rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschreibung eines Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Behandlung der Abschreibung eines Darlehens, dessen Gewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, als verdeckte Gewinnausschüttung.

Auslandsreisekosten mit ausgeprägter touristischer Orientierung als verdeckte Gewinnausschüttungen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen I R 86/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt das Gebäudemanagement in Form der technischen Betreuung und Überwachung von Grundstücken und erzielt gelegentlich Einnahmen aus Vermittlungstätigkeiten. Mehrheitsgesellschafter (80 v. H.) ist der Geschäftsführer, G - im Folgenden: G -, Minderheitsgesellschafterin dessen Ehefrau. Die Bezüge des G betrugen in den Streitjahren im Durchschnitt etwa 300 000,00 DM. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 337 Streitakte -StrA.- Bezug.

G hielt in den Streitjahren über die Beteiligung an der Klägerin hinaus weitere Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften, insbesondere Minderheitsbeteiligungen an Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Geschäftsführer er war, ferner bis zum 1. Januar 1997 eine hälftige Beteiligung an der A GmbH, deren Geschäftsführer er bis zum 30. November 1997 war. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 337 StrA. Bezug.

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin ist eng mit der der H GmbH - im Folgenden: H-GmbH - verknüpft. Die Klägerin wurde aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages vom 15. Januar 1986 für die H-GmbH tätig und erzielte daraus Jahreshonorare von 200 000,00 DM. Wegen der Einzelheiten des Vertrages nimmt das Gericht auf Bl. 305 ff. StrA. Bezug. Zwei der Gesellschafter der H-GmbH (vgl. Bl. 336 StrA.) werden auch als freie Mitarbeiter für die Klägerin tätig (vgl. Bl. 109 StrA.).

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Einordnung von zwei Darlehen, die die Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 ausgereicht hat. Dem gingen folgende Geschäftsvorfälle voraus:

Am 11. März 1988 gewährte die Klägerin der B GmbH und Co. KG - im Folgenden: B-KG - ein Darlehen in Höhe von 250 000,00 DM zu einem Zinssatz von 7 v. H./Jahr. Die Zinsen waren jeweils in der Mitte der Quartale zu zahlen. Die Laufzeit betrug ein Jahr und verlängerte sich automatisch, soweit nicht gekündigt wurde. Zur Sicherung trat die B-KG ihre laufenden Forderungen gegenüber dem “H-Bereich” ab. Zu diesem Zeitpunkt war die B-KG bereits seit Jahren für die H-GmbH tätig.

Am 14. November 1990 reichte die Klägerin an ein weiteres für die H-GmbH tätiges Handwerksunternehmen, die Firma X, ein Darlehen aus, nunmehr in Höhe von 100 000,00 DM zu einem Zinssatz von 12 v. H./Jahr. Die Laufzeit endete spätestens am 15. April 1991. Tilgung und Zinszahlung sollten im Rahmen der Wartungsverträge über die H-GmbH erfolgen. Zur Sicherung schloss Herr X eine Restschuldversicherung über den Darlehensbetrag ab.

Die streitbefangenen Darlehen reichte die Klägerin an die M GmbH - im Folgenden: M GmbH - aus. Gesellschafter-Geschäftsführer dieser Gesellschafter waren die Herren A und B - im Folgenden: B -. Die Ehefrau von B ist eine Cousine dritten Grades von G.

Im Jahre 1993 kündigte die B AG, die Hausbank der M-GmbH, wesentliche der M-GmbH gewährte Kredite und drängte darauf, dass die M-GmbH zwecks Tilgung das in ihrem Betriebsvermögen befindliche Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx in Berlin xxxxxxxx verkaufen solle.

In der Folge schaltete sich G in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A GmbH in die Verkaufsbemühungen ein. Parallel dazu gewährte er persönlich der M-GmbH am 15. Dezember 1993 ein Darlehen in Höhe von 551 000,00 DM über eine Laufzeit von einem Jahr und setzte sich erfolglos bei anderen Kreditinstituten dafür ein, dass der M-GmbH wieder eine Kreditlinie eingeräumt wurde. Zur Sicherung des Darlehens erhielt er eine Grundschuld an dem Grundstück xxxxxxxxxxxxx. Der Zinssatz betrug 6,5 v. H. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Anlage 5 in der Körperschaftsteuerakte -KöStA- IV Bezug.

Das Grundstück xxxxxxxxxxxxx wurde am 28. März 1994 zu einem Kaufpreis von 880 000,00 DM verkauft. Vor der Auskehrung des Grundstückskaufpreises Ende August 1994, nämlich am 25. August 1994, schloss die Klägerin mit der M-GmbH einen Darlehensvertrag über 250 000,00 DM zu einem jährlich Zinssatz von 6,5 v. H. (zahlbar zum Jahresende) über eine Laufzeit von einem Jahr. Als Sicherheit wurde die Hingabe einer Grundschuld in Höhe von 250 000,00 DM an dem Grundstück xxxxxxxxxxxxx vereinbart. Bei Abwicklung des Verkaufs wollte die M-GmbH Tilgungsbeträge an die Klägerin leisten. Schließlich erklärten die Geschäftsführer der M-GmbH, persönlich für die Verzinsung und Rückführung des Darlehens zu haften.

Das Darlehen kam in der Weise zur Auszahlung, dass es unter Anrechnung auf die Darlehensschuld der M-GmbH gegenüber G auf dessen Privatkonto per Scheckzahlung transferiert wurde.

Bei Auskehrung des Grundstückskaufpreises Ende August 1994 wurde dieser w...

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