rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung zwischen Leistungsaustausch und Schadenersatz bei Verzicht auf die weitere Verfolgung eines Anstellungsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

War Grundlage der Einigung zwischen dem Empfänger und dem Zahlenden eine unterschiedliche Beurteilung über einen vom Empfänger behaupteten Weiterbeschäftigungsanspruch, und zahlte das Unternehmen einvernehmlich für einen Verzicht des Empfängers auf weitere Durchsetzungsversuche, also zur Bereinigung einer bestehenden Unsicherheit, so handelt es sich um Zahlung gegen eine Verzichtsleistung des Empfängers (steuerbare Leistung des Empfängers).

Die Beweislast für das Vorliegen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs liegt bei den Finanzbehörden, da es sich hierbei um ein sog. tatbestandsbegründetes Besteuerungsmerkmal handelt.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich um die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Hauptverwaltung der A-Bank AG mit Sitz in W im Jahr 1992 ein (einmaliger) umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch stattgefunden hat mit der Folge, dass der in diesem Zusammenhang von der Bank gezahlte Geldbetrag von ... DM der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 1990 für die Hauptverwaltung der A-Bank AG in W auf Grund eines befristeten "Beratervertrages" vom 4. Juni 1987 selbständig als sog. freie Mitarbeiterin ... tätig. ...Der "Beratervertrag" war für die Bank durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden, Herrn X, der während der Vertragslaufzeit verstarb, sowie einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet worden.

Im Hinblick auf die Befristung des Beratervertrages nahm die Klägerin mit dem Vorstand der Bank Kontakt auf und bemühte sich um die Erlangung eines Anschlussengagements, was jedoch misslang. Ersatzweise verhandelte sie schriftlich und mündlich mit dem Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden, Herrn Z, über in ihren Augen finanziell adäquate Alternativen.

Am 16. September 1991 richtete sie ein weiteres Schreiben an Herrn Z, welches auszugsweise wie folgt lautet:

„... was ich in dem offenbar schwierigen Prozess der Wahrheitsfindung tun kann, das soll geschehen. Lassen Sie mich dazu noch einmal den Versuch machen, hilfreiche Hinweise zu geben. Ich habe in jenem Frühjahr 1989 Herrn Y, der mich ja in die Bank geholt hatte, von den Vorgängen berichtet. Er hat damals mit mir vereinbart, dass diese Informationen bei ihm sicher seien und dass er im gegebenen Falle davon Gebrauch machen werde. Dieser Fall, so könnte man meinen, ist nun gegeben. Vielleicht hilft Ihnen dieser Hinweis. Ich füge auch noch einmal an -- da ich die schwierige Situation wohl sehe --, dass ich nicht von "Wortbruch" sprechen würde, wenn es nicht genau dies gewesen wäre, was damals geschah. Ich habe Ihnen, um etwas mehr Zutrauen in meine Verlässlichkeit zu wecken, Beispiele genannt, die sehr wohl zeigen können, dass ich mit Belastungen umzugehen weiß und Diskretion um jeden Preis bewahre ...“.

Anfang Juli 1992 veranlasste die Hauptverwaltung der A-Bank AG eine Geldzahlung an die Klägerin in Höhe von ... DM.

Nachdem die Klägerin im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren für Juli 1992 zunächst den Betrag als Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz erklärt hatte, vertrat sie anschließend die Auffassung, die Zahlung unterliege als Abfindung wegen des Nichtzustandekommens eines anschließenden Angestelltenverhältnisses nicht der Umsatzsteuer.

Der Beklagte behandelt die Zahlung nach schriftlichen Erörterungen mit der Klägerin im Rahmen des Jahresumsatzsteuerbescheids vom 18. Januar 1994 als umsatzsteuerbar. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 1994 als unbegründet zurückgewiesen.

Die daraufhin erhobene Klage wurde vom FG im ersten Rechtszug ebenfalls abgewiesen (Urteil des Senats vom 25. März 1996 IX 12/95). Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde und anschließende Revision der Klägerin führten - anders als ihre gegen die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zahlung als eine dem vollen Steuersatz unterliegende Einnahme gerichtete weitere Nichtzulassungsbeschwerde - zu einer Aufhebung des umsatzsteuerrechtlichen Teils des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zwecks weiterer Sachaufklärung. Das zurückverweisende Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1998 V R 58/97 ist in der Sammlung der nichtveröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 987 abgedruckt.

Im zweiten Rechtszug macht die Klägerin weiterhin geltend, dass zwischen ihr und der Bank im Zusammenhang mit der Zahlung der fraglichen .... DM kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch i. S. von § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - stattgefunden habe. Sie habe sich bereits im Herbst 1989, also noch zu Lebzeiten von Herrn X, um die Erlangung einer Anstellung als Leitende Angestellte bei der Bank bemüht, um für sich eine gesicherte Zukunftsperspektive ...

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