Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG lediglich der unterschriebene Mantelbogen eingereicht, liegt kein wirksamer Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer vor.

2. Für die Einhaltung der Antragsfrist i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG trägt der Antragsteller die Feststellungslast.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2, § 25 Abs. 3; AO 1977 §§ 149-150

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist polnischer Nationalität und war im Streitjahr vom 01. Januar bis zum 04. Juni bei einer polnischen Firma beschäftigt und für diese in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 15.073,17 DM brutto.

Am 23.12.2003 ging bei dem Beklagten der vom Kläger unterzeichnete Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung 2001 ein, aus der sich die Einkunftsart „nichtselbständige Arbeit” ergibt.

Mit Bescheid vom 07.05.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr ab, weil kein rechtswirksamer Antrag vorliege. Voraussetzung sei, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet werde und dieser innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingehe. Um das Veranlagungsverfahren in Gang setzen zu können, müsse der Antrag mindestens die üblichen Personalangaben sowie Angaben über den Bruttojahresarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer enthalten.

Hiergegen erhob der Kläger am 23.05.2004 Einspruch, den er damit begründete, der Antrag sei fristgemäß gestellt worden und erfülle die Mindestvoraussetzungen. Mit Schreiben vom 25.07.2004 führte er aus, die Voraussetzungen für die Antragstellung gemäß H 217 EStR seien weitgehend auch erfüllt worden. Die übrigen Unterlagen seien nachgereicht worden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bearbeitungszeit bis zum Erlass eines Steuerbescheides bei dem Beklagten bis zu sieben Monate betrage, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Veranlagungsverfahren nicht habe in Gang gesetzt werden können oder durch die spätere Einreichung der Unterlagen gar behindert worden sei.

Auf den Hinweis des Beklagten, die fehlenden Unterlagen lägen dem Finanzamt immer noch nicht vor, erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 06.09.2004, diese seien fristgerecht nachgereicht worden. Sollten Unterlagen fehlen, könnten Kopien zur Verfügung gestellt werden.

Durch Einspruchsentscheidung vom 05.07.2005 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers aus den Gründen des Ablehnungsbescheides zurück. Es könne vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob der Kläger im Streitjahr überhaupt unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei.

Mit der am 12.07.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, die kompletten Unterlagen mit der Lohnsteuerkarte und Anlage N sei mit der Post am 24.12.2003 an den Beklagten verschickt worden. Diese seien voraussichtlich dort verloren gegangen. Der Bevollmächtigte habe im Zusammenhang mit ähnlichen Fällen Briefmuster benutzt, die zu Unrecht den Eindruck erweckt hätten, auch hier seien Unterlagen nachgereicht worden. Die Feststellung des Beklagten, dass die Unterlagen nicht eingegangen seien, stellte einen Beweis dafür dar, dass diese mit dem Antrag eingereicht worden und verloren gegangen seien.

In dem Schriftsatz vom 18.09.2005 wiederholt der Kläger seine Erklärung, der Mantelbogen sei zusammen mit der Steuerkarte und der Anlage N am 24.12.2003 versandt worden. Die übrigen Unterlagen (Anlage Kinder, polnische Bankverbindung, Bescheinigung außerhalb EU/EWR) seien dann nachgereicht worden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 07.05.2004 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05.07.2005 zu verpflichten, die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 07.05.2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05.07.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsveranlagung für das Streitjahr durchgeführt wird, da innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG kein wirksamer Antrag gestellt wurde. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Die vor Ablauf dieser Frist und damit bis zum 31.12.2003 eingereichten Unterlagen des Klägers stellen in diesem Sinne keinen wirksamen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 dar, de...

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