Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.1999; Aktenzeichen III R 77/97)

 

Tenor

Unter Änderung des Investitionszulagenbescheides vom 3. Juli 1992 und der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1993 wird die Investitionszulage 1990 nach der Investitionszulagenverordnung auf … DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Zulagefähigkeit von Datenkabeln und Zubehör.

Die Klägerin betreibt im früheren Ostteil Berlins seit dem Streitjahr ein Unternehmen für Kfz-Handel und –Reparaturen. Für das Streitjahr beantragte sie Investitionszulage nach der Investitionszulagenverordnung für nach dem 30. Juni 1990 begonnene und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Investitionen mit einer Bemessungsgrundlage von … DM, darunter die Aufwendungen für eine EDV-Anlage mit einer Zentraleinheit, 30 Terminals und 12 Druckern sowie für die Herstellung der Verkabelung dieser Anlage im Betrag von … DM. Für die Verkabelung wurden u. a. 7 581 m vieradrige Kabel für außen, 984 m neunadrige Kabel sowie Aufputzsteckdosen verwendet. Die Kabel, die die Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit verbinden, sind auf und unter Putz lose über Haken und in Führungsschienen sowie in Wand- und Elektroführungsschächten verlegt. Die Anlage dient der Auftragsabwicklung, Bestandserfassung sowie Lohn- und Finanzbuchhaltung der Klägerin.

Aufgrund der Feststellungen einer Investitionszulage-Sonderprüfung vom 10. April 1992, wonach es sich bei den Kabeln um wesentliche Gebäudebestandteile handele, setzte der Beklagte die Investitionszulage durch Bescheid vom 3. Juli 1992 anderweitig auf … DM fest. Der im Einspruchsverfahren von der Klägerin vertretenen Auffassung, die Kabel seien Betriebsvorrichtungen, folgte der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1993, die er am 28. Juni 1993 zur Post gab, nicht.

Hiergegen richtet sich die am 29. Juli 1993 erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, bei den EDV-Kabeln handele es sich nicht um wesentliche Gebäudebestandteile im Sinne der §§ 93, 94 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB–, da sie nicht dergestalt mit dem Gebäude verbunden seien, daß beide nicht voneinander getrennt werden könnten, ohne daß die Kabel zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden. Vielmehr könnten sie jederzeit und schnell ohne Zerstörung und Beschädigung entfernt und neu verlegt werden. Dies sei seit der Installation schon mehrfach geschehen. Die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion –OFD– Berlin vom 20. März 1987 (E-Kartei Berlin Nr. 10 zu § 19 BerlinFG Bewegliche Wirtschaftsgüter, Tz. 3. 3) sei auf den Streitfall nicht anzuwenden, da hier die Kabel nicht am Gebäude befestigt seien. Die Sachlage im Streitfall unterscheide sich nicht von derjenigen, die dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts –FG– Berlin vom 19. Mai 1994 – IV 237/93 – (D–spezial 36/94 S. 5; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluß des Bundesfinanzhofes –BFH– vom 6. Februar 1997 – III B 144/94 –) zugrunde liege.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung der Investitionszulage 1990 vom 3. Juli 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1993 aufzuheben und die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1990 auf … DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hält auch nach einer weiteren Inaugenscheinnahme am 1. Juli 1997 an seiner Auffassung mit der Ergänzung fest, daß eine feste Verbindung der Kabel mit dem Gebäude wegen des besonderen Zuschnitts der Verkabelung auf die Betriebsräume der Klägerin, die ihre Trennung ohne Beeinträchtigung der sinnvollen wirtschaftlichen Verwendbarkeit nicht ermögliche, vorliege.

Dem Gericht haben die die Klägerin betreffenden Investitionszulageakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten über die Sache verhandeln und entscheiden, weil diese bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat der Klägerin zu Unrecht Investitionszulage für die Verkabelung der EDV-Anlage in ihren Betriebsräumen nicht gewährt. Denn es handelt sich bei den Kabeln sowie dem Zubehör um bewegliche Wirtschaftsgüter.

Nach § 2 Satz 1 der auf den Streitfall allein anzuwendenden Investitionszulagenverordnung wird Investitionszulage auf die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern gewährt. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes, der in der Investitionszulagenverordnung selbst nicht geregelt wird, ist nach den Grundsä...

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