rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung nach § 235 AO von hinterzogenem Solidaritätszuschlag als „Steuer” nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hinterzogener Solidaritätszuschlag ist nach § 235 AO zu verzinsen; die Verzinsung ist auch nicht verfassungswidrig.

2. Der Solidaritätszuschlag ist eine (Zuschlag-)Steuer und damit eine Steuer i. S. v. § 235 AO.

3. Der BFH hat die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3.5.2017 (Az.: II B 110/16) als unbegründet zurückgewiesen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6, Art. 108; AO § 3 Abs. 1, § 235 Abs. 1, §§ 370, 1 Abs. 1; SolZG § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.05.2017; Aktenzeichen II B 110/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2010.

Der Kläger entrichtete aufgrund einer Selbstanzeige den für die genannten Jahre entstandenen, von ihm hinterzogenen Solidaritätszuschlag nach. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. April 2014 Zinsen auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag für die Jahre 2001 bis 2010 nach § 235 Abgabenordnung (AO) fest. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zinsbeträge:

2001

1.482 EUR

2002

1.035 EUR

2003

787 EUR

2004

520 EUR

2005

396 EUR

2006

441 EUR

2007

247 EUR

2008

277 EUR

2009

152 EUR

2010

107 EUR

5.444 EUR

Den am 22. April 2014 eingelegten Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich nicht um eine Steuer im Sinne von § 3 AO, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2015 zurück. § 235 AO finde auf den Solidaritätszuschlag Anwendung. Der Solidaritätszuschlag, der als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werde, sei eine Ergänzungsabgabe und damit eine neben der Einkommensteuer zu erhebende Steuer. Aus der Auslegung von § 233a AO folge nichts anderes, denn dieser beschränke die Verzinsung auf bestimmte Steuerarten.

Der Kläger hat am 5. Juni 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, schon nach der Bezeichnung des Gesetzes handele es sich bei der Abgabe um einen Zuschlag, nicht aber eine Steuer. Es gebe keine die Auffassung des Finanzamtes bestätigende Rechtsprechung. Insofern sei die Frage der Verzinsung bislang ungeklärt und bedürfe höchstrichterlicher Entscheidung. In der Sache stehe der aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgende Bestimmtheitsgrundsatz der Verzinsungspflicht entgegen. Aus den Materialien zum Solidaritätszuschlagsgesetz ergebe sich nicht, dass es sich dabei um eine Steuer handele. Ebenso wenig folge aus den Materialien zu § 235 AO, dass die Verzinsungspflicht auch den Solidaritätszuschlag habe erfassen sollen. Auch lasse die Rechtsprechung nicht erkennen, dass der Solidaritätszuschlag eine Steuer sei. Das Bundesverfassungsgericht behandele diesen ausschließlich als Ergänzungsabgabe. Der Bundesfinanzhof habe lediglich geprüft, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers lasse die Auslegung des Beklagten nicht zu. Eine Steuer sei kein Zuschlag. Auch der Bezug auf § 370 AO führe für den Anwendungsbereich des § 235 AO nicht weiter.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern vom 14. April 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2015 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Solidaritätszuschlag sei eine Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, die nach Art. 108 Abs. 2 S. 2 GG von den Landesfinanzverwaltungen verwaltet werde. Insofern handele sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine Steuer, auf die die Abgabenordnung Anwendung finde.

Der Senat hat das Verfahren am 12. Oktober 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Gerichtsakte und die Steuerakte des Beklagten genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Einzelrichter ohne Gewährung der vom Klägervertreter begehrten Äußerungsfrist entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

1. Der Einzelrichter durfte als gesetzlicher Richter zur Sache entscheiden, ohne dem Kläger die begehrte Äußerungsfrist einzuräumen.

a) Die Einzelrichterübertragung ist wirksam, insbesondere nicht willkürlich erfolgt, denn die sich aus § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen lagen in Ansehung des sehr übersichtlichen Streitstoffs und der auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres zu beantwortenden Rechtsfragen nach Auffassung des Senats vor, auch wenn der Kläger einer Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen hatte.

b) Eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 283 Zivilprozessordnung (ZPO) ni...

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