Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Grundsteinlegung sind Herstellungskosten. Gewinn aus der Aufgabe gewerblicher Mitunternehmeranteile als laufender Gewinn. Veräußerung nicht bebauter Grundstücke an Schwester-KG. Gewerblicher Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf eines Einkaufszentrums. Kosten der Finanzierung von Umlaufvermögen keine Dauerschuldzinsen. Erlass von Gewerbesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für eine Grundsteinlegung (einschließlich diejenigen, die das Richtfest betreffen) sind auch, wenn das Gebäude vermietet werden soll, zu aktivierende Herstellungskosten.

2. Der Gewinn einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden KG aus der sich aus erzielten Veräußerungserlösen errechnenden Abfindung der ausgeschiedenen Kommanditisten gehört zum gewerbesteuerpflichtigen laufenden und nicht zum tarifbegünstigten Gewinn. Die nachträgliche Minderung des laufenden Gewinns nach Ausscheidens der Mitunternehmer führt zu nachträglichen Betriebsausgaben i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG (Anschluss an BFH v. 14.12.2006, IV R 3/05).

3. Veräußert eine GmbH & Co. KG drei Grundstücke an ihre Schwestergesellschaft zu dem aus ihrer Sicht maximal erzielbaren Betrag (Verkehrswert), weil sie für die Bebauung nicht mehr benötigt werden und ihre Funktion für den bebauten Teil durch Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten erfüllt haben, steht der Annahme eines Zählobjekts i. S. d. Drei-Objekt-Grenze für einen gewerblichen Grundstückshandel nicht entgegen, dass die Veräußerung zu keinem Gewinn auf Grund der Marktlage und möglicherweiser überhöhten Ankaufspreise führt.

4. Die Errichtung und der Verkauf eines Einkaufszentrums begründet einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn von Anfang an der Entschluss feststand, die sechs zu erwerbenden Grundstücke mit einem Einkaufszentrum zu bebauen und spätestens nach Fertigstellung zu verkaufen. Die bestehende Veräußerungsabsicht lässt sich aus der kurzfristigen Finanzierung des Bauvorhabens, der Suche nach einem Erwerber bereits während der Bauzeit, der Bekräftigung der Verkaufsabsicht in einer Gesellschafterversammlung nach Beginn der Herstellung, dem Abschluss des Verkaufsvertrags vor Fertigstellung des Bauwerks und der Übernahme von Gewährleistungspflichten und Mietgarantie, die über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus gehen, schließen.

5. Die Zinsen aus dem der Finanzierung des Umlaufvermögens einer gewerblichen Grundstückshändlerin dienenden Darlehen sind keine Dauerschuldzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG, wenn das Darlehen tatsächlich aus Verkaufserlösen der Grundstücke getilgt wird.

6. Ein Erlass der Gewerbesteuer aufgrund des möglicherweise als Verschärfung der Rechtsprechung anzusehenden Beschlusses des Großen Senats des BFH v. 10.12.2001. GrS 1/98 gem. Tz. 36 des BMF-Schreibens v. 26.3.2004 (BStBl I 2004, 434) kommt nur für Wohnobjekte, nicht für Großprojekte wie ein Einkaufszentrum in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 24 Nr. 2; GewStG § 8 Nr. 1; AO §§ 227, 163; HGB § 255 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.11.2013; Aktenzeichen IV B 108/13)

BFH (Beschluss vom 05.11.2013; Aktenzeichen IV B 119/12)

BFH (Beschluss vom 18.01.2013; Aktenzeichen IV B 23/11)

 

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 bis 1998, Umsatzsteuer 1998, Gewerbesteuermessbetrag 1998 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 und 31.12.1997 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen und -feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnungen mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 89 %, der Beklagte zu 11 %.

Beschluss:

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

1991 wurde die M. -Gruppe GmbH & Co. … KG gegründet. Im Sommer 1993 wurde die Gesellschaft in M. Consult GmbH & Co. … KG umfirmiert – im Folgenden M. GmbH & Co. KG genannt. 1995 trat die Klägerin zu 1, die A. Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, als Komplementärin bei, ohne am Vermögen der M. GmbH & Co. KG beteiligt zu sein, und es erfolgte eine Umfirmierung in A. Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. … KG – im Folgenden: A. GmbH & Co. KG genannt; der Senat nimmt auf den Gesellschaftsvertrag der A. GmbH & Co. KG vom X.X.1995 (Bl. 300 ff. der Streitakte) Bezug.

Unternehmensgegenstand der A. GmbH & Co. KG war der Erwerb von Grundstücken … und die Bebauung mit einem mehrgeschossigen Einkaufszentrum sowie Büroräumen.

Seit Ende 1996 waren die folgenden natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften als Kommanditisten an der A. GmbH & Co. KG beteiligt, wobei die nachstehend angegebene Pflichteinlage den Stand am 08. Juni 1998 wied...

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