Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrangige Nennung des Namens des Ehemannes bei der Zusammenveranlagung und im maschinellen Steuerkonto von Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder die speziellen noch der allgemeine verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verleihen der Ehefrau einen Anspruch darauf, dass ihr Name in einem Bescheid über die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer oder im maschinellen Steuerkonto vorrangig vor dem Namen ihres Ehemannes genannt wird. Die Anrede „Herrn … und Frau …” ist eine dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch in Wort und Schrift entsprechende übliche Anrede, die auf keinerlei Verletzung, Unhöflichkeit oder Diskriminierung abzielt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 3, 2 S. 1, Abs. 1; EStG 2002 § 26b; FGO § 41 Abs. 2 S. 1, § 40 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom … führte das Finanzamt Zehlendorf unter der früheren Steuernummer … antragsgemäß eine Zusammenveranlagung der Klägerin mit ihrem Ehegatten, Herrn Y, durch. Der Bescheid enthielt den handschriftlichen Zusatz: „für Herrn und Frau Y und X”. Infolge Umzugs der Klägerin und ihres Ehemannes in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten wurde diesen mit maschinell erstelltem Schreiben vom … die Zuständigkeit des Finanzamtes Z für die Veranlagung der Einkommensteuer/Kirchensteuer sowie die neue Steuernummer … mitgeteilt (vgl. Bl. 4 Streitakte). Das Schreiben enthielt den Zusatz: „für: Herrn und Frau Y und X”.

Mit ihrem Einspruch vom … machte die Klägerin geltend, die nachrangige Nennung ihres Namens nach dem Namen ihres Ehemannes im Einkommensteuerbescheid sowie im maschinellen Steuerkonto (siehe Schreiben vom …) verletzte ihren verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gleichbehandlung der Geschlechter gemäß Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz – GG –. Dies sei besonders dann augenfällig, wenn ausschließlich der weibliche Ehegatte – wie im Streitfall – das Familieneinkommen erwirtschaftet habe.

In seiner den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom … – die im Rubrum an erster Stelle den Namen der Klägerin und an zweiter Stelle den Namen ihres Ehemannes nennt (Bl. 16 Streitakte) – wies der Beklagte darauf hin, dass im Einspruchsverfahren gegen einen Steuerverwaltungsakt lediglich dessen Rechtmäßigkeit überprüft werde. Dass die Klägerin sich durch die gewählte Adressierung in ihren Grundrechten verletzt fühle, betreffe nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides und könne nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens sein. Dessen ungeachtet sei der Einkommensteuerbescheid durch die gewählte Adressierung inhaltlich hinreichend bestimmt und als nach § 122 Abgabenordung – AO – wirksam bekannt gegeben zu erachten.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, die nachrangige Nennung ihres Namens im Steuerbescheid sowie im Ehegattensteuerkonto verletze ihren Anspruch auf Gleichbehandlung der Geschlechter. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art 3 Abs. 3 GG folge, dass (allein) das Geschlecht nicht als Differenzierungskriterium (Grund) für eine staatliche (behördliche) Ungleichbehandlung herangezogen werden dürfe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, die Adressatenfolge im Einkommensteuerbescheid für 2004 vom … sowie im maschinellen Steuerkonto zur Steuernummer … (vormals: …) dahingehend zu ändern, dass der Name der Klägerin vor dem Namen ihres Ehemannes genannt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält bereits den Finanzrechtsweg für nicht eröffnet. Mangels Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne des § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – sei die Klage überdies unzulässig.

Die Nennung des Namens der Klägerin nach dem Namen ihres Ehemannes entspreche außerdem der einheitlichen Verwaltungspraxis in A., die sich an den allgemeinen, im Schriftverkehr üblichen Formvorschriften orientiere. Die Verwaltung und Speicherung der Grunddaten für die maschinelle Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungs- und Erhebungsverfahren sei nach den Vorgaben der für die … Finanzämter geltenden „Dienstanweisung automatisierte Datenverarbeitung A.” (im Folgenden: DA-ADV) erfolgt. Die DA-ADV gebe im Grundinformationsverfahren die Adressierung „Herrn und Frau” nichtvariabel vor. Es handele sich um ein (wertungsfreies) ausschließliches Ordnungssystem.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt und die im Verfahren von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Gericht haben jeweils ein Band Streitakten des (vormaligen) Finanzgerichts Berlin zum Aktenzeichen … und Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten des Beklagten zur Steuernummer … (vormals: …) vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Streitsache entscheiden, § 90 Abs. 2 FGO.

Die Klage ist unzu...

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