rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer. Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei verpflichtender Bebauung im Rahmen der Erbbaurechtsbestellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR zum Zweck des Erwerbs eines Grundstücks im Wege des Erbbaurechts sowie dessen Bebauung gegründet, nachdem einer der Gründungsgesellschafter und späterer Geschäftsbesorger der GbR ein Konzept für die künftige Bebauung des Grundstücks entwickelt und zu dessen Umsetzung er sich im Erbbaurechtsvertrag verpflichtet hat, sind nach der Hinnahme des auf Veräußererseite – zu der auch der Gründungsgesellschafter zählt –vorbereiteten Geschehens mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrags durch die GbR und der dadurch begründeten Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstands in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage neben dem Erbbauzins auch die Gebäudeherstellungskosten einzubeziehen.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen II R 3/10)

BFH (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen II R 3/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. März 1995 gegründet. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb des Grundstückes G.1. im Wege des Erbbaurechts sowie dessen Bebauung. Gründungsgesellschafter waren A, nunmehr als … firmierend, und B. Vorgesehen war, auf dem Erbbaurecht eine Wohnanlage im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau mit … Wohnungen sowie … Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss und ein …geschossiges Gewerbegebäude sowie … ebenerdige Stellplätze zu errichten.

Die Baugenehmigung erteilte das …, am 26. April 1995. Der Bauantrag war bereits am 15. November 2004 gestellt worden. Zuvor war schon aufgrund einer Bauvoranfrage vom 20. Dezember 1993 am 26. April 1994 ein Bauvorbescheid erteilt worden. Die Förderungsmittel für das Bauvorhaben sagte die C-Bank mit Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 1995 zu; der Antrag auf Förderung war bereits am 21. Dezember 1994 gestellt worden.

Mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 1995 (UR-Nr. … des Notars …) bestellte D, die spätere Grundstückseigentümerin, zugunsten der Klägerin ein Erbbaurecht an dem o.g. Grundstück für einen als einmaliges Entgelt zu leistenden Erbbauzins in Höhe von 13.220.000,– DM. Gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrages war die Klägerin berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück eine Wohnanlage mit … Wohnungen und eine gewerblich zu nutzende Fläche von ca. – m² nach Maßgabe der Baugenehmigung des … vom 26. April 1995 zu errichten. Von den Vorständen der Gesellschafter der Klägerin sind nach ihrer Auskunft vom 1. Februar 2001 zwei Mitglieder zugleich Geschäftsführer der Erbbauverpflichteten.

Am 7. Juli 1995 gab A den Prospekt der Klägerin zur Werbung von Kapitalanlegern heraus. Danach handelt es sich bei der Klägerin um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – mit A als Grundbuchtreuhänder.

Als Gegenstand des Beteiligungsangebotes wurde die Errichtung und Vermietung einer Mehrfamilienhausanlage im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau mit … Wohnungen sowie … Gewerbeeinheiten und … offenen Stellplätzen bezeichnet. Der Fonds sollte ein Nominalkapital von insgesamt 34.500.000,– DM haben, die Investionskosten wurden mit insgesamt 97 Mio. DM angegeben. Der interessierte Anleger musste seinen Beitritt auf einer vorformulierten Beitrittserklärung erklären, mit der er E beauftragen und bevollmächtigen sollte, für ihn die allgemeinen Vertragsbedingungen anzuerkennen, alle Erklärungen für den Beitritt – auch den eigenen – und das Ausscheiden von Gesellschaftern zur Gesellschaft abzugeben und entgegenzunehmen sowie den Geschäftsbesorgungsvertrag und den Grundbuchtreuhandvertrag mit A und den Treuhandbankvertrag abzuschließen bzw. zu genehmigen. Ausdrücklich hingewiesen wurde auf die in dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu erteilenden Vollmachten, vorbehaltlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung u.a. im Namen der Klägerin das Investitionsvorhaben durchzuführen, zu finanzieren und zu vermieten. Die Beitrittserklärung und die damit verbundene Vollmacht sollten nur bis zum Tage der notariellen Beurkundung frei widerrufbar sein. Weiter enthielt der Prospekt die Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB –, bestehend aus

I. Auftrag, Vollmacht und Genehmigung,

II. Gesellschaftsvertrag,

III. Geschäftsbesorgungsvertrag,

IV. Grundbuchtreuhand,

V. Treuhandbankvertrag und

VI. Schlussbestimmungen.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, so viele Gesellschafter in die GbR aufzunehmen, dass eine Gesamtbeitragspflicht (entspricht Nominalkapital) von 34.500.000,– DM bestehe. Zu einer notwendigen Nachfinanzierung sollte das Nominalkapital u...

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