Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Berücksichtigung von Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei Ermittlung des Grenzwerts

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugeflossenen Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind bei Berechnung der Einkünfte und Bezüge des ganzjährig in Ausbildung stehenden Kindes voll diesem Zeitraum zuzurechnen und nicht anteilig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 63 Abs. 1, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6-7, § 63 Abs. 2 S. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. A, § 11

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.11.2000; Aktenzeichen VI R 61/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin hat einen Sohn A., der am 27. März 1998 das 18. Lebensjahr vollendete.

Der Sohn der Klägerin absolvierte während des gesamten Jahres 1998 eine Ausbildung. Er erzielte in der Zeit von April bis Dezember 1998 folgende Einnahmen

- Ausbildungsvergütung DM 9.378,12 - Urlaubsgeld, ausgezahlt im Juli DM 800,00 - Jährliche Zuwendung, ausgezahlt im Dezember DM 1.045,28 DM 11.223,40

Da nach Auffassung des Beklagten nach Berücksichtigung des anteiligen Werbungskostenpauschbetrags i. H. v. DM 1.576,43 und des Ansatzes der gesamten in der Zeit von April bis Dezember 1998 zugeflossenen Einnahmen die von dem Sohn der Klägerin erzielten Einkünfte über der zulässigen anteiligen - Einkunftsgrenze in Höhe von DM 9.270 (12.360 : 12 x 9) liegen, setzte er das Kindergeld für den Sohn der Klägerin mit Bescheid vom 27. Februar 1998 auf DM 0,- fest. Den anteiligen Werbungskostenpauschbetrag berechnete er, indem er den Bruttoarbeitslohn im Feststellungszeitraum (DM 11.223,40) mit dem Werbungskostenpauschbetrag (DM 2.000) multiplizierte und durch den Bruttoarbeitslohn im Kalenderjahr (14.239) dividierte. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das für 1998 gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht vollständig für die Zeit von April bis Dezember angesetzt werden dürfe, sondern auf das ganze Jahr zu verteilen sei. Nach ihrer Berechnung lägen die von ihrem Sohn erzielten Einkünfte unter der anteiligen Einkunftsgrenze:

- Ausbildungsvergütung DM 9.378,12 - Urlaubsgeld, April bis Dezember DM 600,00 - Jährliche Zuwendung, April bis Dezember DM 783,96 DM 10.762,08 - Abzüglich des anteiligen Werbungskostenpauschbetrags DM 1.511,00 ============ erzielte Einkünfte DM 9.251,08

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 27. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für das Kind A. für die Monate April 1998 bis Dezember 1998 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat für die Zeit von April 1998 bis Dezember 1998 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn A. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - lagen nicht vor. Die eigenen Einkünfte des Sohnes der Klägerin überschritten die maßgebliche Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG.

Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a, Satz 2 EStG (in der für das Kalenderjahr 1998 geltenden Fassung) wird Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gezahlt, wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet und es eigene Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Berufsausbildung von nicht mehr als DM 12.360 im Kalenderjahr erzielt. Gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG bleiben bei der Berechnung diejenigen Einkünfte und Bezüge außer Ansatz, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 EStG nicht vorliegen. Da der Sohn der Klägerin erst ab April 1996 aufgrund § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG für die Zahlung des Kindergeldes berücksichtigungsfähig war, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift für die Berechnung der Einkommensgrenze die Monate April bis Dezember 1996 maßgeblich, wobei der Betrag von DM 12.360 sich gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG auf DM 9.270 ermäßigt.

Das Einkommen des Sohnes der Klägerin in der Zeit von April bis Dezember 1998 überschritt den Grenzwert von DM 9.270.

Der Klägerin ist nicht darin zuzustimmen, dass das ihrem Sohn gezahlte Urlaubsgeld sowie die jährliche Zuwendung (Weihnachtsgeld) anteilig auf das ganze Jahr zu verteilen sei. § 32 Abs. 4 EStG spricht von eigenen Einkünften des Kindes, ohne vorzugeben, wie diese zu ermitteln sind. Unter Einkünften i. S. d. § 32 Abs. 4 EStG sind daher solche i. S. d. § 2 EStG zu verstehen (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 21. Oktober 1997 V 322/97, EFG 1998, 965; Thüringer FG, Urteil vom 11. Februar 1998 III 252/97, EFG 1998, 960). Die Ermittlung kann daher nur nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durchgeführt werden. Hätte dem Gesetzgeber eine davon abweichende Methode der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes vor Augen gestanden, hätt...

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