000 Zigaretten aufgefunden, die im Carnet nicht aufgeführt waren. Inhaberin des Carnets war die Klägerin. Der LKW war augenscheinlich ordnungsgemäß verschlossen. Die Verschlussleine des LKW war jedoch so manipuliert, dass ein Öffnen des Laderaums ohne Verletzung der Verschlüsse möglich war. Mit Steuerbescheid vom 12.05.1998 wurde die Klägerin für die auf den Zigaretten lastende Tabaksteuer in Höhe von 52.200,– DM in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 18.03.1999 beantragte die Klägerin aufgrund der Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung der Zigaretten den Erlass der Tabaksteuer. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 03.05.1999 abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch der Klägerin vom 29.06.1999, der mit Einspruchsentscheidung vom 20.4.2000 zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin trägt mit ihrer fristgerecht erhoben Klage wie bereits im Einspruchsverfahren vor, dass nach § 22 Absatz 1 Satz 2 TabStG ein Anspruch auf Erlass der Tabaksteuer bestehe, weil die Tabakwaren unter Steueraufsicht vernichtet worden seien. Zumindest sei ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 163 AO geboten.

§ 22 TabStG beziehe sich nach seinem Wortlaut auch auf Einführer. Dafür spreche auch der systematische Zusammenhang mit § 21 TabStG, der die Anwendung der Vorschriften für Zölle über das Erlöschen durch Einziehung ausschließe, da insoweit die spezielle Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG eingreife. Insbesondere beruft sich die Klägerin auf die Richtlinie 95/59/EG und dort insbesondere auf Art. 11 b der Richtlinie und auf den Beschluss des BFH VII B 158/96 (ZfZ 1997, 380). Die Richtlinie verbiete, Tabaksteuer auf nachweislich vernichtete Ware zu erheben.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3.5.1999 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20.4.2000 zu verpflichten, die Tabaksteuer zu erlassen; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass § 21 TabStG für Tabakwaren, die aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt werden oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden, die Zollvorschriften für die Entstehung und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, das Erlöschen, den Erlass und die Erstattung sowie die Nacherhebung für anwendbar erkläre. Die Vorschrift sei eine Spezialregelung für diese Fälle und gehe insoweit allen anderen Vorschriften des Tabaksteuergesetzes vor. Ein Erlass und die Erstattung der Tabaksteuer in den dort angeführten Fällen sei damit über das Zollrecht abschließend geregelt.

§ 22 TabStG normiere den Erlass und die Erstattung der Tabaksteuer in allen anderen Fällen und sei nur anwendbar, wenn § 21 TabStG den Vorgang nicht erfasse. Dies sei im Falle einer Einfuhr gegeben, wenn die Tabaksteuer nach § 12 TabStG durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichtet werde. Dabei müssten die Steuerzeichen verwendet sein.

Die allein insoweit abwendbare VO (EWG) Nr. 2913/92 –Zollkodex– (ZK) sehe jedoch für den vorliegenden Fall keinen Erlass und auch kein Erlöschen der Tabaksteuer vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Die Klage ist unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Erlass der Tabaksteuer gemäß § 22 Tabaksteuergesetz, § 101 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

1.) Im vorliegenden Fall kommt ein Erlass nur nach den Vorschriften des Zollkodexes nicht aber anhand von Vorschriften des Tabaksteuergesetzes in Betracht. § 21 TabStG erklärt für Tabakwaren, die aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt werden oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes befinden, die Zollvorschriften für die Entstehung und das Erlöschen (in anderen Fällen als durch Einziehung) der Steuer sowie Zeitpunkt, Steuerschuldner und Steuerverfahren für anwendbar. Sofern die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, gelten auch hinsichtlich Fälligkeit, Zahlungsau...

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