Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.1995; Aktenzeichen I R 16/94)

 

Tenor

1. Abweichend von den Körperschaftsteuerbescheiden vom 10. September 1987 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1990 werden

die Körperschaftsteuer für 1982 auf

./.

25.000,00 DM

die Körperschaftsteuer für 1983 auf

321.258,00 DM

festgesetzt und

das Einkommen 1982 auf

0,00 DM

die Tarifbelastung 1982 auf

0,00 DM

das Einkommen 1983 auf

815.027,00 DM

die Tarifbelastung 1983 auf

352.508,00 DM

festgestellt.

2. Abweichend von den Bescheiden vom 14. August 1987 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1990 werden die Einheitswerte des Betriebsvermögens

auf den 1. Januar 1983 auf

1.317.000,00 DM

auf den 1. Januar 1984 auf

1.837.000,00 DM

auf den 1. Januar 1985 auf

1.520.000,00 DM

festgestellt.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist hinsichtlich, der Kosten vorläufig vollstreckbar.

5. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren War notwendig.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rückstellungen für Pensionsanwartschaften aus den Versorgungszusagen der Klägerin gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer und ihren Arbeitnehmern.

Die am 21. Oktober 1966 gegründete Klägerin betrieb in den Streitjahren den Verkauf sowie die Reparatur und die Wartung von Fernseh- und Phonogeräten einschließlich Zubehör. Alleiniger Gesellschafter und – von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (Selbstkontrahierungsverbot) befreiter – alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war der im Jahre 1944 geborene Herr …

Der Gesellschafter-Geschäftsführer bezog im Jahre 1982 ein Gehalt von monatlich 8.000,00 DM, jährlich 96.000,00 DM. Am 06. Dezember 1982 schloß er mit der Klägerin eine Versorgungsvereinbarung. Danach hatte er für den Fall seines Ausscheidens bei Erreichen des 65. Lebensjahres oder aufgrund von Invalidität Anspruch auf eine lebenslange Alters- bzw. Invalidenrente von jährlich 84.000,00 DM. In der Versorgungszusage heißt es u.a.:

„VI Anpassung:

Die Anwartschaften und laufenden Renten nach Ziff. I

erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes erhöht, mindestens jedoch um 3 % jährlich. Darüber hinaus wird die Gesellschaft alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen an den Lebenshaltungskostenindex prüfen und hierüber nach billigem Ermessen entscheiden, wobei sie sowohl die Belange von Herrn bzw. seiner Witwe als auch ihre eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen wird.

VIII Vorbehalt und Entzug der Leistung:

Die Gesellschaft behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Abschluß des Pensionsvertrages (oder bei Erteilung der Pensionszusage) maßgebenden Verhältnisse sich nachteilig so wesentlich geändert haben, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.”

Nach der Versorgungsordnung vom 27. Dezember 1982, die den Arbeitnehmern der Klägerin zusammen mit einer undatierten Ergänzung am 31. Dezember 1982 ausgehändigt wurde, haben auch die Arbeitnehmer der Klägerin unter im einzelnen geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Nach Abschn. III A Nr. 5 der Vereinbarung beträgt die monatliche Altersrente für jedes rentenfähige Dienstjahr 1 % des letzten rentenfähigen Arbeitsverdienstes, wobei höchstens 25 Dienstjahre angerechnet werden. Nach Abschn. XI ist es der Klägerin u.a. vorbehalten, die Versorgungsordnung zu ändern bzw. die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachteilig so wesentlich verschlechtert hat, daß eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zumutbar ist. Die – nicht datierte – Ergänzung zur Versorgungsordnung vom 27. Dezember 1982 lautet:

„Zu Ziff. III:

Die am 31.12. eines Jahres bestehenden Anwartschaften bzw. bereits laufenden Leistungen werden zum 01.01. des nachfolgenden Jahres um 3 % erhöht. Auf diese Erhöhung besteht ein Rechtsanspruch.”

Die Klägerin bildete für die sich aus den Versorgungszusagen ergebenden Pensionsanwartschaften folgende Rückstellungen:

Bilanzstichtag

Geschäftsführer

Arbeitnehmer

Gesamt

31.12.1982

395.964,00 DM

226.541,00 DM

622.505,00 DM

31.12.1983

527.420,00 DM

281.843,00 DM

809.263,00 DM

31.12.1984

588.427,00 DM

324.284,00 DM

912.711,00 DM

Diese Rückstellungen beruhen auf Berechnungen anhand von Tabellen, die zum 31. Dezember 1982 nach den „Richttafeln für die Pensionsversicherung” von Dr. Heubeck und Dr. Fischer und für die Bilanzstichtage 31. Dezember 1983 und 31. Dezember 1984 nach den Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck von dem IWF Institut für Wirtsc...

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