Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst keine Ablaufhemmung für Folgebescheid aus

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst für Folgebescheide, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung bereits abgelaufen war, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht mehr aus.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, § 171 Abs. 10, § 180 Abs. 1 Nr. 3; VStG § 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen II R 13/05)

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen II R 13/05)

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben nach ihrer am xxx 2000 verstorbenen Mutter Rxxx. R.xxx war unbeschränkt vermögensteuerpflichtig; sie hatte eigenes Vermögen und war darüber hinaus an der Erbengemeinschaft xxx, (im Folgenden: Erbengemeinschaft) beteiligt.

Die Erblasserin reichte ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 im Jahr 1996 bei dem Beklagten ein. Anfang Januar 1997 ergänzte sie ihre Erklärung um die Vermögens- und Schuldenanteile an der Erbengemeinschaft. Am 30. Januar 1997 führte der Beklagte die Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1995 für 1995 und 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.

Aufgrund der im Jahr 1996 eingereichten Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft stellte der Beklagte deren Vermögen und Schulden zum 01.01.1995 erstmals mit Bescheid vom 12. Februar 2001 gesondert fest, wobei er den Bescheid mit dem Zusatz versah, dass er nur Bindungswirkung für noch nicht festsetzungsverjährte Folgebescheide entfalte. Mit demselben Zusatz versah der Beklagte den auf den Einspruch hin ergangenen Änderungsbescheid vom 20. März 2001.

Mit Schreiben vom 2. April und 9. Mai 2001 beantragten die Kläger, den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1995 gemäß § 175 der Abgabenordnung -AO- in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO zu ändern. Da für die Erbengemeinschaft kein Feststellungsbescheid ergangen sei, der noch Bindungswirkung für die Vermögensteuerfestsetzung auf den 01.01.1995 hätte entfalten können, müssten die Vermögens- und Schuldenanteile aus der Erbengemeinschaft bei der Vermögensteuerveranlagung unberücksichtigt bleiben.

Gegen den ablehnenden Bescheid vom 17. Mai 2001 legten die Kläger Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Festsetzungsfrist für die Vermögensteuer auf den 01.01.1995 am 31. Dezember 2000 abgelaufen sei und dem Ansatz von Vermögens- und Schuldenanteilen aus der Erbengemeinschaft die Grundlage fehle, weil die gesonderte Feststellung des Vermögens auf den 01.01.1995 nach Ablauf der Feststellungsfrist nur noch Bindungswirkung für nicht festsetzungsverjährte Folgebescheide hätte zukommen können.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte begründete seine zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1995 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Es diene der Rechtssicherheit, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung unzulässig sei. Zwar werde der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 AO in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend sei, noch zulässig ergehen könne. § 171 Abs. 10 AO finde aber nur Anwendung, wenn überhaupt ein Feststellungsbescheid vorliege, der Bindungswirkung entfalte. Im Streitfall seien aber sowohl Feststellungs- als auch Festsetzungsfrist abgelaufen, so dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO nicht eintrete.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Änderung der Vermögensteuerfestsetzung auf den 01.01.1995. Da die Frist für die gesonderte Feststellung von Vermögen und Schulden für die Erbengemeinschaft abgelaufen sei, ohne dass der Beklagte für diese die Feststellung durchgeführt habe, dürften die Anteile am Vermögen und an den Schulden nicht angesetzt werden. Die nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangenen Bescheide seien als Grundlagenbescheide zu qualifizieren mit der Folge, dass aufgrund des innerhalb der Zweijahresfrist des § 171 Abs. 10 AO gestellten Antrags die begehrte Änderung hätte durchgeführt werden müssen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2002 zur Änderung der Vermögensteuerfestsetzung auf den 01.01.1995 mit der Maßgabe zu verpflichten, dass der Ansatz von Anteilen der R.xxx am Vermögen und an den Schulden der Erbengemeinschaft unterbleibt,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen,

und bezieht sich zur Begründung des Klageabweisungsantrags auf seine Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Erblasserin R.xxx geführten Vermögensteuerakten (Band I) sowie die Vermögensteuer/Feststellungsakten für...

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