Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Einheitswerte auf den 01.01.1983, 01.01.1985, 01.01.1986 und 01.01.1988

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Die Klägerin ist eine der inländischen Aktiengesellschaft vergleichbare Kapitalgesellschaft englischen Rechts. Sie betreibt das Sachversicherungsgeschäft und ist in der Bundesrepublik in der Sparte der Transportversicherung tätig. 1978 gründete sie eine deutsche Niederlassung in A., die sie 1982 nach X. verlegte. Zum Hauptbevollmächtigten für Deutschland wurde nunmehr der Kaufmann G. in Firma BS-KG bestellt. Dies bestätigte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) gemäß § 106 Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) durch Bescheinigung vom 15.07.1982. Die Eintragung der Niederlassung ins Handelsregister beim Amtsgericht erfolgte am 24.08.1982 unter der Nr. HRB 9316. Gegenstand des Unternehmens ist danach der „Geschäftsbetrieb in den Versicherungssparten See-, Binnensee- und Flußschifffahrts-Kasko und Transportgüter”. Mit dem Hauptbevollmächtigten – lt. Handelsregister „für die Zweigniederlassung allein vertretungsberechtigt” – schloß die Klägerin den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 11.03.1983, in dem sie ihn mit den Aufgaben entsprechend den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes beauftragte und zugleich klarstellte, daß er dadurch nicht ihr Angestellter geworden sei. Seine Rechtsbeziehung zu ihr, der Klägerin, ergebe sich vielmehr ausschließlich aus dem Agenturverhältnis mit der Fa. BS-KG.

Die Kompetenzen des Hauptbevollmächtigten sind in Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages geregelt, der wie folgt lautet:

Herr G. ist als Hauptbevollmächtigter für die Bundesrepublik Deutschland und Westberlin in diesem Gebiet alleinberechtigt, den Versicherer (= Klägerin, Ergänzung durch den Senat) zu vertreten. Er schließt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Vertretungsbefugnis von Vorstand und/oder Direktoren des Versicherers aus. In seinem Verhältnis zum Versicherer wird Herr G. jedoch von dieser umfassenden Vertretungsbefugnis nur in der Weise Gebrauch machen, wie schon bisher die Fa. BS-KG den Versicherer vertreten hat und vertreten durfte. Herr G. wird sich also bei der Vertretung des Versicherers Dritten gegenüber an diejenigen Grenzen der Vertretungsbefugnis halten, die jeweils zwischen dem Versicherer und der Fa. BS-KG im Rahmen des oben erwähnten Agenturverhältnisses vereinbart sind. Besteht die Notwendigkeit für Herrn G., den Versicherer darüber hinausgehend Dritten gegenüber zu vertreten, so wird er sich hierüber jeweils mit dem Versicherer im voraus abstimmen…

Auf den sonstigen Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages wird Bezug genommen.

Mit der weiteren, als „Dienstvertrag” bezeichneten Vereinbarung vom 11.03.1983 zwischen der Klägerin und dem Hauptbevollmächtigten bestätigen beide Seiten, daß sich der Umfang der inländischen Vertretungsbefugnis des Hauptbevollmächtigten nach § 106 Abs. 3 VAG bestimmt. U.a. regelt Nr. 8 des „Dienstvertrags”, daß für die Niederlassung unter dem Namen der Klägerin getrennte Bankkonten und Wertpapierdepots geführt werden, wobei der Hauptbevollmächtigte im Außenverhältnis befugt ist, darüber zu verfügen, daß dem Vorstand der Klägerin ein jährliches Budget über die Einnahmen und Ausgaben der Niederlassung vorzulegen ist und daß die mit der Errichtung und dem Betrieb der Niederlassung verbundenen Kosten aus deren Einnahmen bestrittten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den „Dienstvertrag” vom 11.03.1982 Bezug genommen.

Die Klägerin schloß dann mit der Fa. BS-KG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Hauptbevollmächtigte G. ist, am 01.01.1983 einen Funktionsausgliederungsvertrag, mit dem der Fa. BS-KG die Durchführung aller von der Niederlassung der Klägerin zu leistenden Verwaltungsarbeiten übertragen wurde. Ausgenommen waren einerseits die Festsetzung von Prämien und die Abwicklung von Schäden zwischen Niederlassung und der Klägerin als Muttergesellschaft und andererseits die zwischen der Niederlassung und Agenten geschlossenen Agenturverträge. Lt. Nr. 2 des Vertrags war die Verwaltungstätigkeit in den Räumen der Fa. BS-KG durch deren Personal durchzuführen. Der Umfang der Tätigkeit bestimmte sich nach Nr. 3 des Vertrages wie folgt:

  1. Führung der Policen und Schadenunterlagen des von den Agenturen der Gesellschaft gezeichneten Geschäftes nach Vorschriften des BAV sowie Führung aller sonstigen Unterlagen und der Korrespondenz der Niederlassung.
  2. Einrichtung und Führung einer separaten Buchhaltung mit quartalsmäßigen Zwischenabschlüssen und Erstellung einer Bilanz incl. „Gewinn- und Verlust-Abrechnung” zum Jahresende.
  3. Durchführung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs zwischen den Agenturen und der Niederlassung sowie der ...

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