Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine dem Gesellschafter nahestehende Person als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass eine Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensmehrung bei einer dem Gesellschafter nahestehenden Personengesellschaft führt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn an der durch die Kapitalgesellschaft begünstigten Gesellschaft noch andere Personen beteiligt sind, die nicht Gesellschafter der leistenden Kapitalgesellschaft sind.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Beurteilung einer Grundstücksveräußerung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin wurde durch Verschmelzung per 01.01.1995 Gesamtrechtsnachfolgerin der „RXXXXX BXXXXXXX GmbH“ - nachfolgend: BXXXXXXX GmbH -. Im vorliegenden Fall streitig sind im wesentlichen Rechtsverhältnisse der ehemaligen BXXXXXXX GmbH am 18. Dezember 1991. Bis zu diesem Tag war die "XX-SXXXXXX GmbH" - nachfolgend: SXXXXXX GmbH - Alleingesellschafterin der BXXXXXXX GmbH. Am 18. Dezember 1991 änderten sich die Rechts- und Beteiligungsverhältnisse durch drei an demselben Tag abgeschlossene notarielle Verträge wie folgt:

1. Die SXXXXXX GmbH veräußerte ihre Alleinbeteiligung an der BXXXXXXX GmbH an die Klägerin, deren Alleingesellschafter zu diesem Zeitpunkt Herr KXXXX DXXXXX war, zu einem Kaufpreis von 2 042 000,00 DM(Urk.-Rolle XXXXXX).

2. Zum Zeitpunkt dieses Gesellschafterwechsels gehörte der BXXXXXXX GmbH das Grundstück KXXXXXXXX Straße XX, auf dem ein Erbbaurecht zugunsten der SXXXXXX GmbH eingetragen war. Das Grundstück stand bei der BeXXXXXX GmbH im Dezember 1991 wie folgt zu Buche:

Buchwert des Grund und Bodens seit dem 31.12.1981 unverändert

659 072,00 DM

Buchwert der Einbauten

347 562,00 DM

Buchwert des Gebäudes

3 042 414,00 DM

Gesamtbuchwert im Dezember 1991

4 247 048,00 DM

Dieses Grundstück veräußerte die BXXXXXXX GmbH mit Lastenwechsel zum 1. Januar 1992 an die "DXXXXX/SXXXX GbR", an der derzeit Herr KXXXX DXXXXX und Herr XXX RXXX SXXXX jeweils zu 50 % beteiligt waren, zum Kaufpreis von 4 218 000,00 DM zuzüglich 590 520,00 DM Umsatzsteuer = 4 808 520,00 DM (Urk.-Rolle XXXXXX). Der Bausachverständige des Finanzamts WXXXXXXXXXX ermittelte für das Grundstück lt. Verkehrswertermittlung vom 28. Mai 1998 auf den Stichtag des 18. Dezember 1991 im Sachwertverfahren einen Verkehrswert von 7 000 000,00 DM.

3. Mit einem weiteren am 18. Dezember 1991 geschlossenen notariellen Aufhebungsvertrag verzichtete die SXXXXXX GmbH auf das zu ihren Gunsten auf dem streitbefangenen Grundstück eingetragene Erbbaurecht gegen ein Entgelt von 3 208 331,00 DM zuzüglich 449 166,34 DM Umsatzsteuer = 3 657 497,34 DM.

Im Rahmen einer für die Jahre 1991 bis 1994 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der für das veräußerte Grundstück vereinbarte und von der DXXXXX/SXXXX GbR an die BXXXXXXX GmbH entrichtete Kaufpreis von 4 808 520,00 DM brutto gemessen an seinem vom Finanzamt festgestellten Verkehrswert unangemessen niedrig sei. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert von 7 000 000,00 DM und dem vereinbarten und entrichteten Veräußerungspreis von 4 808 520,00 DM = 2 191 480,00 DM sei als verhinderte Vermögensmehrung bei der BXXXXXXX GmbH zu werten und stelle somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Reihenfolge der drei streitigen Vertragsabschlüsse die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Grundstücksverkaufs noch nicht Gesellschafterin der BXXXXXXX GmbH gewesen sei. Es könne vielmehr dahingestellt bleiben, in welcher Reihenfolge die drei Verträge am 18. Dezember 1991 abgeschlossen worden seien. Denn eine verdeckte Gewinnausschüttung entstehe auch dann, wenn die Leistung vor Begründung des Gesellschaftsverhältnisses erbracht wird, sofern die Leistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses steht. Im Streitfall sei aber dieser Zusammenhang ohne Zweifel gegeben. Dass die Grundstücksveräußerung ausweislich der Nummer der Urkundenrolle urkundlich vor dem Anteilsverkauf vorgenommen worden sei, sei folglich unerheblich.

Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung stehe auch nicht entgegen, dass der Vorteil aus der Grundstücksveräußerung nicht der Klägerin, sondern der DXXXXX/SXXXX GbR zugewandt worden sei. Denn eine Zuwendung an einen Dritten sei genauso zu beurteilen wie eine Zuwendung an den Gesellschafter selbst, wenn dieser Dritte als nahestehende Person zu beurteilen ist. Das gelte auch für Zuwendungen, die ausschließlich für die nahe stehende Person vorteilhaft und dabei ggf. gar für den Gesellschafter nachteilig sind, sofern sie nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Zur Begründung des Nahestehens reiche jede Beziehung zwischen dem Gesellschafter und einem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapit...

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