Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Festsetzung von Kindergeld

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter der am 1960 geborenen Frau M. G., die geistig und körperlich behindert ist und vom Kläger (auch) im Streitzeitraum Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 BSHG erhalten hat und weiterhin erhält, zum 1. Januar 1997 zu Recht aufgehoben hat und ob er gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, das Kindergeld ab 1. Januar 1997 in Höhe von 220 DM neu festzusetzen.

Die am 1960 geborene Frau M.G. ist infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung behindert und seit ihrer Geburt mit einer Unterbrechung von wenigen Wochen im Jahre 1983 in entsprechenden Betreuungseinrichtungen untergebracht und erhielt und erhält – seit Mitte 1983 vom Kläger – Sozialhilfeleistungen.

Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 5. Januar 1996 „Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz” fest. In dem Bescheid heißt es u.a.:

„Das nunmehr zustehende Kindergeld in Höhe von 200,– DM mtl. wird wie folgt ausgezahlt: 200,– DM an (den Kläger) …”

Dem Beklagten übersandte der Kläger Kopie des Bescheides mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Unter dem 11. Dezember 1996 erließ der Beklagte gegenüber der Mutter von Frau G. den Bescheid, gegen den der Kläger sich wendet, und durch den „die Bewilligung des Kindergeldes für das … Kind … ab Januar 1997 in Höhe von 220,–DM monatlich aufgehoben (§ 70 Abs. 2 EStG)” wird. Zur Begründung heißt es :

„Das oben genannte Kind ist außerhalb Ihres Haushalts untergebracht und erhält eine Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach § 40 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bei dieser Eingliederungshilfe handelt es sich rechtlich und wirtschaftlich um eigene Bezüge des Kindes (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02. August 1974, BStBl. II 1975 Seite 139). Durch die Eingliederungshilfe ist der notwendige Lebensunterhalt des Kindes gedeckt: Das Kind ist damit in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

Für das genannte Kind bestand im Dezember 1995 ein Anspruch auf Kindergeld nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz a.F.. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 78 Abs. 3 EStG erfolgt die Aufhebung erst ab Januar 1997.”

Durchschrift des Bescheides übersandte der Beklagte ebenfalls am 11. Dezember 1996 an den Kläger.

Dagegen wandte sich der Kläger mit am 30. Dezember 1996 beim Beklagten eingegangenen Schreiben, in dem es u.a. heißt:

„Mit Ihrem Bescheid vom 11.12.1996 stellen Sie die weitere Kindergeldzahlung ab Januar 1997 ein.

Gem. § 91a BSHG erhebe ich gegen die Kindergeldeinstellung vorsorglich Widerspruch.”

Der Beklagte wies den Rechtsbehelf durch Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1997 (KGA II 365) als unzulässig zurück.

Zwar könne der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe nach § 91 a BSHG die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Das Kindergeld sei jedoch eine Steuervergütung und keine Sozialleistung. § 91 a BSHG sei daher nicht anwendbar.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 21. Februar 1997 eingegangenen Klage.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger mache mit der Klage

  • sowohl den Anspruch der Kindergeldberechtigten auf Festsetzung des Kindergeldes für ihre Tochter ab 1. Januar 1997 in Höhe von 220 DM geltend
  • als auch
  • den Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG für die Zukunft
  • als auch
  • einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 104 SGB X.

Der Kläger sei nach § 91 a BSHG berechtigt, in gesetzlicher Prozeßstandschaft die Feststellung des Kindergeldes zu betreiben und Rechtsmittel einzulegen. Durch § 91 a BSHG würden nicht nur Anträge erfaßt, die dem Sozialhilfeempfänger selbst, sondern auch solche, die einem anderen Berechtigten zustehen, wie z.B. der Anspruch auf Kindergeld.

Der Anspruch auf Kindergeld sei auch nach dem 1. Januar 1996 ein Anspruch auf eine Sozialleistung. Das Kindergeld werde zwar nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung monatlich gezahlt. Das Kindergeld sei aber tatsächlich keine Steuervergütung, sondern habe auch nach der Kindergeldreform durch das Jahressteuergesetz 1996 seinen Charakter als Sozialleistung behalten. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt BVerfGE 82, 60, 78 f).

Dem Kläger stehe nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 104 SGB X gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen an das Kind in Höhe des Kindergeldes zu. Seine Klagebefugnis insoweit ergebe sich unmittelbar aus § 40 Abs. 2 FGO. Der Kläger gewähre seit Jahren der Tochter der Kindergeldberechtigten Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe gem. §§ 39 ff BSHG. Diese Sozialhilfeleistungen seien gegenüber dem Kindergeld subsidiär. Er habe daher einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Der Begriff des Außerstandeseins, sich selbst zu unterhalten, sei entsprechend dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit i...

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