Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Oktober 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.03.2001; Aktenzeichen V R 11/98)

 

Tenor

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Oktober 1996 wird unter Änderung des Bescheides vom 12.08.1997 auf ./. 1.018.090,72 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der X… GmbH und wie diese in der Baubranche tätig.

Am 30.03.1994 schloß die X… GmbH mit der Y… GmbH zwei Bauverträge über das Bauvorhaben L…-Weg, M… ab. Nach dem einen Vertrag sollte die X… GmbH fünf Häuser des Haustyps I im erweiterten Rohbau zu einem Bruttopauschalbetrag in Höhe von 6. 362.640,– DM erstellen. Der andere Vertrag betraf die Erstellung von vier Häusern des Haustyps III im erweiterten Rohbau zu einem Bruttopauschalbetrag in Höhe von 5.144.540,– DM. Die Beträge sollten gemäß den aufgestellten Zahlungsplänen jeweils in 23 Raten getilgt werden, deren Fälligkeiten sich nach dem Baufortschritt richteten. Auf die in den Steuerakten befindlichen Kopien der Verträge wird Bezug genommen. Entsprechend den vereinbarten Zahlungsplänen rechnete die X… GmbH das zweite Bauvorhaben ab Ende April 1994 und das erste Bauvorhaben ab Juli 1994 ab. Die Y… GmbH nahm die entsprechenden Zahlungen vor. Am 11.07.1995 erteilte die X… GmbH für das zweite Bauvorhaben eine Schlußrechnung. Die Schlußrechnung für das erste Bauvorhaben erteilte sie am 03.08.1995. Die Rechnungen liegen der Rechnungsempfängerin im Original vor.

Zu einem nicht exakt zu bestimmenden Zeitpunkt, aber nach Leistung der ersten Abschlagszahlungen, schlossen die X… GmbH und die Y… GmbH zwei weitere Verträge für die genannten Bauvorhaben ab, die auf den 30.03.1994 zurückdatiert wurden. Diese Verträge waren hinsichtlich der zu erbringenden Bauleistungen mit den zuvor abgeschlossenen Bauverträgen identisch. Nach den neuen Verträgen wurde jedoch für die Erstellung des erweiterten Rohbaus der fünf Häuser des Haustyps I eine Gesamtvergütung in Höhe von 8.132.640,– DM und für die Erstellung des erweiterten Rohbaus der vier Häuser des Haustyps III eine Gesamtvergütung in Höhe von 6.744.540,– DM vereinbart. Die Zahlungspläne wichen von den in den zuvor abgeschlossenen Verträgen enthaltenen Zahlungsplänen insoweit ab, als zu jeder zu leistenden Abschlagszahlung ein gesondert ausgewiesener Betrag hinzugerechnet wurde, der als Sondersicherheitseinbehalt bezeichnet war. Auf die in den Steuerakten befindlichen Kopien dieser Verträge wird verwiesen. Hintergrund des Abschlusses der neuen Verträge war, daß dem Geschäftsführer der Y… GmbH seinerzeit daran gelegen war, höhere Baukosten zu belegen, um so in den Genuß unberechtigter Fördermittel zu kommen.

Am 08.12.1994 erteilte die X… GmbH an die Y… GmbH zwei Rechnungen über die Sondersicherheitseinbehalte in Höhe von 1,8 Mio DM für das Bauvorhaben betreffend den Haustyp I und in Höhe von 1,6 Mio DM für das Bauvorhaben betreffend den Haustyp III. Diese Rechnungen waren notwendig geworden, um die Differenzen zwischen den nach den ersten Bauverträgen bereits geleisteten Abschlagszahlungen und denjenigen Abschlagszahlungen der später abgeschlossenen Verträge auszugleichen. Die Y… GmbH überwies die beiden Gesamtbeträge am 23.12.1994 telegraphisch an die X… GmbH.

Im November und Dezember 1994 erteilte die Y… GmbH der X… GmbH neun Rechnungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 3,4 Mio DM mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 443.478,25 DM. Als Leistungsbeschreibung gab sie die Projektsteuerung für verschiedene Bauvorhaben an. Die Leistungen waren gegenüber der X… GmbH nie erbracht worden. Die X… GmbH überwies die Beträge in neun Einzelüberweisungen an die Y… GmbH.

Die X… GmbH berücksichtigte in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1994 die Umsätze aus den in Rechnung gestellten Sondersicherheitseinbehalten. Die in den neun Rechnungen der Y… GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer zog die X… GmbH in den jeweiligen Monaten als Vorsteuer ab.

Mit Datum vom 03.08.1995 und vom 11.07.1995 rechnete die X… GmbH gegenüber der Y… GmbH abschließend aufgrund der später geschlossenen Bauverträge ab. Für das Bauvorhaben des Haustyps I gab sie auf Blatt 1 der Rechnung eine Bruttogesamtsumme in Höhe von 8.551.733,48 DM an und wies Umsatzsteuer in Höhe von 1.115. 443,49 DM gesondert aus. Auf Blatt 2 zog sie von der Bruttogesamtsumme die geleisteten Bruttoabschlagszahlungen ab und gelangte zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von 715.407,90 DM. Einen gesonderten Umsatzsteuerausweis für diesen Betrag unterließ die Klägerin. In der zweiten Schlußrechnung hinsichtlich des Bauvorhabens der Häuser des Haustyps III gab die Klägerin auf Blatt 1 eine Bruttogesamtsumme in Höhe von 6.987.464, 29 DM an und wies Umsatzsteuer in Höhe von 911.408,38 DM gesondert aus. Auf den folgenden Seiten zog sie von der Bruttogesamtsumme wiederum die geleisteten Bruttoabschlagszahlungen ab und gelangte zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von 259.226,61 DM. ...

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