Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht (einschl. Zolltarif)

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen C-253/99)

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 177 EG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.) Kommt eine Erstattung von Einfuhrabgaben nach Art. 236 ZK in Frage, wenn der Einführer von aus den USA eingeführtem Bourbon-Whiskey in der Zollanmeldung vom 10. September 1996 die Code-Nummer 22083082 angegeben hat, und er erst am 2. Oktober 1996 unter Vorlage eines Echtheitszeugnisses entsprechend Anhang 5 zur ZK-DVO die Einreihung in die Unterposition 22083011 KN mit der Folge der Anwendung eines niedrigeren Zollsatzes beantragt hat?

2.) Bei Verneinung der Frage 1:

Kann unter diesen Umständen auf „einen besonderen Fall” geschlossen werden, der – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – nach Art. 239 ZK i. V. m. Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO zu einer Erstattung der Einfuhrabgaben führen kann?

 

Tatbestand

I.

Am 10. September 1996 meldete die Klägerin, vertreten durch eine Spedition, mit dem Zollbeleg beim beklagten HZA – ZA X – 2.160 Kartons à 6 Flaschen à 0,7 Liter Jack-Daniels-Whiskey, Alkoholgehalt 43% = 9.072 Liter zur Überführung in den freien Verkehr an. In der Rubrik 33 „Warennummer” des Einheitspapiers 0747 gab die Spedition die Tarifposition 22083082 an. Das ZA nahm die Zollanmeldung an und setzte die Einfuhrabgaben mit Bescheid vom 11. September 1996 auf 2.786,92 DM Zoll-Euro und 25.117,88 DM Einfuhrumsatzsteuer, insgesamt 27.904,80 DM fest. Bezüglich der Branntweinsteuer wurde ein begleitendes Verwaltungsdokument ausgestellt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996, das beim HZA am 4. Oktober 1996 einging, legte die Klägerin ein Echtheitszeugnis vor und beantragte, die Ware dem KN-Code 22083011 zuzuordnen (hierdurch würde sich eine Erstattung von 1.045,10 DM Zoll-Euro ergeben).

Den Erstattungsantrag lehnte das HZA mit Bescheid vom 19. September 1997 ab. Es führte aus, daß Echtheitszeugnisse zusammen mit den darin erfaßten Waren vorzulegen seien. Eine nachträgliche Vorlage sei nicht zugelassen.

Mit ihrem am 14. Oktober 1997 eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, die nachträgliche Vorlage von Echtheitszeugnissen sei gleichzusetzen mit der nachträglichen Vorlage von Ursprungszeugnissen Form A. In die Formulierung des Wortlauts des Art. 29 Abs. 1 ZK-DVO habe sich offenbar ein Fehler eingeschlichen. Eine Vorlage von Waren passe weder in die Terminologie des ZK oder der hierzu erlassenen DVO noch sei sie praktisch durchführbar. Die Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung wäre möglich gewesen. Die mangelnde Vorlage des Echtheitszeugnisses hätte keinen Ausschlußgrund für die Annahme der unvollständigen Zollanmeldung entsprechend der Handhabung bei dem Nachreichen des Ursprungszeugnisses Form A dargestellt. Die Einfuhrabgaben müßten nach Art. 236 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 890 ZK-DVO erstattet werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 1997 wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Einfuhrabgaben könnten nur erstattet werden, wenn einer der in den Art. 236 – 239 ZK genannten Tatbestände erfüllt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Vor allem eine Erstattung nach Art. 236 Abs. 1 ZK komme nicht in Betracht. Nach Art. 21 ZK sei die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren auf Grund ihrer Art gewährleistet werde, von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschußverfahren festgestellt würden. Whiskey, der aus den USA eingeführt werde, werde zur Unterposition 22083011 nur zugelassen, wenn ein Zeugnis vorgelegt werde, das den Vorausetzungen der Art. 37 – 34 ZK-DVO entspreche. Nach Art. 29 ZK-DVO seien Echtheitszeugnisse zusammen mit den darin erfaßten Waren der Zollstelle vorzulegen. Deshalb sei der Zollbetrag im Zeitpunkt der buchmässigen Erfassung gesetzlich geschuldet gewesen, da eine Abgabenbegünstigung nicht habe gewährt werden dürfen. Auch die Voraussetzungen des Art. 890 ZK-DVO lägen nicht vor. Die Unterlage – nämlich das Echtheitszeugnis – sei nicht zusammen mit der Ware vorgelegt worden. Nicht von entscheidender Bedeutung sei die Frage, ob die Zollanmeldung, mit der die Waren in den freien Verkehr übergeführt worden seien, unvollständig sei.

Am 23. Dezember 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Ablehnung des Erstattungsantrages sei rechtswidrig, da die EU-Zollvorschriften die Möglichkeit der nachträglichen Vorlage von Echtheitszeugnissen zur Erlangung einer abgabenbegünstigten Handlung vorsähen. Art. 29 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK-DVO basiere auf Art. 21 ZK. Art. 21 ZK ergänze Art. 20 ZK, in dem u. a. die anderen zolltariflichen Abgabenbegünstigungen wie Zollpräferenzen, Zollaussetzungen und Zollkontingente aufgeführt seien. Nach Art. 21 Abs. 1 ZK würden seitens der EU für die Einfuhr von Waren, die bestimmte Beschaffenheitsmerkmale aufwiesen, zolltarifliche Abgabenbegünstigungen gewährt, wobei die zolltariflichen Abgabenbegünstigunge...

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