Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen III R 5/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Mit Vorvertrag vom 28. März 1991 schlossen sich die in der Klägerin vereinten Personen zur „gemeinsamen Nutzung von Funktionsräumen, Sozialräumen, Personal, apperativer und sonstiger Einrichtungen” zusammen, wobei jeder Gesellschafter seine Unabhängigkeit als niedergelassener Zahnarzt mit eigenem Patientenstamm und eigener Abrechnung beibehielt und jeder Zahnarzt selbst in Rechtsbeziehungen zu seinen Patienten trat. Dieser Vorvertrag wurde durch den am 1. Februar 1992 geschlossenen Gesellschaftsvertrag –GV– zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR – Praxisgemeinschaft – mit Wirkung vom 1. Januar 1992 abgelöst. Die GbR wird in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten von allen Gesellschaftern gemeinsam rechtsgeschäftlich vertreten (§ 11 1. Halbsatz GV).

Mit Bescheid vom 10. Juni 1992 setzte der Beklagte die Investitionszulage 1991 antragsgemäß in Höhe von 3.251,00 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest, lehnte die Festsetzung der Investitionszulage 1992 mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 ab, da der Gesellschaft die Gewinnerzielungsabsicht fehle und daher nur die Beteiligten selbst anteilig anspruchsberechtigt seien und erließ am 31. März 1994 einen Änderungsbescheid 1991, in dem er die Zulage mit 0,00 DM festsetzte.

Die Einnahme-Überschußrechnungen enthalten auf der Einnahmeseite die von den Gesellschaftern zu erbringenden Umlagen und auf der Ausgabenseite die angefallenen gemeinschaftlichen betrieblichen Aufwendungen. Da die Umlagen in den Streitjahren höher festgelegt waren als die Ausgaben, hatte sich jeweils ein Überschuß von 73 001,58 DM (1991) und 13 787,92 DM (1992) ergeben, den der Beklagte in seinen bestandskräftigen Feststellungsbescheiden in Anlehnung an Verfügungen der Oberfinanzdirektionen –OFD– Hannover, Frankfurt und Berlin erklärungsgemäß auf die Gesellschafter verteilte. In den Anlagen der Feststellungsbescheide heißt es dazu: „Die Praxisgemeinschaft hat die im Kalenderjahr … vereinnahmten Umlagen als Betriebseinnahmen behandelt, so daß sie der Beteiligte im Rahmen seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abziehen darf.”

Nach erfolglosem Vorverfahren trägt die Klägerin in ihrer Klage vor:

Unter Hinweis auf Tz. 8 und 89 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen –BMF– vom 28. August 1991 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1991, 768) sei es rechtlich weder zwingend vorgeschrieben, den Antrag gemeinschaftlich zu stellen, noch ihn durch jeden Beteiligten einzeln anteilig stellen zu lassen.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts –FG– Köln (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1987, 370) komme einer GbR im Zulagenrecht Rechtsfähigkeit zu, ihr stehe der Anspruch selbst zu, nicht den einzelnen Gesellschaftern. Daher sei ein Einzelantrag unzulässig.

Es sei im Hinblick auf Tz. 89 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 und Tz. 8 desjenigen vom 31. März 1992 (BStBl I 1992, 236) nicht unzulässig, wenn gemeinschaftlich verbundene Personen bezüglich ihrer Anspruchsberechtigung einen gemeinsamen Antrag stellten. Wenn wie im Streitfall der Antrag nur von einem Vertreter der GbR, die Kraft Gesetzes zur gemeinsamen Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet seien, unterschrieben sei, so handele er als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Für seine Partner handele er als Bevollmächtigter, wenn Einzelanträge auf einem gemeinsamen Formular unterstellt würden.

Unter Hinweis auf das FG Hannover (II 374/93 – EFG 1994, 1016) verweise sie auf die nicht eindeutig auf dem Antragsformular verzeichnete Zuständigkeitsregelung und das Antragsverfahren.

Anspruchsberechtigt seien die Mitglieder der GbR gemäß ihrer Kostentragung, die sich nach der Inanspruchnahme richte. Die Beurteilung in dieser Hinsicht entziehe sich daher den Erkenntnissen der Wohnsitz-Finanzämter. Daher sei es allein praktikabel, daß der Antrag gemeinsam von der GbR gestellt werde und innerhalb der GbR auf die Anspruchsberechtigten den vertraglichen Abreden gemäß aufgeteilt würden. Tz. 5–8 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 erweitere den Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz –EStG– um Arbeitsgemeinschaften. Warum Gesellschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei denen die gleichen Probleme bestünden, ausgenommen würden, sei hinsichtlich der Praktikabilität und der Rechtsgründe nicht ersichtlich.

Sollten die Anträge als Anträge der GbR oder als Sammelanträge ihrer Einzelanträge unzulässig sein, seien Rückforderungsbescheid 1991 und Ablehnungsbescheid falsch adressiert und aus diesen Gründen aufzuheben. Die dem Beklagten eingereichten Anträge seien als Sammelanträge der jeweiligen Einzelanträge ihrer Gesellschafter, gestellt von ihrem gewählten Bevollmächtigten, zu deuten. Vorsorglich stellten die Gesellschafter hiermit die entsprechenden Einzelanträge.

Im übrigen habe der Beklagte vorb...

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