Leitsatz

Eine nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossene Gewinnausschüttung für den davor liegenden Besteuerungszeitraum ist bei Verschmelzung ohne Abwicklung und Neugründung der übernehmenden Körperschaft zuzuordnen.

 

Sachverhalt

Die X-GmbH und die Y-GmbH wurden durch notariellen Vertrag vom 30.04.01 rückwirkend zum 01.01.01 verschmolzen, wodurch die neu gegründete A-AG entstand. Das Vermögen der X-GmbH wurde als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die A-AG übertragen. Die Verschmelzung wurde im August 01 ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter der X-GmbH hatten im Juni 01 noch eine Gewinnausschüttung für 00 beschlossen, die in 01 ausgezahlt wurde.

Es ist strittig, ob die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossene Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr zuvor steuerlich noch bei der übertragenden oder bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft zu erfassen ist.

 

Entscheidung

Nach § 2 Abs. 1 UmwStG ist das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des steuerrechtlichen Übertragungsstichtages auf die Übernehmerin übergegangen wäre (gesetzliche Fiktion).

Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird das Vermögen des sich auflösenden Rechtsträgers auf den neu gegründeten Rechtsträger übertragen. Die Anteilseigner erhalten eine neue Beteiligung an dem neuen Rechtsträger. Steuerrechtlich geht der übertragende Rechtsträger zum Übertragungszeitpunkt unter und erlischt ohne Liquidation. Alle nach dem Übertragungszeitpunkt ertragsteuerliche erheblichen Vorgänge werde nicht mehr bei der übertragenden Kapitalgesellschaft, sondern bei der übernehmenden Gesellschaft erfasst. Das Vermögen der X-GmbH gilt daher mit Ablauf des 31.12.00 auf die A-AG übergegangen. Mit Ablauf des Übertragungsstichtages endete somit die Steuerpflicht der übertragenden GmbH. Die nach dem Übertragungsstichtag beschlossene Gewinnausschüttung an die Gesellschafter ist daher in der Übertragungsbilanz und in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (- es handelt sich noch um einen Fall, der im Anrechnungsverfahren abzuwickeln ist) nicht zu berücksichtigen. Die Ausschüttungsbelastung ist für diese Gewinnausschüttung nicht herzustellen. Die Ausschüttung ist so zu behandeln, als hätte der übernehmende Rechtsträger sie vorgenommen. Sie stellt bei dem übernehmenden Rechtsträger einen gewinnneutralen Vorgang dar. Es handelt sich um eine vorweggenommene Vermögensübertragung eines Teils des Vermögens, das mit der Handelsregistereintragung zivilrechtlich auf die übernehmende Körperschaft übergeht.

§ 2 UmwStG hat gegenüber § 27 Abs. 1 und 3 KStG a.F. Vorrang. Steuerrechtlich schüttet nämlich nicht mehr die übertragende Körperschaft, sondern die übernehmende Gesellschaft aus, so dass die Körperschaftsteuer-Minderung auch die übernehmende Gesellschaft betrifft.

 

Hinweis

Das Urteil ist konsequent im Hinblick auf die steuerliche Fiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG. Die Ermittlung des Einkommens und des Vermögens der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft erfolgt, als ob der Umwandlungsvorgang bereits mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags wirksam geworden wäre.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin, Urteil vom 28.07.2003, 8 K 8565/00

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