Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Finanzierungszusammenhang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Steuerpflichtige es zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommen lassen, fehlt es an der Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG schon deshalb, weil die Ausübung des Ansatzwahlrechts in der Bilanz nicht schon durch den Ausweis in der Buchführung oder sonstigen Unterlagen erfolgt, sondern erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Handels- und Steuerbilanz. Die Bildung einer Ansparrücklage ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, die Rücklage zeitnah – vor Erlass des Schätzungsbescheides – in seiner Buchführung dokumentiert zu haben.

2. Der Finanzierungszusammenhang ist jedenfalls zweifelhaft, wenn die Bildung der Rücklage erstmals geltend gemacht wird, wenn bereits feststeht, dass bestimmte geplante Investitionen nicht getätigt wurden.

 

Normenkette

EStG 2002 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3, Abs. 7; AO 1977 § 162 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.04.2007; Aktenzeichen XI B 173/06)

BFH (Beschluss vom 05.04.2007; Aktenzeichen XI B 173/06)

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bildung von Ansparabschreibungen.

Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 2002 und 2003 unter anderem Einkünfte als freiberuflich tätiger Steuerberater. Den Gewinn aus der Kanzlei, die er im Jahr 2000 eröffnet hatte, ermittelte er seit 2001 durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Antragsteller gab trotz Fristsetzung zunächst keine Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ab.

Mit Beschluss vom 05.12.2005 ordnete das Amtsgericht L… die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume an, in deren Verlauf umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt wurde. Auf den Beschluss wird verwiesen.

Mit Bescheid jeweils vom 06.01.2006 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 2002 und 2003 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Gegen die „Einkommensteuerbescheide” hat der Antragsteller Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Antragsteller reichte nachfolgend die Einkommensteuererklärungen nebst Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die Streitjahre ein. In den Bilanzen sind Rücklagen in Höhe von 21.920 EUR für das Jahr 2002 und in Höhe von 54.000 EUR für das Jahr 2003 neu gebildet. Beigefügt waren ein Formular „Ansparabschreibungen nach § 7 g Abs. 7 EStG im Wirtschaftsjahr 2002”, in dem zahlreiche, in den Jahren 2003 – 2007 anzuschaffende Wirtschaftsgüter im voraussichtlichen Gesamtwert von EUR 54.800,- aufgezählt waren, sowie ein entsprechendes Formular betreffend das Wirtschaftsjahr 2003, das in 2008 anzuschaffende Wirtschaftsgüter im voraussichtlichen Wert von EUR 135.000,- auflistete.

Der Antragsgegner gewährte mit Bescheid vom 16. Februar 2006 teilweise Aussetzung der Vollziehung für die Einkommensteuer 2002 und erließ hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 am 28. März 2006 bzw. 21. April 2006 Änderungsbescheide. Dabei ließ er jeweils die Rücklagen für Ansparabschreibungen unberücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Der Antragsteller macht geltend, der bereits 2002 geplante Kauf eines Kanzleigrundstücks mache weitere Investitionen notwendig, wie sie im Formular „Ansparabschreibungen 2002” aufgelistet seien. Die Umsetzung sei nach wie vor für das Jahr 2007 geplant. Im Februar 2002 habe er eine weitere Steuerberaterin kontaktiert und ab Oktober 2003 in Voraussicht der weiteren Kanzleientwicklung auch angestellt. Im Übrigen sei am 27.07.2002 die Fortentwicklung der Kanzlei an Standorten in Nauen und Berlin-Mitte mit potentiellen Geschäftspartnern erörtert worden. Fernziel sei der Aufbau einer Abteilung Unternehmensberatung mit 5-10 Mitarbeitern. Auch eine Ende 2003 erfolgte Kontaktaufnahme zu dem derzeitigen Prozessbevollmächtigten belege das geplante Wachstum, welches mit der Schaffung weiterer Arbeitsplätze und der Investition in zusätzliche Büroausstattung und Hard- und Software einhergehen sollte. Diese Tatsachen ergäben sich aus den seinerzeit beschlagnahmten Unterlagen. Darüber hinaus seien die bereits vorhandenen Abschlussunterlagen für die Jahresabschlüsse 2002 und 2003 bei ihm, dem Antragsteller, verblieben. Auch habe er mit Schreiben vom 26.06.2003 eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2002 eingereicht, in der bereits Abschreibungen im Umfang von EUR 72.686,- dokumentiert seien. Schließlich seien die gebildeten Ansparrücklagen jeweils auf dem entsprechenden, von der Finanzverwaltung herausgegebenen Formular „Ansparabschreibungen nach § 7 g Abs. 7 EStG” festgehalten worden.

Der Antragstell...

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