Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist stets dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. In diesem Fall sollen die Säumniszuschläge jedoch nur zur Hälfte erlassen werden, weil ein säumiger Steuerpflichtiger grundsätzlich nicht besser stehen soll, als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt worden ist.

Das Finanzamt ist im Falle einer Verrechnungsstundung nur dann zu einer Stundung unter Verzicht auf Stundungszinsen verpflichtet, wenn der Gegenanspruch, den der Steuerpflichtige geltend macht, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei feststeht.

 

Normenkette

AO §§ 227, 234 Abs. 2, § 240

 

Tatbestand

Am 28. April 1997 wurden die Anteile der Klägerin an der Hxxx KG auf die Bxxx xxx GmbH übertragen, die damit zur Kommanditistin der Hxxx KG wurde. Daneben wurden am gleichen Tag die Klägerin und die Hxxx xxx GmbH auf die Bxxx xxx GmbH verschmolzen. Zum 1. Mai 1997 wurde schließlich die Bxxx xxx GmbH auf die Hxxx KG verschmolzen.

Da diese Verschmelzungsvorgänge keinen rückwirkenden Einfluss auf die Gesellschafterzusammensetzung der Hxxx KG hatten, war die Klägerin bis zur Übertragung ihrer Anteile an der Hxxx KG deren Kommanditistin und hatte für den Veranlagungszeitraum 1997 einen Beteiligungsertrag in Höhe von 59 463 998,00 DM zu versteuern. Mit Bescheid vom 21. April 1999 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer der Klägerin für 1997 auf 27 083 263,00 DM und den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1997 auf 2 031 235,72 DM fest. Nach Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen verblieben eine zu zahlende Körperschaftsteuer in Höhe von 25 888 370,00 DM und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 1 941 627,75 DM, die am 25. Mai 1999 fällig waren.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 beantragte die Klägerin die Stundung der offenen Beträge zur Körperschaftsteuer 1997 und des entsprechenden Solidaritätszuschlags bis zur Verrechnung mit dem von Herrn Exxx Bxxx zugunsten der Klägerin abgetretenen Einkommensteuererstattungsanspruchs für 1997.

Diesen Antrag auf Verrechnungsstundung lehnte der Beklagte ab, da das für Herrn Bxxx zuständige Finanzamt mitteilte, dass mit einer alsbaldigen Einkommensteuererstattung nicht zu rechnen sei.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 3. August 1999 als unbegründet zurück.

Das Steuerkonto der Klägerin zur Körperschaftsteuer 1997 sowie zum entsprechenden Solidaritätszuschlag war zum 15. Oktober 1999 ausgeglichen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Säumniszuschläge in Höhe von 1 264 750,00 DM entstanden.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 beantragte die Klägerin den Erlass der Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 1997. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie sei zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs nicht in der Lage gewesen, die Säumniszuschläge zu begleichen. Außerdem ergebe sich aus dem 1999 geführten Schriftverkehr, dass die Klägerin die aufgelaufenen Steuerforderungen für 1997 nur aus anderweitigen Steuererstattungen habe begleichen können. Nach ihrer Ansicht sei die Erhebung der Säumniszuschläge im vorliegenden Fall sachlich unbillig. Innerhalb der Bxxx-Gxxx, zu der auch die Klägerin gehört habe, seien 1997 umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Diese hätten im Ergebnis einerseits zu Steuererstattungen und andererseits zu Steuernachzahlungen innerhalb der Unternehmensgruppe geführt. Dem Fiskus sei dadurch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden.

Die sachliche Unbilligkeit sei auch deshalb gegeben, weil die Klägerin am 25. Mai 1999, dem Fälligkeitstag der Körperschaftsteuer 1997, zahlungsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei deswegen eine zinslose Stundung zu gewähren gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- sei in derartigen Fällen der Erlass der Säumniszuschläge gerechtfertigt.

Zum Nachweis ihrer Zahlungsunfähigkeit legte die Klägerin im Einspruchsverfahren Unterlagen vor, aus denen sich ihre damalige Zahlungsunfähigkeit ergab.

Daraufhin hat der Beklagte mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 die Säumniszuschläge in Höhe eines Teilbetrages von 750 428,50 DM erlassen. Gegen die Ablehnung des Erlasses der verbleibenden Säumniszuschläge in Höhe von 514 321,50 DM hielt die Klägerin ihren Einspruch aufrecht.

Diesen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. März 2003 als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäß § 227 Abgabenordnung -AO- können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Erhebung von...

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