rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerhöhungen bei der GmbH aufgrund einer rechtmäßigen Nachkalkulation als Anlass für die Annahme von vGA bei einem als Arbeitnehmer für die GmbH tätigen, mit 25 % beteiligten Gesellschafter infolge einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich trägt für das Vorliegen einer vGA an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft das FA die objektive Beweislast. Lässt sich jedoch ein bestimmter Sachverhalt amtsseitig nicht aufklären, weil er der Verantwortungssphäre- und Sachnähe des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, reduziert sich das Beweismaß des FA und der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet.

2. Hat eine GmbH ungeklärte, bar bezahlte Wareneinkäufe vorgenommen und wurde deswegen auf Ebene der GmbH eine zu Hinzuschätzungen bzw. Gewinnerhöhungen führende, finanzgerichtlich nicht beanstandete und deswegen als rechtmäßig anzusehende Nachkalkulation vorgenommen, so ist ein zu 25 % an der GmbH beteiligter, für die GmbH zwar nicht als Geschäftsführer, aber als Arbeitnehmer in erheblichem Umfang tätiger und u.a. für rechtliche Angelegenheiten der GmbH zuständiger Gesellschafter der GmbH verpflichtet, zur Aufklärung beizutragen, wozu die Gelder, die aufgrund der Nachkalkulation vorhanden gewesen sein müssen und deren Verbleib ungeklärt ist, von der GmbH verwendet worden sind.

3. Auch wenn in den Streitjahren (hier: 2000 bis 2002) zwischen Einkommensteuerbescheid und Körperschaftsteuerbescheid grundsätzlich noch keine Bindung bestanden hat und folglich Streitigkeiten über Grund und Höhe einer Gewinnausschüttung in den jeweiligen Besteuerungsverfahren eigenständig zu entscheiden waren, muss der Gesellschafter im Rahmen seiner Einkommensteuer im Umfang seiner Beteiligungsquote eine Behandlung der Zuschätzungen auf Ebene der GmbH als vGA hinnehmen, wenn er zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die GmbH zumindest weiß, was bei der GmbH passiert ist und wo die streitigen Gelder verblieben sind, aber gleichwohl seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und sich au Nichtwissen beruft.

 

Normenkette

EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 90 Abs. 1 Sätze 1-2, § 162 Abs. 1-2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.06.2018; Aktenzeichen VIII R 38/14)

BFH (Beschluss vom 12.06.2018; Aktenzeichen VIII R 38/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit der Gründung im Jahr 1999 und in den Streitjahren mit einem Anteil in Höhe von 25 vom Hundert an der B. GmbH beteiligt. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Arbeitsverhältnis mit der B. GmbH. Der Arbeitgeber nahm keinen Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vor. In den Steuererklärungen der Streitjahre machte der Kläger die Angabe in der Anlage N, es habe keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht bestanden, weil er GmbH-GesellschafterGeschäftsführer gewesen sei. Nachdem der Beklagte im Steuerbescheid für das Jahr 2000 einen Vorwegabzug bei den Sonderausgaben vorgenommen hatte, legte der Kläger Einspruch ein und führte aus, als Gesellschafter/Geschäftsführer habe er keine Anwartschaft auf eine Altersversorgung. Der Beklagte half dem Einspruch ab und veranlagte den Kläger in den Streitjahren zunächst erklärungsgemäß.

In den Jahren 2005 bis 2007 führte das Betriebsstättenfinanzamt der B. GmbH eine Außenprüfung durch. Der Prüfer schätzte Einnahmen bei der B. GmbH hinzu, weil er festgestellt hatte, dass in der Buchführung der Wareneinkauf nicht vollständig erfasst worden war. Die B. GmbH hatte Wareneinkäufe in Höhe von 112.868,19 DM (2000), 216.876,01 DM (2001) und 58.221,27 EUR (2002) in bar getätigt und diese nicht aufgezeichnet.

Das Betriebsstättenfinanzamt erließ geänderte Steuerbescheide für die B. GmbH und fertigte an den Beklagten Kontrollmitteilungen, in denen es mitteilte, dass bei dem Kläger verdeckte Gewinnausschüttungen als Ergebnis der Nachkalkulation und in den Jahren 2000 und 2001 zusätzlich aufgrund von Änderungen bei der Nutzungsbesteuerung des auch zu privaten Zwecken genutzten betrieblichen Personenkraftwagens zu berücksichtigen seien. Dabei rechnete es dem Kläger die Hinzuschätzungen entsprechend seiner Beteiligungsquote nur zu einem Viertel als verdeckte Gewinnausschüttung zu.

Der Beklagte wertete die Kontrollmitteilungen aus und berücksichtigte in geänderten Steuerbescheiden erstmalig Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei setzte er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 85.076,00 DM (2000), 32.813,00 DM (2001) und 9.885,00 EUR (2002) an.

Der Kläger erhob gegen die Bescheide Einspruch und verwies auf das gegen die geänderten Bescheide der B. GmbH anhängige Rechtbehelfsverfahren. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide wurde zunächst nicht weiterbetrieben. Der Beklagte gewährte Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide.

Das Verfahren wegen der Steuerbescheide der B. GmbH endete m...

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