rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung einer nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung für den davor liegenden Veranlagungszeitraum

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossene Gewinnausschüttung für den davor liegenden Veranlagungszeitraum ist steuerlich bei der übernehmenden Körperschaft zu erfassen.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 3 S. 1; UmwStG § 2 Abs. 1; KStG § 38 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Firmen X und Y wurden durch notariellen Vertrag vom 30. April 1998 rückwirkend zum 1. Januar 1998 verschmolzen, wodurch die neu gegründete Z entstand. Das Vermögen der X wurde als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Klägerin als Übernehmerin übertragen. Die Verschmelzung wurde am 17. August 1998 im Handelsregister eingetragen. Zuvor hatten die Gesellschafter der X, die Herren P und K, am 12. Juni 1998 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 482 650,00 DM für 1997 beschlossen, die im Jahr 1998 ausgezahlt wurde.

Im Streit ist insoweit, ob eine nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossene Gewinnausschüttung für den davor liegenden Besteuerungszeitraum steuerlich noch bei der übertragenden oder bei der übernehmenden Körperschaft zu erfassen ist.

Der Beklagte führte für die Jahre 1994 bis 1997 bei der X eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer gelangte im Bericht vom 8. August 2000 zu der Feststellung, dass die beiden Gesellschafter der ehemaligen X Gesellschafter der Klägerin (Z) geworden waren. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass die Rückwirkungsfiktion des § 2 Umwandlungsteuergesetz -UmwStG- eingreife. Aufgrund der handelsrechtlich zum 1. Januar 1998 erfolgten Verschmelzung und dem steuerlichen Übertragungszeitpunkt 31. Dezember 1997 sei das vEK bei der X auf den 31. Dezember 1997 mit 0,00 DM festzustellen. Außerdem sei nach § 2 UmStG für die übernehmende Klägerin (Z) bereits eine vEK-Feststellung zum 31. Dezember 1997 unter Berücksichtigung des vEK der beiden ehemaligen GmbH"s durchzuführen. Da die Rückwirkungsfiktion für beide Gesellschafter gelte, müsse die ordentliche Gewinnausschüttung im Jahr 1998 für 1997 steuerlich bei der Klägerin (Z) und nicht bei der ehemaligen GmbH berücksichtigt werden. Die Körperschaftsteueränderung aus der nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung sei folglich nicht der GmbH zuzurechnen. Die ordentliche Ausschüttung der ehemaligen GmbH sei steuerlich nach der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG so zu behandeln, als hätte der übernehmende Rechtsträger sie vorgenommen. In der steuerlichen Übertragungsbilanz sei für die Ausschüttung kein Passivposten einzustellen.

Der Beklagte erließ ausgehend von den Feststellungen der Betriebsprüfung am 8. September 2000 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1997. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und führte aus, dass sie sich durch die ihr zuordnete Gewinnausschüttung für 1997 an die Gesellschafter der X beschwert fühle.

Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2000 als unbegründet zurück und erließ am 8. November 2000 einen gemäß § 164 Abs. 2 geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1997. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, dass Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum steuerlich dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen seien und berief sich auf den Erlass zum Umwandlungssteuergesetz (BStBl. I 1998, 278 ff.). Die Ausnahmen von der Rückwirkungsfiktion für ausscheidende und abgefundene Anteilseigner lägen im Streitfall nicht vor. Die von der Klägerin beantragte Behandlung der Gewinnausschüttungen durch Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei den untergegangenen GmbH"s komme nicht in Betracht, da hierfür die Voraussetzungen nach dem Erlass zum Umwandlungsteuergesetz nicht gegeben seien. Es liege keine vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete Ausschüttungsverbindlichkeit vor. Die Auffassung, dass das bereits ausgeschüttete Kapital nicht auf die übernehmende Aktiengesellschaft übergehen könne, sei unzutreffend, da die Ausschüttungen am steuerlichen Übertragungszeitpunkt weder beschlossen noch ausgeführt gewesen seien. Das im Jahr 1998 ausgeschüttete Kapital habe der übernehmenden Aktiengesellschaft am 31. Dezember 1997/1. Januar 1998 voll zur Verfügung gestanden. Die zitierten Ausführungen der Kommentierungen von Widmann/Meyer zum Umwandlungsrecht seien nicht einschlägig.

Hiergegen richtet sich die am 30. November 2000 erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Der Beklagte stütze sich zu Unrecht auf § 2 UmwStG. Die Vorschrift regele lediglich, dass die steuerliche Einkommensermittlung für die Übernehmerin nicht erst am 17. August 1998, sondern unmittelbar mit Ablauf des 31. Dezember 1997 beginne. Es handele sich um eine Vereinfachungsregelung, die die Aufstellung von Zwischenbilanzen und Bildung von Rumpfwirtschaftsjahren entbehrlich machen solle. Die Rückwirkungsfiktion wolle erkennbar Umwandlungsvorgänge...

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