Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.07.2000; Aktenzeichen V R 31/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das die Glas- und Gebäudereinigung, die Rohr- und Kanalreinigung sowie die Fäkalienabfuhr zum Gegenstand hat.

Am 28.01.1993 schloss er mit den L… Wasserbetrieben, Eigenbetrieb von L…, einen Vertrag über das oberirdische Einleiten von Abwässern. Am 29.09.1993 schloss er mit dem Wasserverband M… einen Fäkalieneinleitungsvertrag. Auf die vom Kläger zu den Akten gereichten Kopien dieser Verträge wird Bezug genommen (Bl. 10 – 17 und 18/19 der Akten). Nach diesen beiden Verträgen waren Einlassgebühren in Höhe von 8,50 DM je kubikm Abwasser zu entrichten.

Die L… Wasserbetriebe hatten „Allgemeine Bedingungen für die Entwässerung in L… – ABE-” erlassen, die auch für das Streitjahr 1996 gültig waren und von denen sich eine Kopie in den Verwaltungsvorgängen befindet. Die L…ner Wasserbetriebe hatten am 10.12.1992 und am 28.10.1997 Standardrundschreiben an die Fäkalienentsorgungsunternehmen gerichtet (Bl. 54 – 57 der Akten), in denen zum Ausdruck kam, diese müssten die aus Brandenburg angelieferten Abwasermengen mengenmäßig nachweisen, weil sie – die L… Wasserbetriebe – für diese Leistungen Umsatzsteuer berechnen müssten; die L… Abwässer würden dagegen ohne Umsatzsteuerbelastung entsorgt, weil insoweit hoheitliche Aufgaben erledigt würden.

Der Wasserverband M… hatte eine „Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Wasserbeseitigungsanlage des Wasserverbandes M…” vom 14.10.1992 sowie eine Abwasserbeseitigungsabgabesatzung dazu, ebenfalls vom 14.10.1992 mit Änderung vom 15.03.1995, erlassen. Kopien dieser Unterlagen sind in den Verwaltungsvorgängen abgelegt. Am 18.01.1997 erließ der Verband eine Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung und im Anschluss an diese am 18.06.1997 eine Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungsabgabesatzung vom 14.10.1992 in der Fassung vom 29.11.1995. Am 10.12.1997 schließlich erließ der Wasserverband M… eine vom 01.01.1998 an gültige Satzung über die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben (Kopie der Satzung und weiterer Unterlagen auf Bl. 59-72 der Akten). In einer dazu herausgegebenen Kundeninformation wurden die Kunden mit dezentraler Schmutzwasserentsorgung darauf hingewiesen, in der Satzung vom 10.12.1997 sei die Abfuhr von Fäkalien neu geregelt worden; die Satzung habe den rechtlichen Rahmen zur Durchsetzung der Pflichtaufgabe geschaffen, alle Abwässer umweltgerecht zu entsorgen.

Der Kläger entsorgte im Streitjahr 1996 Abwässer aus Sickergruben und abflusslosen Sammelgruben, verbrachte die Abwässer zu den Einleitungsstellen und leitete sie dort gemäß den mit den beiden Abwasserunternehmen abgeschlossenen Verträgen ein. Er stellte den Kunden die Einlassgebühren gesondert in Rechnung. Bis einschließlich 1995 berechnete er darauf Umsatzsteuer, danach nicht mehr.

Auf die zu den Akten gereichte Musterrechnung (Bl. 43 der Gerichtsakten) wird Bezug genommen.

Diesen Sachverhalt stellte der Beklagte bei einer Umsatzsteuersonderprüfung fest. Entsprechend dem Vorschlag der Prüferin setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für August 1996 in einem geänderten Vorauszahlungsbescheid derart fest, dass er die bisher nicht versteuerten Einlassgebühren für die Monate Januar bis August 1996 nacherfaßte.

Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte den Umsatzsteuerjahresbescheid 1996 erlassen, in dem er die vom Kläger seinen Kunden im Jahre 1996 berechneten Einlassgebühren weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen hat. Der Kläger hat beantragt, den Jahressteuerbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Er macht im Wesentlichen geltend:

Die Einlassgebühren seien als durchlaufende Posten nicht umsatzsteuerbar. Er, der Kläger, sei nur als Bindeglied zwischen dem Fäkalienerzeuger, seinem Kunden, und dem Abwasserunternehmen anzusehen. Das ergebe sich aus den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, nach denen der Fäkalienerzeuger mangels Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz gezwungen sei, sich der Hilfe entsprechend qualifizierter Unternehmen zu bedienen, die auf Grund der jeweils mit den Wasserbetrieben abgeschlossenen Verträge die Erlaubnis besäßen, Fäkalien in das vorhandene Abwassernetz einzuleiten. Diese Fallkonstellation müsse genau so behandelt werden, wie es auch sonst regelmäßig für die Weitergabe von Gebühren, Abgaben und Beiträgen aller Art gelte. Er, der Kläger, fungiere gleichzeitig als Bote oder beliehener Unternehmer, er sei Zahlstelle und Mittelsperson, wie es die Rechtsprechung fordere. Die als durchlaufende Posten zu behandelnden Gebühren seien auch beiden Seiten zahlenmäßig bekannt. Die Menge der entsorgten Fäkalien werde jeweils durch ein geeichtes Zählwerk ermittelt. Diese Mengenangabe sei Grundlage fü...

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