Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost TELEKOM in 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Betreiben eines Zentrums zur Entwicklung, Praxiseinführung und Instandhaltung von Softwaresystemen durch die Deutsche Bundespost TELEKOM stellt eine unternehmerische Betätigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG dar.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen V R 15/02)

BFH (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen V R 15/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Eigenschaft der Deutschen Bundespost TELEKOM als Unternehmerin in den Jahren 1991 und 1992, soweit diese in den Streitjahren ein Entwicklungszentrum für Software betrieben hat.

Die ... GbR hat im Jahre 1992 die mit H und G bezeichneten Gebäude auf dem Grundstück ... fertig gestellt und vermietet diese seit dem 1. Oktober 1992 an die Deutsche Bundespost TELEKOM. Die GbR verzichtete gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG und machte die in der Bauphase 1991 / 1992 angefallenen Vorsteuern in Höhe von 3.826.030,28 DM (1991: 330.627,73 DM; 1992: 3.495.402,56 DM) bei der Ermittlung der Umsatzsteuer geltend. Die Vorsteuerbeträge sind der Höhe nach unstreitig. Die TELEKOM nutzt diese Räume seit 1993 als Entwicklungszentrum. Das Leistungsspektrum dieses Entwicklungszentrums umfasst die Entwicklung, Praxiseinführung und Instandhaltung von Softwaresystemen.

Im Anschluss an eine bei der GbR durchgeführte Außenprüfung wurden die Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen, weil die TELEKOM auch in diesen Bereichen erst ab 1993 als Unternehmerin anzusehen sei mit der Folge, dass die GbR als Vermieterin nicht zur Option gemäß § 9 UStG berechtigt gewesen sei. Ab 1993 wurden die Umsätze aufgrund der nunmehr zulässigen Option als steuerpflichtig behandelt. Gemäß § 15a UStG wurde der Vorsteuerabzug für 1993 in Höhe von 10 % von 3.826.030,28 DM zugunsten der GbR berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich die GbR mit ihrem Einspruch, zu dessen Begründung sie sich auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Mai 1994 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1995, 455) bezog. Seit dem In-Kraft-Treten des Poststrukturgesetzes sei die Deutsche Bundespost in drei Teilbereiche, nämlich Postdienst, Postbank und TELEKOM gegliedert. Im Bereich der TELEKOM sei die Deutsche Bundespost seitdem unternehmerisch tätig im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG, soweit sie ein Entwicklungszentrum für Software betreibe.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 9. September 1998 führte der Beklagte im Wesentlichen aus:

Die Deutsche Bundespost werde bis zum 31. Dezember 1994 als ein einheitliches hoheitliches Sondervermögen angesehen. Nur aufgrund gesetzlicher Fiktion des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG in der für die Jahre 1990 bis 1994 gültigen Fassung sei das Teilvermögen Deutsche Bundespost TELEKOM vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 partiell und ab 1. Januar 1993 in vollem Umfang als Unternehmer anzusehen. Der unternehmerische Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM sei demnach - ohne Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Betriebe gewerblicher Art - in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 auf die „Überlassung und Instandhaltung von Endstelleneinrichtungen“ beschränkt. Die Nutzungen der vermieteten Räumlichkeiten durch die TELEKOM fielen hiernach ausschließlich in deren nicht unternehmerischen Bereich, so dass an die Deutsche Bundespost TELEKOM insoweit ein optionsfähiger Umsatz nach § 9 Abs. 1 UStG nicht habe erbracht werden können.

Der Beklagte hält die von den drei Gesellschaftern der GbR „als Gesellschafter der Projektgemeinschaft ... GbR“ erhobene Klage für unzulässig.

Im Verlaufe des Verfahrens hat der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1991 bis 1993 vom 24. Oktober 2001 erlassen, weil nach einer Auskunft der DeTe Immobilien nunmehr unstreitig 200 qm (Service-Center) der „Überlassung und Instandhaltung von Endstelleneinrichtungen“ dienten und mithin 1,47 % (= 200 qm von insgesamt 13.650 qm) der Vorsteuern für 1991 und 1992 abzugsfähig seien.

Der Beklagte hat im Verlaufe des Verfahrens mehrfach daran festgehalten, dass die Deutsche Bundespost TELEKOM aufgrund gesetzlicher Fiktion in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung nur partiell, nämlich nur hinsichtlich der „Überlassung und Instandhaltung von Endstelleneinrichtungen“ und erst ab 1. Januar 1993 in vollem Umfang als Unternehmerin anzusehen sei. Außerdem hat er das Ruhen des Verfahrens beantragt, bis über die beim BFH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom 23. Februar 2000 entschieden worden ist. Das FG Köln (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 709) hat entschieden, dass es sich (ausschließlich) nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG richte, ob und inwieweit die TELEKOM bis einschließlich 1992 unternehmerisch tä...

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