Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren Geschäftsführern und nicht ausschließlicher Geschäftsführertätigkeit für eine Kapitalgesellschaft. Körperschaftsteuer 1993 bis 1995. Gewerbesteuermessbetrags 1993 bis 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Gesamtsumme der an mehrere Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gezahlten Vergütungen den Betrag übersteigt, der nach betriebsexternen Untersuchungen für die Tätigkeit eines Geschäftsführers üblicherweise bezahlt wird.

2. Ist einer von mehreren Geschäftsführern einer GmbH auch bei einer Schwesterkapitalgesellschaft tätig, hat im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Ansatz einer nach dem betriebsexternen Fremdvergleich ermittelten Geschäftsführervergütung unter Berücksichtigung des zeitlichen Einsatzes für das andere Unternehmen zu erfolgen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen I R 101/03)

BFH (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen I R 101/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 10. August 1977 in L… (West) errichtet. Ihr Unternehmensgegenstand sind Industrievertretungen jeder Art sowie der Im- und Export. Seit 1984 sind Geschäftsführer der GmbH Herr Ralf A…, der zugleich mit 75 % an der Klägerin beteiligt ist, sowie dessen Mutter Margret A…, die mit 25 % an der Klägerin beteiligt ist. Die Klägerin verlegte mit Beschluss vom 18. April 1996 ihren Sitz von L… nach M… bei N… Herr Ralf A… war in den Streitjahren zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der in Sachsen tätigen A… GmbH, die am 24. August 1999 mit der Klägerin durch Aufnahme verschmolzen wurde.

Im Jahr 1993 erzielte die Klägerin einen Gewinn nach Steuern in Höhe von DM 152.589,58 und tätigte Umsätze in Höhe von DM 3.884.093,–. Die Klägerin beschäftigte 27 Arbeitnehmer. Die Geschäftsführervergütung für Ralf und Margret A… betrug im Jahr 1993 insgesamt DM 419.910,80 (DM 253.111,80 für Ralf A… und DM 166.799,– für Margret A…) und setzte sich wie folgt zusammen:

Gehaltsbestandteil

Ralf A…

Margret A…

Grundgehalt

169.000,– (13 × DM 13.000,–)

117.000,– (13 × DM 9.000,–)

Tantieme

52.918,–

37.798,–

Kfz-Nutzung

4.231,80

–-

Direktversicherung

–-

3.000,–

Versicherungsprämie für

Pensionszusage

12.909,–

–-

Urlaubsgeld

13.000,–

9.000,–

Fahrtkostenpauschale

1.053,–

–-

Gesamt

253.111,80

166.799,–.

In 1994 betrug der Gewinn der Klägerin nach Steuern DM 184.746,–; dem Gewinn lagen Umsätze in Höhe von DM 3.830.844,– zu Grunde. Der Gewinn war um eine Gesamtgeschäftsführervergütung in Höhe von DM 396.361,– (DM 238.291,– für Ralf A… und DM 158.070,– für Margret A…) gemindert, die sich wie folgt zusammensetzte:

Gehaltsbestandteil

Ralf A…

Margret A…

Grundgehalt

182.000,– (13 × DM 14.000,–)

130.000,– (13 × DM 10.000,–)

Direktversicherung

3.000,–

3.000,–

Urlaubsgeld

14.000,–

10.000,–

Tantieme

21.098,–

15.070,–

Kfz-Nutzung

4.231,–

–-

Fahrtkostenpauschale

1.053,–

–-

Versicherungsprämie für

Pensionszusage

12.909,–

–-

Gesamt

238.291,–

158.070,–.

Im Jahr 1995 belief sich der Gewinn der Klägerin nach Steuern auf DM 134.707,–; sie tätigte Umsätze in Höhe von DM 3.835.421,92. Die Gesamtausstattung der beiden Geschäftsführer belief sich insgesamt auf DM 404.348,80 und setzte sich wie folgt zusammen:

Gehaltsbestandteil

Ralf A…

Margret A…

Grundgehalt

182.000,– (13 × DM 14.000,–)

130.000,– (13 × DM 10.000,–)

Tantieme

25.757,–

18.398,–

Direktversicherung

3.000,–

3.000,–

Urlaubsgeld

14.000,–

10.000,–

Fahrtkostenpauschale

1.053,–

–-

Versicherungsprämie für

Pensionszusage

12.909,–

–-

Kfz-Nutzung

4.231,80

–-

Gesamt

242.950,80

161.398,–.

Die in Sachsen ansässige A… GmbH erzielte in den Jahren 1991 bis 1996 zwischen DM 1,4 Millionen und DM 1,6 Millionen Jahresumsatz und erzielte Gewinne in Höhe von DM 300.000,– (1991), DM 200.000,– (1992) sowie Verluste in Höhe von DM 210.000,– (1993), DM 100.000 (1994), DM 76.000 (1995) und DM 90.000,– (1996). Die Anzahl der Arbeitnehmer der in Sachsen ansässigen A… GmbH belief sich in den Jahre 1991 bis 1995 auf durchschnittlich 14 Arbeitnehmer; im Jahr 1996 beschäftigte sie jedoch nur noch zwei Arbeitnehmer. Herr Ralf A… war einer von zwei Geschäftsführern bei der in O…/Sachsen ansässigen A… GmbH und erhielt eine Gesamtausstattung von jährlich DM 214.000,– (1991), DM 148.000,– (1992), DM 210.000,– (1993) und DM 168.000,– (1994).

Das für die Klägerin damals zuständige Finanzamt für Körperschaften III in L… – im Folgenden: Finanzamt – folgte zunächst den Steuererklärungen der Klägerin und erließ für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 entsprechende Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen. Der für den Veranlagungszeitraum 1995 zuständig gewordene Beklagte folgte hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1995 ebenfalls zunächst den Angaben in den Steuererklärungen der Klägerin und erließ mit Datum vom 14. April 1997 entsprechende unter de...

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