rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zuständigkeit der Finanzgerichte wegen Freigabe der zur Aufhebung der Aussetzung der Überlassung patentrechtsverletzender Waren und deren Beschlagnahme gestellten Bürgschaft. Zollrecht (einschl. Zolltarif)

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist in Streitigkeiten eines betroffenen Dritten wegen der Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde und der Freigabe einer zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen für mögliche Patentrechtsverletzungen nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 3296/94 gestellten Bürgschaft, mit der die Aufhebung der Aussetzung der Überlassung und der Grenzbeschlagnahme erreicht werden soll bzw. weitere Überlassungsaussetzungen und Beschlagnahme verhindert werden sollen, nicht gegeben.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 2; EGV 3295/94 Art. 7 Abs. 2, Art. 6; GVG §§ 71, 23, 13; ZPO § 18

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VII B 277/03)

 

Tenor

Das Verfahren wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 K 107/03 fortgesetzt, soweit die Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2003 begehrt wird.

Im übrigen ist für das Verfahren wegen Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der Rechtsweg zum Finanzgericht Bremen unzulässig. Das Verfahren wird an das zuständige Landgericht Bremen verwiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die Freigabe einer Bürgschaft und die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde.

Die Klägerin, ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen, stellt in der Volksrepublik China DVD-Player her und exportiert diese u. a. nach Deutschland. Die Herstellung beruht auf einem Lizenzvertrag mit der Q. aus den Niederlanden vom 20.12.1999, der von Q. am 04.09.2001 gekündigt wurde. Im Gegensatz zu Q. ist die Klägerin der Auffassung, dass die Kündigung nicht wirksam geworden ist. Die Kündigung ist Gegenstand eines Rechtsstreits, der vor dem Landgericht M. am 29.11.2002 anhängig gemacht wurde.

Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion N. – Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz M. – vom 19.02.2002 wurde dem Antrag von Q. auf Grenzbeschlagnahme nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 (VO Nr. 3295/94) des Rates vom 22.12.1994 über das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG Nr. L 341/8), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25.01.1999 (AblEG Nr. L 27/1) und § 142a Patentgesetz entsprochen.

Die Klägerin verkaufte am 09.07.2002 96.483 DVD-Player zum Preis von US$ 7.099.640,96 an die Firma Z. und lieferte diese über F. nach Deutschland. Die DVD-Player waren im Oktober 2002 von Z. an die Firma A. als Abnehmer zu liefern. Zur Bezahlung der Lieferung wurde von Z. zugunsten der Klägerin ein unwiderrufliches Akkreditiv in Höhe des Kaufpreises eröffnet, das bis zum 14.10.2002 gültig war.

Im August 2002 traf die Ware per Schiff in Bremerhaven ein.

Ein erster vorab transportierter Container mit 2.880 DVD-Playern wurde durch Z. als Zollanmelder unter dem 11.09.2002 bei dem Beklagten zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Vom Beklagten wurde am 12.09.2002 der Container geöffnet, zwei Geräte wurden entnommen und an Q. zur Überprüfung gesandt. Die Prozessbevollmächtigten von Q. baten daraufhin am 16.09.2002 den Beklagten um Aussetzung der Überlassung, da der dringende Verdacht bestehe, dass durch die DVD-Abspielgeräte Patente von Q. verletzt würden.

Mit an Z. gerichtetem Bescheid vom 17.09.2002 setzte der Beklagte die Überlassung dieser Waren aus. Die Entscheidung wurde auf Artikel 6 der VO Nr. 3295/94 gestützt. Es liege ein Antrag des Patenrechtsinhabers vor und die Waren entsprächen den in diesem Antrag beschriebenen Waren. Mit dem als „Sachentscheidung” überschriebenen Bescheid vom 23.09.2002 verfügte der Beklagte die Beschlagnahme der DVD-Player. Mit Schreiben vom 27.09.2002 an die Prozessbevollmächtigten von Z. teilte der Beklagte mit, dass es sich bei dem Bescheid vom 23.09.2002 um die „Beschlagnahme der Ware gem. Artikel 6 Absatz 2 VO (EG) Nr. 3295/94 i. V. m. § 142a Patengesetz” handele.

Z. beantragte am 27.09.2002 gemäß § 62 Abs. 1 OWiG die Aufhebung der Maßnahmen des Beklagten.

Unter dem 30.09.2002 meldete sich die Klägerin bei dem Beklagten und dem Bundesfinanzministerium und forderte die Aufhebung der Beschlagnahme unter Androhung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.

Um die termingerechte Lieferung an die Abnehmer in Deutschland zu erreichen, fanden zwischen der Klägerin, Z., Q. und dem Beklagten Verhandlungen statt.

Am 02.10.2002 erwirkte Z. bei dem Landgericht B. einen Arrestbeschluss in das Vermögen der Klägerin, mit dem auch deren Anspruch auf Auszahlung aus dem Akkreditiv gepfändet wurde. Nachdem Q. die Firma Z. wegen Patenverletzung abgemahnt hatte, schlossen Q. und Z. einen Vergleich, in dem sich Z. u.a. verpflichtete, an Q. US $ 1.929.660 zu zahlen und Q. sich zur D...

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